Entscheidungsstichwort (Thema)
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Aufhebungsvertrag. Wichtiger Grund
Leitsatz (redaktionell)
Wird mit dem Aufhebungsvertrag eine rechtmäßige Kündigung wegen einer Arbeitsvertragsverletzung abgewendet, ergibt sich hieraus kein wichtiger Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Ein schwerwiegendes vertragswidriges Fehlverhalten, das eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III begründen kann, kann nicht durch andere Umstände gerechtfertigt werden, so dass ein vorwerfbares Fehlverhalten entfiele.
Normenkette
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. August 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 01.05.2001 bis 23.07.2001 und die Minderung der Anspruchsdauer; die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit.
Der Kläger war vom 01.01.2000 bis 30.04.2001 als System - und Netzwerkadministrator bei der Firma N. (N.) zuletzt zu einem Monatsgehalt von 10.833,33 DM brutto beschäftigt. Er hatte laut Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden ohne festgelegte Arbeitszeiten abzuleisten. Am 01.03.2001 trat Herr T. Q. (Q) als Geschäftsführer bei N ein und war Vorgesetzter eines Teams von 10 bis 12 Mitarbeitern, dem auch der Kläger zugeteilt war. Der Kläger war für die Administration der E-mail-Server und die Sicherheit des Netzwerkes zuständig. Nachdem es zu Spannungen aufgrund angeblich fehlender Arbeitsleistung des Klägers, unentschuldigten Fehlens und Nichteinhaltung der vertraglich festgehaltenen Arbeitszeit zwischen dem Kläger und Q gekommen war, wurde das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 29.03.2001 zum 30.04.2001 beendet. N gab als Beendigungsgrund in der Arbeitsbescheinigung an, dass vertragswidriges Verhalten des Klägers (unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung) zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag geführt habe.
Mit Bescheid vom 03.09.2001 stellte die Beklagte eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Zeitraum vom 01.05.2001 bis 23.07.2001 sowie die Minderung des Alg Anspruchs um 84 Tage fest. Der Kläger habe sein Arbeitsverhältnis bei N zum 30.04.2001 durch Aufhebungsvertrag vom 29.03.2001 beendet. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2002 zurück, nachdem sie dem Kläger Alg ab 24.07.2001 bewilligt und die Leistung am 07.09.2001 wegen Arbeitsaufnahme eingestellt hatte.
Gegen den Bescheid vom 03.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2002 erhob der Kläger am 02.04.2002 Klage zum Sozialgericht München - SG -, das Q als Zeugen vernahm. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.08.2007 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 17.08.2007 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Abschluss eines Aufhebungsvertrages löse den Eintritt einer Sperrzeit aus, wenn kein wichtiger Grund vorliege. Einen solchen habe das Gericht nicht ermitteln können (zum Beispiel unberechtigte Vorwürfe durch den Arbeitgeber, Nichtzahlung oder unpünktliche Zahlung von Lohn, Nichtgewährung von Urlaub usw.). Der Kläger hätte die arbeitgeberseitige Kündigung abwarten und dagegen vorgehen müssen. Der Kläger habe den Aufhebungsvertrag drei Tage, nachdem er ihm von N übergeben worden sei, unterschrieben zurückgegeben.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und im Erörterungstermin vom 17.01.2008 ausgeführt, das Original des Aufhebungsvertrages sei auch am 29.03.2001 unterzeichnet worden. Der Senat hat die Personalakte des Klägers von der Firma N beigezogen. In diesem Zusammenhang hat Q mit Schreiben vom 05.03.2008 nochmals zu angeblichen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen Stellung genommen. Der Kläger habe ganz klare Arbeitsverweigerung begangen und nicht korrekt gearbeitet, so dass ein Ausscheiden aus dem Unternehmen angezeigt gewesen sei, was er aus freien Stücken mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages dokumentiert habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. August 2007 sowie den Bescheid vom 3. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2002 aufzuheben bzw. abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 30. April 2001 bis zum 23. Juli 2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und der den Kläger betreffenden Personalakten der N Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2002, mit dem die Beklagte das Vorliegen einer Spe...