nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 26.04.2001; Aktenzeichen S 28 KA 995/00)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 6 KA 68/03 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. April 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger haben der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

In diesem Rechtsstreit geht es um die Höhe der von den Klägern an die Beklagte zu zahlenden Verwaltungskostenanteile.

Die Kläger sind als Augenärzte in F. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie führen im großen Umfang Staroperationen durch mit Implantation einer intraokularen Linse (Nr.1353 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs - EBM - 229-mal im Quartal 3/97).

Mit Honorarbescheid vom 28. Januar 1998 setzte die Beklagte das Honorar der Kläger für das Quartal 3/97 auf 758.824,90 DM fest. In diesem Betrag waren u.a. Sachkosten für Intraokularlinsen (IOL) in Höhe von 209.166,13 DM enthalten. Von dem Gesamtbetrag zog die Beklagte Verwaltungskosten in Höhe von 13.658,85 DM ab, was einem Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 2,1 % abzüglich 0,3 % wegen Datenträgerbenutzung entsprach. Damit entfielen 3.764,99 DM der einbehaltenen Verwaltungskosten auf die von den Klägern abgerechneten Sachkosten für IOL. Die Kläger haben gegen den Honorarbescheid Widerspruch eingelegt und zur Begründung der hier streitgegenständlichen Verwaltungskosten ausgeführt, es liege ein Verstoß gegen den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) und gegen die Satzung der Beklagten vor. Nach § 15 Abs.1 der Satzung der Beklagten dürfe nur die Vergütung aus ärztlicher Tätigkeit mit Verwaltungskosten belegt werden. Das den Klägern ausbezahlte Honorar beinhalte aber neben der Vergütung der ärztlichen Leistungen auch den Erstattungsbetrag für die bei den Patienten eingesetzten IOL. Diese würden von den Klägern in großen Stückzahlen mit zum Teil erheblichen Mengenrabatten erworben und zum Einkaufspreis an die Patienten weiter gegeben, ohne dass den Klägern daraus ein Vorteil in Form einer Honorierung erwachse. Die für IOL aufgewendeten Kosten stellten somit nur einen durchlaufenden Posten dar und seien kein ärztliches Honorar.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2000 zurück. Nach § 15 Abs.1 Satz 1 der Satzung erhebe die Beklagte von ihren Mitgliedern zur Durchführung ihrer Aufgaben Verwaltungskostenanteile (Beiträge), die in einem Hundertsatz der Vergütung aus der ärztlichen Tätigkeit bestünden und bei der Abrechnung einbehalten würden. Daraus folge, dass die Berechnungsgrundlage für den Ansatz des Verwaltungskostenbeitrags nicht nur die von dem einzelnen Vertragsarzt persönlich erbrachten, abgerechneten und vergüteten ärztlichen Leistungen seien, sondern die Gesamtheit seiner Vergütungen aus der ärztlichen Tätigkeit. Dies sei rechtens; es verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Grundgesetz (GG), wenn die Verwaltungskosten auf alle Vertragsärzte nach einem einheitlichen Maßstab umgelegt würden. Auch sei es nicht rechtswidrig, wenn bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage für den Verwaltungskostenbeitrag nicht zwischen Praxen mit hohen und solchen mit niedrigen Sachkosten differenziert werde. Das gelte umso mehr, als auch die nach den Bestimmungen des EBM berechnungsfähigen Leistungen Kostenanteile enthielten, die mit der Vergütung der ärztlichen Leistung abgegolten seien. So umfassten die vergütungsfähigen Leistungen gemäß A I. Teil A Nr.2 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM regelmäßig die allgemeinen Praxiskosten für Personal und Praxismiete, die Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten oder Apparaturen bedingt seien, die Kosten für Material (Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalabsaugkatheter, Einmalhandschuhe, Einmalskalpelle, Filme, Radionuklide und Ähnliches). Auch die Abrechnung der gesondert abrechenbaren Sachkosten verursache Verwaltungskostenaufwand, sodass sich bereits hieraus die Notwendigkeit ergebe, diese Kosten ebenfalls für die Bemessung des Verwaltungskostenbeitrags heranzuziehen. Für die Beklagte seien die Sachkosten kein durchlaufender Posten. Die der Beklagten gemäß § 75 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gegenüber den Krankenkassen obliegende Gewährleistungspflicht für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und Abrechnung der Vertragsärzte erstrecke sich auch auf die Sachkostenabrechnung und habe zur Folge, dass sich der Verwaltungsaufwand nicht nur auf die Erfassung der Abrechnung beschränke, sondern auch mit der Prüfung derselben verbunden sei.

Die Kläger haben dagegen Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Gemäß § 15 Abs.1 Satz 1 der Satzung der Beklagten dürfe nur die Vergütung aus der ärztlichen Tätigkeit mit Verwaltungskosten belegt werden. Mit Vergütung sei das Honorar gemeint, das der Arzt für seine Dienstleistungen im Sinne des § 6...

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