Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungssumme. Verbindung von Klageverfahren. Honorar. Umlage zur Finanzierung von Qualitätssicherungs- und Strukturmaßnahmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist durch die Verbindung von Klageverfahren die Berufungssumme (§ 144 Abs.1 S. 1 Nr. 1 SGG) erreicht, lässt die spätere Trennung im Berufungsverfahren die Zulässigkeit der Berufung nicht entfallen.
2. Der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung darf auf der Grundlage einer gem. § 81 SGB V beschlossenen Satzung zusätzlich zu den sonstigen Verwaltungskosten auch von Krankenhäusern eine Umlage zur Förderung der Allgemeinmedizin (hier: Umlage zur Finanzierung von Qualitätssicherungs- und Strukturmaßnahmen) erheben.
Normenkette
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 81
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Januar 2004 hinsichtlich der Umlage für Qualitätssicherungs- und Strukturmaßnahmen im Quartal 4/02 aufgehoben und die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten und die Gerichtskosten zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte vom Honorar der Klägerin im Quartal 4/02 zu Recht eine Umlage zur Finanzierung von Qualitätssicherungs- und Strukturmaßnahmen abgezogen hat.
Die Klägerin betreibt das Krankenhaus A. in A-Stadt. Dort werden u.a. ambulante Notfallbehandlungen durchgeführt, und die dabei anfallenden Honorare über die beklagte Kassenärztliche Vereinigung Bayerns abgerechnet.
Mit Honorarbescheid vom 31. März 2003 setzte die Beklagte das Honorar der Klägerin für das Quartal 4/02 auf 41.552,75 EUR fest und zog davon unter anderem 92,66 EUR als Umlage für sonstige Sicherstellungsmaßnahmen sowie 59,84 Euro als Umlage für Qualitätssicherungs- und Strukturmaßnahmen ab. Ferner wurden 1.074,97 Euro Verwaltungskosten einbehalten.
Die Klägerin hat dagegen Widerspruch eingelegt und zur Begründung u.a. ausgeführt, sie verwahre sich gegen den Einbehalt von Verrechnungsbeträgen, für den keine Rechtsgrundlage gegeben sei. Die Gleichbehandlung der Notfälle abrechnenden Krankenhäuser mit den Mitgliedern der Beklagten widerspreche dem Gleichheitsgebot, da hier ungleiches gleich behandelt werde. Das Krankenhaus sei nicht Mitglied der Beklagten und habe sich daher auch nicht an der Umlage der Kosten der Beklagten zu beteiligen.
Die Beklagte hat das Widerspruchsverfahren aufteilt und den Widerspruch hinsichtlich der vorgenannten Umlagen mit zwei getrennten Widerspruchsbescheiden vom 8. September 2003 zurückgewiesen. Bezüglich der Umlage zur Finanzierung von Qualitätssicherungs- und Strukturmaßnahmen führt die Beklagte im Widerspruchsbescheid aus, nach § 24 Abs.1 Satz 3 ihrer Satzung könnten neben allgemeinen Verwaltungskosten Beiträge gesondert zweckgebunden erhoben und verwendet werden (Umlage). Hierauf gestützt werde gem. § 1 Satz 5 Nr.2.1 der Beitrags-/Umlagen-/Gebührenordnung (BUGO) i.V.m. § 24 Abs.2 Satz 1 der Satzung eine Umlage in einem Vomhundertsatz der Vergütung aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erhoben für Qualitätssicherungs- und Strukturmaßnahmen, insbesondere für die Einführung eines bayernweiten Mamma-Screenings, Qualitätssicherung im Rahmen der Diabetesvereinbarung, Qualitätssicherung in der Endoskopie und Koloskopie, Qualitätssicherung ambulantes Optimieren, Optimierung der ärztlichen Versorgung von Alten- und Pflegeheimen, Zertifizierung der Leistungserbringung "Mamma-Sonographie", Qualitätssicherung Sonographie, Erarbeitung von Disease-Management-Programmen, Entwicklung eines Qualitätssicherungs- und Zertifizierungsverfahrens in der Zytologie, DMP-Datenmanagement, Zytologie, Onkologie, Schmerztherapie, Dialyse, Methadonsubstitution, Ausbau der Befundungsstation Mammographie für Radiologie, Sonographie, CT, MR etc.; des weiteren zählten die Aufwendungen für den Strukturvertrag Arnzeimittel-Management dazu (Umlage für Qualitätssicherungs- und Strukturmaßnahmen). Diese sei gem. § 5 Nr.2 BUGO von den ordentlichen Mitgliedern zu erheben gewesen. Unter die von der Umlage erfassten Maßnahmen fielen nur Kosten für die vorgenannten Maßnahmen inklusive Aufwendungen für Reisekosten für ärztliche Mitglieder verschiedener Kommissionen. Ferner kämen die im Rahmen der Organisation und Durchführung dieser Maßnahmen anfallenden Personalkosten einschließlich EDV-Ressourcen, IT-Kosten, sonstige Sachkosten hinzu. In der Vergangenheit sei die Umlage in den Verwaltungskosten enthalten gewesen. Nunmehr werde sie als gesonderte Buchungsnummer ausgewiesen. Eine zusätzliche finanzielle Belastung sei dadurch nicht begründet worden. Die mit den Bestimmungen zur Finanzierung von Qualitätssicherungs- und Strukturmaßnahmen verfolgten Regelungsziele seien zulässig, die Umlagen zur Erreichung der Ziele geeignet und auch verhältnismäßig. Sie diene der Sicherstellung der Versorgung in den vorgenannten Bereichen. Die prozentuale Orientierung der Umlage am Umsatz des Arztes aus der vertragsärz...