nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 27.03.1998; Aktenzeichen S 6 KR 114/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. März 1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist eine Beitragserstattung sowie Zahlung rückständiger Beiträge.

Die am ...1955 geborene Klägerin ist Witwe des am 15.10.1988 verstorbenen ..., der von ihr zur Hälfte und von seinen vier Kindern zu je einem Achtel beerbt worden ist. Sie erhält Witwenrente seit 15.10.1988.

Sie wurde mit Bescheid vom 07.03.1989 in das Mitgliederverzeichnis der Landwirtschaftlichen Alterskasse Oberfranken und Mittelfranken (LAK) aufgenommen und dort unter Gewährung eines zuvor am 08.04.1989 beantragten Beitragszuschusses zu Beiträgen veranlagt. Hiergegen legte die Klägerin am 08.04.1989 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, sie bewirtschafte in ihrem Namen nur noch 0,14 ha Hofstelle, 5,88 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen und 1,11 ha Waldflächen. Eine daraufhin durchgeführte Überprüfung ergab, dass im Flächenbestand des Anwesens durch Bewirtschaftung zugepachteter Flächen, Flächenstilllegungen und Verpachtungen Veränderungen eingetreten waren. Die Klägerin hatte im Antrag auf Beitragszuschuss an die LAK vom 06.04.1989 als Beruf Landwirtin angegeben und erhielt mit Bescheid vom 06.12.1989 einen Beitragszuschuss.

Die Mindesthöhe für die Annahme einer Existenzgrundlage wurde bis 28.02.1990 (zuletzt mit 4,44 ha Landwirtschaft und 1,12 ha Forstwirtschaft bzw. einem aus den beiden Kulturarten errechneten Wert von 100,54 %) überschritten. Durch eine im März 1990 vorgenommene Aufforstung einer 0,25 ha großen landwirtschaftlichen Fläche wurde sie unterschritten.

Die LAK erteilte am 03.07.1990 einen Bescheid über die Beendigung der Mitgliedschaft und Beitragspflicht und die Beendigung der Gewährung eines Beitragszuschusses mit der Begründung, die Klägerin sei wegen einer Verkleinerung des landwirtschaftlichen Unternehmens ab 01.03.1990 nicht mehr landwirtschaftliche Unternehmerin im Sinne des § 1 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL).

Der landwirtschaftliche Betrieb hatte ab 01.03.1990 4,19 ha Landwirtschaft und 1,37 ha Forstwirtschaft; mit diesen Flächen erreichte die Klägerin 95,39 % der Mindesthöhe für landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 1 Abs.4 GAL. Die Beklagte führte die Klägerin ab 01.03.1990 als versicherungspflichtige landwirtschaftliche Kleinunternehmerin. Die Klägerin verpachtete im Oktober 1990 eine landwirtschaftliche Fläche von 0,33 ha und im August 1992 eine weitere Fläche von 0,64 ha.

Sie beantragte am 10.12.1992 Beitragserstattung und machte geltend, der landwirtschaftliche Betrieb bilde nicht mehr eine Existenzgrundlage. Mit Bescheid vom 18.12.1992 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin bewirtschafte noch 3,07 ha Landwirtschaft und 1,37 ha Wald. Das landwirtschaftliche Unternehmen umfasse damit 73,83 % der Existenzgrundlage und damit sei die Klägerin beitragspflichtig. Die Versicherung bei der Beklagten sei vorrangig gegenüber der Krankenversicherung der Rentner. Der Bescheid wurde bindend.

Im Mai und Juli 1993 verpachtete die Klägerin weitere landwirtschaftliche Flächen (0,66 ha und 2,37 ha). Nach dem Katasterhinweis vom 25.07.1997 unterschritt das Unternehmen ab 31.07. 1993 50 % der Existenzgrundlage.

Die Klägerin stellte ab November 1992 die Zahlung der Beiträge ein; die Beklagte gab im Ausstandsverzeichnis vom 11.11.1993 die Beitragsforderung vom 01.11.1992 bis 30.09.1993 mit 1.671,00 DM und den Gesamtbetrag einschließlich Kosten der Mahnung und Zustellgebühr mit 1.720,00 DM an. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 24.11.1993 das Ende der Mitgliedschaft zum 31.07.1993 mit und wies auf die noch offene Beitragsforderung von 1.395,00 DM hin.

Nachdem die Klägerin am 01.06.1993 einen weiteren Antrag auf Beitragserstattung für die Zeit ab 1988 gestellt hatte, beantragte sie am 10.03.1995 erneut Beitragserstattung ab 15.10. 1988. Sie bat mit Schreiben vom 21.03.1996 um Auskunft zu einem früheren Schreiben und legte Widerspruch "zur Geldforderung vom 09.03.1996" ein.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 03.03.1997 eine rückwirkende Beendigung der Mitgliedschaft zum 16.10.1988 und Beitragserstattung ab diesem Zeitpunkt ab. Sie führte zur Begründung aus, die Klägerin sei vom 16.10.1988 bis 28.02.1990 landwirtschaftliche Unternehmerin und vom 01.03.1990 bis 31.07.1993 landwirtschaftliche Kleinunternehmerin gewesen. Die Krankenversicherung der Rentner sei nicht vorrangig. Die Klägerin sei zur Beitragszahlung verpflichtet und es bestehe ab 01.11.1992 eine Beitragsschuld in Höhe von 1.671,00 DM zuzüglich Mahngebühren und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 139,00 DM (Gesamtforderung 1.810,00 DM).

Die Klägerin machte mit dem Widerspruch vom 26.03.1997 geltend, durch die Aufteilung des landwirtschatlichen Unternehmens auf die Erbengemein...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?