rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 14.11.2000; Aktenzeichen S 2 U 286/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.11.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger für einen im Mai/Juni 1998 erlittenen Arbeitsunfall Entschädigung in Form von Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren hat. Dabei geht es um die Frage, ob eine Zerreißung des Bandes zwischen Kahn- und Mondbein Folge des vorgenannten Unfalls und der daraus resultierende Folgezustand zu entschädigen ist.
Der am ...1961 geborene Kläger hat im Mai/Juni 1998 - das genaue Datum ist dem Kläger nicht mehr erinnerlich - einen Unfall erlitten, als er beim Abrutschen bei Teigarbeiten in der Backstube sich das rechte Handgelenk verletzte. Im Detail hat er hierzu nachfolgend verschiedene Angaben gemacht, zum einen (vgl. Schreiben vom 10.11.1998) hat er angegeben, dass er, als er mit dem Bein weggerutscht sei, sich mit der rechten Hand abgestützt habe und mit dieser Hand umgeknickt sei und dann ein Knirschen aufgetreten sei und er einen leichten Schmerz verspürt habe. Gegenüber Dr.J ... hatte er am 31.07.1998 einen Sturz auf das gebeugte Handgelenk angegeben.
Das Verfahren wurde von der AOK Bayern - Direktion Ingolstadt im Oktober 1999 eingeleitet in Form der Anmeldung eines Ersatzanspruchs gegenüber der Beklagten nach § 111 SGB X. Beim Kläger, der seinen Hausarzt Dr. W ... am 10.07.1998 wegen Belastungsschmerzen am rechten Handgelenk aufgesucht, jedoch keine Angaben zur Ursache gemacht hatte, wurde Arbeitsunfähigkeit ab 10.07.1998 festgestellt; in den dortigen Diagnosen wurden eine Tendovaginitis rechter Unterarm und Bandruptur rechtes Handgelenk angeführt. Bei der nachfolgenden orthopädischen Untersuchung durch Dr. J ... hat der Kläger ein Abrutschen bei Teigarbeiten in der Backstube als Ursache angegeben, beim weiterbehandelnden Orthopäden Dr. R ... wurde am 15.09.1998 ein Sturz auf das gebeugte Handgelenk vor drei Monaten angegeben. Im Befundbericht von Dr. Th ... vom 10.11.1998 - wo sich der Kläger am 07.09.1998 vorgestellt hatte - war eine scapo-lunäre Dissoziation diagnostiziert worden, diese wurde am 05.10.1998 operativ behandelt. Es wurde eine Reposition, Spickdrahtosteosynthese und Bandnaht durchgeführt. Postoperativ entwickelte sich eine schwere Sudeck sche Dystrophie mit der Notwendigkeit einer nochmaligen stationären Behandlung in der H ...-Klinik vom 12.01.1999 bis 26.01.1999.
Die Beklagte hat die einschlägigen medizinischen Unterlagen beigezogen und den Kläger durch den Chirurgen Dr. Sch ... untersuchen und begutachten lassen. Dieser wertete in seinem Gutachten vom 04.12.1998 die festgestellte Bandverletzung als Unfallfolge, weil keine weiteren Unfallereignisse in der Vorgeschichte und auch nach dem Zeitpunkt der Verletzung zu erheben gewesen seien. Infolge der Bandzerreißung des Kahn- und Mondbeines mit nachfolgender Algodystrophie bestehe eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. Demgegenüber kam der Chirurg Dr. G ... in seiner Stellungnahme vom 13.03.1999 zu der Auffassung, dass der Hergang vom Mai/Juni 1998 nicht mit Wahrscheinlichkeit zu einer Bandinstabilität zwischen Kahn- und Mondbein der rechten Handwurzel geführt habe, allenfalls habe sich eine bereits latent vorbestehende Instabilität durch diesen auslösenden Faktor manifestiert.
Die Beklagte hat sodann mit Bescheid vom 22.03.1999 die Entschädigung des Ereignisses vom Juni 1998 abgelehnt, weil der angeschuldigte Vorfall nicht geeignet gewesen sei, eine Instabilität zwischen Mond- und Kahnbein zu verursachen.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 08.07.1999).
Hiergegen hat der Kläger nachfolgend beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben und sein Begehren wiederholt, ihm die gesetzlichen Entschädigungsleistungen anlässlich des Unfalls vom Mai/Juni 1998 zu gewähren.
Das SG hat die einschlägigen Röntgenaufnahmen beigezogen, eine Auskunft der AOK Bayern - Direktion Ingolstadt - zu den Behandlungen und Arbeitsunfähigkeitszeiten seit Juli 1998 eingeholt. Des weiteren wurde ein Foto von der Unfallstelle durch den Arbeitgeber angefordert. Der daraufhin mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige der Orthopäde Dr. L ... gelangte in seinem Gutachten vom 18.01.2000 zu der Auffassung, dass das angeschuldigte Ereignis vom Juni 1998 einer einfachen Umknickverletzung entsprochen habe, d.h. einer Distorsion mit allenfalls kurzzeitiger Teilverrenkung eines oder mehrerer Handwurzelknochen der körpernahen Handwurzelreihe auf der Grundlage einer vorbestehenden Handwurzelinstabilität. Eine MdE sei hierdurch nicht hervorgerufen worden. Der auf Antrag des Klägers - § 109 SGG - gehörte Sachverständige, der Arzt für Handchirurgie und plastische Chirurgie Dr. R ... kam im Gutachten vom 02.08.2000 ebenfalls zu der Auffa...