Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Austausch von Sondereigentum zwischen zwei Wohnungseigentümern

 

Verfahrensgang

AG München

LG München I (Aktenzeichen 1 T 12302/83)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 8. November 1983 und des Amtsgerichts -Grundbuchamt- München vom 1. Juni 1983 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Amtsgericht – Grundbuchamt – München zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

1. Mit Urkunden des Notars … in … vom 23.2.1981 (URNr. …) und vom 10.7.1981 (URNr. …), eingetragen im Grundbuch am 28.8.1981, wurde durch Vertrag gemäß § 3 WEG Wohnungseigentum gebildet. Dabei wurden u. a. ein Miteigentumsanteil von 15, 352/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 35 für den Beteiligten zu 1) sowie ein Miteigentumsanteil von 16, 689/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 36 für die Beteiligte zu 2) gebildet.

Zu Urkunde des Notars … vom 18.5.1982 erklärten die Beteiligten – vertreten durch den Prokuristen der B. GmbH –, bei der Errichtung der Urkunde vom 23.2.1981 sei insoweit ein Versehen unterlaufen, als die vorgenannten beiden Wohnungsnummern vertauscht worden seien. Die Beteiligten hoben deshalb jeweils das mit ihren Miteigentumsanteilen verbundene Sondereigentum auf und übertrugen es jeweils dem anderen Beteiligten, der es wieder mit seinem Miteigentumsanteil verband, so daß folgende Wohnungseigentumsrechte gebildet wurden: Miteigentumsanteil von 15, 532/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 36 für den Beteiligten zu 1) sowie Miteigentumsanteil von 16, 689/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 35 für die Beteiligte zu 2). Die Beteiligten erklärten die Einigung über diese Änderung des Sondereigentums und bewilligten und beantragten, die Änderung im Grundbuch einzutragen.

2. Den vom Notar gemäß § 15 GBO gestellten Vollzugsantrag vom 16./18.6.1982 wies der Rechtspfleger beim Grundbuchamt München mit Beschluß vom 7.7.1982, den erneuten (gleichlautenden) Vollzugsantrag vom 25./26.4.1983 mit Beschluß vom 1.6.1983 zurück. Zur Begründung ist angegeben, zwei Miteigentümer könnten nicht ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer Sondereigentum aufheben und beliebig neu begründen. Es sei zwar möglich, einzelne Teile des Sondereigentums innerhalb der Gemeinschaft ohne gleichzeitige Übertragung des Miteigentumsanteils zu veräußern. Hier solle aber das Sondereigentum im Ganzen aufgehoben werden. Eine Übertragung von aufgehobenem Sondereigentum schließe sich selbst aus. Zudem gehe die Einigung der Beteiligten hier nicht auf die Übertragung, sondern nur auf eine Änderung des Sondereigentums, so daß auch im Wege der Auslegung nicht an einen Wohnungstausch (verbunden mit der Übertragung eines 1, 337/1000 Miteigentumsanteils) gedacht werden könne, zu dem auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts fehle.

Gegen den Beschluß vom 1.6.1983 richtete sich die Erinnerung/Beschwerde des Notars vom 27./28.6.1983. Der Notar ist der Auffassung, das Sondereigentum habe hier nicht im technischen Sinn „aufgehoben”, sondern lediglich von dem jeweiligen Miteigentumsanteil abgelöst und mit dem jeweils anderen Miteigentumsanteil wieder verbunden werden sollen. Dieselben Gründe, die es als zulässig erscheinen ließen, einzelne Teile des Sondereigentums von einem Miteigentumsanteil auf einen anderen Miteigentumsanteil im Rahmen der Eigentumswohnanlage zu übertragen, müßten es auch möglich machen, das Sondereigentum als Ganzes bei fortbestehenden Miteigentumsanteilen auszutauschen. Der Übertragung des jeweiligen Wohnungseigentums unter den beiden Beteiligten (unter Ausgleichung des verbleibenden Differenzbetrags am Miteigentumsanteil) bedürfe es deshalb nicht.

Der Erinnerung haben Grundbuchrechtspfleger und Grundbuchrichter nicht abgeholfen. Nach Vorlage hat das Landgericht München I die Beschwerde mit Beschluß vom 8.11.1983 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Notar am 28./29.11.1983 weitere Beschwerde eingelegt, mit der er den Antrag auf Vollzug seiner Urkunde vom 18.5.1982 (ohne Abänderung in einen Grundstückstauschvertrag) weiterverfolgt.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der beantragten Aufhebung des Sondereigentums stehe § 6 WEG entgegen. Danach könne das Sondereigentum nicht ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehöre, übertragen werden. Die von diesem strengen Akzessioritätsprinzip in der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen (Austausch von Teilen des Sondereigentums zwischen den Wohnungseigentümern) könnten auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Die Frage, auf welchem anderen Weg (bei dem aber nicht nur eine Änderung im Bestandsverzeichnis, sondern auch hinsichtlich des Eigentümers erforderlich wäre) die Beschwerdeführer ihr Ziel erreichen könnten, sei hier nicht Verfahrensgegenstand.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nich...

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