Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses. Kostenentscheidung nach Zurücknahme der sofortigen Beschwerde
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 1354/98) |
AG München (Aktenzeichen UR II 701/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6 200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, einen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 12.12.1997 den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt; ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag hat sie erweitert. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.7.1998 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage der Antragstellerin nahegelegt, ihre sofortige Beschwerde und die Antragserweiterung zurückzunehmen. Daraufhin erklärte die Antragstellerin, sie nehme ihre sofortige Beschwerde und ihre Antragserweiterung zurück. Mit Beschluß vom 17.7.1998 hat das Landgericht der Antragstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es abgesehen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie beantragen, ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren der Antragstellerin aufzuerlegen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Grundsätzlich erscheine es angebracht, daß derjenige, der ein Rechtsmittel oder einen Antrag zurücknimmt, nicht nur die Gerichtskosten zu tragen habe, sondern auch die einem anderen Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Nur besondere Umstände könnten eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ein solcher Fall liege hier vor. Die Antragstellerin habe ihr Rechtsmittel und die Antragserweiterung nach dem Hinweis, daß das Rechtsmittel und die Antragserweiterung keine Aussicht auf Erfolg hätten, zurückgenommen. Die Rücknahme beruhe somit auf der vom Beschwerdegericht vermittelten Einsicht von der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels und der Antragserweiterung.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
(1) Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLG WE 1993, 285 m.w.N. und ständige Rechtsprechung).
(2) Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht ermessensfehlerhaft.
Grundsätzlich hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (vgl. BayObLG aaO und WE 1995, 250; ständige Rechtsprechung). Ausnahmsweise kann jedoch von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden, wenn das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt war oder wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht (BayObLG WuM 1991, 134; WE 1993, 285; 1995, 250). Letzteres trifft hier zu.
(3) Umstände, die ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertigen, liegen hier nicht vor.
Die Antragsgegner tragen vor, die Antragstellerin habe ihnen in zahlreichen weiteren Gerichtsverfahren jeweils erhebliche Kosten verursacht, ohne daß diese Verfahren jemals von Erfolg gekrönt gewesen seien. Dieses Vorbringen kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die sofortige weitere Beschwerde nicht auf neue, erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragene Tatsachen gestützt werden kann (Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 38).
Auch der Einwand, die sofortige Beschwerde sei mutwillig eingelegt worden, greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, daß ein verständiger Beteiligter in einem Fall wie hier unter keinen Umständen ein Rechtsmittel eingelegt hätte.
3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Maßgebend für die Geschäftswertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren sind die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG).
Unterschriften
Dr. Tilch, Lehr, Dr. Delius
Fundstellen
Haufe-Index 545529 |
BayObLGR 1999, 10 |
WuM 1999, 190 |