Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis eines verschwundenen Testaments
Leitsatz (amtlich)
Zum Nachweis von Existenz und Inhalt eines Testaments, dessen Urkunde nicht vorgelegt werden kann und zur Feststellungslast in einem solchen Fall.
Normenkette
BGB §§ 2247, 2269, 2270 Abs. 1, § 2356
Verfahrensgang
LG Ansbach (Entscheidung vom 15.12.1999; Aktenzeichen 4 T 483/99) |
AG Ansbach (Entscheidung vom 09.03.1999; Aktenzeichen VI 144/98) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 15. Dezember 1999 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf DM 40.000,– festgesetzt wird.
II. Der Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 2 und 3 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 40.000,– festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Alter von 89 Jahren am 19.5.1998 verstorbene Erblasserin war mit M. verheiratet. Die 1934 geschlossene Ehe wurde 1957 geschieden; am 2.6.1973 heiratete sie erneut M. Dieser hatte sie in einem privatschriftlichen Testament vom 5.1.1960 zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Nach seinem Tod 1982 erteilte das Nachlaßgericht der Erblasserin einen entsprechenden Erbschein, nachdem sie eidesstattlich versichert hatte, daß eine weitere Verfügung von Todes wegen nicht vorhanden sei.
Die Erblasserin hinterließ folgende letztwillige Verfügungen:
1. Zu notarieller Urkunde vom 5.9.1989 schloß sie mit den Beteiligten zu 2 und 3 einen Erbvertrag, in dem es u. a. heißt:
Ich (Erblasserin) war in erster und zweiter Ehe mit M. verheiratet, der 1982 verstorben ist …
Ein gemeinschaftliches Testament, einen Ehevertrag oder einen Erbvertrag habe ich bisher nicht errichtet. In der Verfügung über meinen seinerzeitigen Nachlaß bin ich in keiner Weise beschränkt …
Ich und die Beteiligten zu 2 und 3 schließen folgenden
Erbvertrag
und bestimmen unter gegenseitiger Annahme erbvertragsgemäß – also in bindender Weise – was folgt:
Ich setze hiermit die Beteiligten zu 2 und 3 zu meinen Erben je zur Hälfte ein, ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Pflichtteilsberechtigte.
Sollte einer der Miterben versterben, so wird der Miterbe Alleinerbe.
Die Erben haben für die Kosten der Grabpflege während der Dauer der Liegezeit aufzukommen.
Die Beteiligten zu 2 und 3 erklären:
Wir nehmen die vorstehende Erbeinsetzung hiermit an.
2. Am 14.3.1994 errichtete die Erblasserin ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament wie folgt:
Nach meinem Ableben sollen meine Schwester S. und mein Neffe (Beteiligter zu 1) meine Erben sein, das ist mein Bargeld (100.000,– DM und das Mobiliar in der Wohnung).
An … (= Beteiligte zu 2 und 3) sind ab Nov. 93 gerechnet pro Monat 400, DM zu zahlen.
3. Am 5.12.1996 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie die Gastwirtin E. zu ihrer Alleinerbin einsetzte.
Am 27.5.1998 lieferte die Schwester der Erblasserin das privat schriftliche Testament vom 14.3.1994 beim Nachlaßgericht in einem offenen Umschlag ab, ohne einen Hinweis auf eine weitere letztwillige Verfügung der Erblasserin zu geben.
Mit Schreiben vom 17.6.1998 wandte sich der Beteiligte zu 1, der mit S. in deren Haus zusammen lebt, an das Nachlaßgericht und trug vor, der vor verstorbene Ehemann der Erblasserin habe ihm ca. 6 bis 8 Monate vor seinem Tod ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament der Eheleute M. gezeigt. Dieses sei von beiden Eheleuten unterschrieben gewesen. In diesem Testament hätten die Eheleute ihn zu ihrem Alleinerben eingesetzt. Später machte der Beteiligte zu 1 geltend, die Eheleute hätten sich darin gegenseitig zu Erben und ihn zum Erben des Letztversterbenden eingesetzt. Die Erblasserin habe nach dem Tod ihres Ehemanns das Testament zerrissen; dies wisse er von S. und deren inzwischen verstorbenen Ehemann. Der Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dem Antrag entgegengetreten.
Das Nachlaßgericht hat die Beteiligten angehört und drei Zeugen einvernommen. Mit Vorbescheid vom 9.3.1999 hat es angekündigt, dem Beteiligten zu 1 einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist. Hiergegen haben die Beteiligten zu 2 und 3 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Nachlaßakte M. und die die Erblasserin betreffende Betreuungsakte beigezogen, die Beteiligten persönlich angehört und Zeugen einvernommen. Mit Beschluß vom 15.12.1999 hat es den Beschluß des Nachlaßgerichts vom 9.3.1999 aufgehoben. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1 weitere Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.
II.
Die nicht fristgebundene und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde (§ 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO) ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Beteiligte zu 1 trage die Feststellungslast für seine Behauptung, M. habe mit der Erblasser...