rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 15.12.1998; Aktenzeichen S 41 U 785/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.12.1998 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.12.1998 dahingehend abgeändert, dass die Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente ab dem 20.05.1995 zu gewähren ist.

III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Entschädigung einer Lärmschwerhörigkeit durch Verletztenrente.

Der Kläger war in seiner Tätigkeit als Spengler über mehr als 35 Jahre in einem Lärmbereich von 90 bis 99 dBA, und damit lärmgefährdet, tätig. Nach entsprechenden Berufskrankheitsanzeigen holte die Beklagte ein Gutachten von dem HNO-Arzt Prof.Dr.Pf ..., Städt. Krankenhaus M ..., vom 20.03.1996 ein. Dieser kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, es handle sich um eine annähernd geringgradige Schwerhörigkeit rechts und um eine gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit links, beidseits vom Haarzelltyp, noch ohne Einschränkung des Sprachgehörs beidseits, verbunden mit Ohrgeräuschen beidseits. Anamnese und Befunde seien typisch für eine lärmbedingte Hörstörung, geringgradige Seitendifferenzen seien möglich. Die Schwerhörigkeit habe seit 1978, seit Verwendung von Gehörschutzmitteln, nicht mehr zugenommen. Die MdE für den berufsbedingten Hörverlust liege unter 10 v.H. Dem schloss sich die staatliche Gewerbeärztin Dr.B ... an.

Mit Bescheid vom 25.04.1996 erkannte die Beklagte eine Berufskrankheit nach Nr.2301 der Anlage 1 zur BKVO an. Eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit sei hierdurch aber nicht bedingt.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und machte als Folge der Berufskrankheit einen Tinnitus geltend, ferner begehrte er Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. Die Beklagte holte ein Gutachten von der HNO-Ärztin Prof. Dr.Sch ..., Klinikum ... M ... vom 14.02.1997 ein. Die Sachverständige fand beim Kläger eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits, bei der es sich unter Berücksichtigung aller Hörtests und verschiedener Berechnungstabellen, besonders jedoch der Sprachaudiometrie mit den gewichteten Tabellen von F ..., um eine Schwerhörigkeit mit beginnender Herabminderung des Sprachgehörs rechts und geringgradiger Herabminderung des Sprachgehörs links handle, einen Tinnitus und eine periphere und zentrale Gleichgewichtsstörung. Die Schwerhörigkeit, so wie sie sich derzeit darstelle, könne nicht im vollen Umfang der Lärmschwerhörigkeit anerkannt werden, und zwar aus folgenden Gründen: Es bestehe nach allen Hörtests eine deutliche Asymmetrie zu Ungunsten des linken Hörorgans, die Geräuschaudiometrie nach Langenbeck zeige Kurven, wie man sie bei einer retrococh- leären Schwerhörigkeit finde und vestibuläre Zeichen gehörten nicht zum Bild der Lärmschwerhörigkeit, seien vielmehr ein Beweis, dass eine andere Erkrankung im Spiel sein müsse. Es habe links auf der Seite mit dem größeren Hörverlust eine peripher-vestibuläre Störung nachgewiesen werden können, des Weiteren hätten sich Hinweise für eine zentrale Gleichgewichtsstörung gefunden. Die MdE betrage 15 v.H., die berufsbedingte MdE wird auf 10 v.H. geschätzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die MdE für die Berufs- für die Gewährung einer so genannten Stützrente lägen nicht vor.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. beantragt.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem HNO-Arzt Dr.K ..., F ..., vom 13.03.1998. Der Kläger war nach seinen damaligen Angaben seit Juli 1997 nicht mehr im Lärmbereich tätig. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass es sich beim Kläger um eine reine Schallempfindungsschwerhörigkeit vom Haarzelltyp beidseits mit gering- bis mittelgradiger Herabsetzung des Sprachverständnisses handle. Das Ohrgeräusch sei im frequenztypischen Bereich angesiedelt. Andere von einer Lärmschädigung unabhängige Erkrankungen seien bei der Untersuchung nicht zu objektivieren gewesen, insbesondere hätten sich keine objektivierbare Gleichgewichtsstörungen gefunden. Die berufsbedingte MdE mit beidseitiger Schwerhörigkeit und ständig bestehendem Ohrgeräusch sei mit 20 v.H. einzuschätzen. Berechnet ist die MdE bezüglich der Lärmschwerhörigkeit aus dem Sprachaudiogramm nach den Vorgaben des Königsteiner Merkblatts. Seit der Begutachtung durch Prof. Dr.Sch ... vom 24.01.1997 sei es zu einer Verschlechterung insbesondere des Sprachgehörs gekommen. Eine weitere Verschlechterung des Hörvermögens nach Beendigung der Lärmtätigkeit sei nicht mehr auf berufliche Lärmeinflüsse zurückzuführen.

Hierzu hat der HNO-Arzt Dr.N ... für die Beklagte ausgeführt, die MdE für die Schwerhörigkeit, die sich aus den Tonaudiogrammen errechnen lasse, sei nac...

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