Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren wegen Zuständigkeitsbestimmung
Normenkette
ZPO §§ 23, 36, 828 Abs. 2
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Augsburg.
Gründe
A. Die Antragstellerin betreibt die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen aus einer notariellen Urkunde gegen ihren in Madrid, Spanien, wohnhaften früheren Ehemann (im Folgenden: Schuldner), von dem sie seit 2011 rechtskräftig geschieden ist. Nach einer von ihr vorgelegten Forderungsaufstellung handelt es sich um in der Zeit von 2013 bis 2018 aufgelaufene Ansprüche.
Der Schuldner ist zusammen mit seiner Mutter (im Folgenden: Drittschuldnerin zu 3.) und seiner Schwester (im Folgenden: Drittschuldnerin zu 4.), die beide ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Augsburg haben, Miterbe nach seinem Vater. Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und hatte seinen letzten Wohnsitz in Augsburg. Zum Nachlass gehört ein im Bezirk des Amtsgerichts Augsburg belegenes Grundstück, an dem Grundschulden für ein im Bezirk des Amtsgerichts Augsburg ansässiges Kreditinstitut (im Folgenden: Drittschuldnerin zu 1.) sowie für ein im Bezirk des Amtsgerichts Hameln ansässiges Kreditinstitut (im Folgenden: Drittschuldnerin zu 2.) bestehen.
Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht Augsburg den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gestellt. Gepfändet werden sollen hinsichtlich der Drittschuldnerinnen zu 3. und zu 4. sowie des Schuldners als Drittschuldner zu 5. der Miterbenanteil des Schuldners an der Erbengemeinschaft, Ansprüche auf Aufhebung bzw. Auseinandersetzung der "Bruchteilsgemeinschaft - gemäß der ungeteilten Erbengemeinschaft -" und auf Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners an dem Grundstück, auf Teilung des Erlöses und auf Auszahlung des dem Schuldner zustehenden Erlösanteils sowie auf Auszahlung der laufenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie auf Rechnungslegung. Hinsichtlich aller fünf Drittschuldner sollen gepfändet werden der Anspruch auf Rückgewähr der zulasten des Grundstücks eingetragenen und auf die Drittschuldnerin zu 1. umgeschriebenen Grundschuld, der Anspruch auf Rückgewähr der zulasten des Grundstücks eingetragenen und an die Drittschuldnerin zu 2. abgetretenen Grundschuld, der eventuelle Anspruch des Schuldners auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung über das zurückgezahlte Grundschuldkapital nebst Zinsen, auf Herausgabe der Quittung, auf Berichtigung des Grundbuchs sowie der "Miteigentumsanteil des Schuldners an den Grundschulden", der Anspruch des Schuldners auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft auch gegenüber den Drittschuldnerinnen zu 3. und zu 4., gegenwärtige und künftige Bereicherungsansprüche des Schuldners auf Erstattung und Auskehrung des Mehrerlöses aus der Zwangsversteigerung sowie der Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerinnen zu 3. und zu 4. an diesem Mehrerlös.
Zur Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts Augsburg hat sich die Antragstellerin auf § 23 ZPO berufen.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Augsburg hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht Augsburg örtlich unzuständig sei und bei mehreren Drittschuldnern mit unterschiedlichen Gerichtsständen § 36 ZPO Anwendung finde. Die Antragstellerin hat erwidert, dass sich die örtliche Zuständigkeit aus § 23 ZPO ergebe, weil das Grundstück im Bezirk des Amtsgerichts liege. Der Rechtspfleger hat daraufhin die Auffassung vertreten, dass der Hinweis auf § 23 ZPO nicht durchgreife, weil nicht nur ein Gerichtsstand des Vermögens gegeben sei, sondern mehrere, nämlich Augsburg, Hameln und Madrid.
Die Antragstellerin beantragt, das Amtsgericht Augsburg als zuständiges Gericht zu bestimmen. Sie habe gemäß § 828 Abs. 2 ZPO das zuständige Gericht gemäß § 23 Satz 2 ZPO bestimmt und von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Der Schuldner habe keinen Wohnsitz im Inland. Er habe in Augsburg Grundbesitz. Gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüssel-Ia-VO (ABl. L 351, S. 1) sei für Verfahren, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hätten, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen sei.
B. Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Amtsgericht Augsburg als (örtlich) zuständiges Gericht.
I. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht, weil das Amtsgericht Augsburg und das nach dessen Auffassung ebenfalls zuständige Amtsgericht Hameln in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (München und Celle) liegen und das Amtsgericht Augsburg zuerst mit der Sache befasst worden ist.
II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
Für das von der Antragstellerin eingeleitete Vollstreckungsverfahren ist zwa...