Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschein
Leitsatz (redaktionell)
Nach §§ 2353, 2363, 2364 BGB ist für Inlandsfälle der zulässige Inhalt eines Erbscheins auf Angaben über das Erbrecht, Größe des Erbteils und erbrechtliche Verfügungbeschränkungen abschließend festgelegt. In einen Erbschein gemäß § 2369 BGB, wird nur eine den Geltungsbereich des Erbscheins betreffende gegenständliche Beschränkung aufgenommen; einzelne Nachlaßgegenstände werden auch darin nicht aufgeführt.
Normenkette
BGB §§ 2353, 2363-2364, 2369
Verfahrensgang
LG Passau (Beschluss vom 17.06.1997; Aktenzeichen 2 T 303/96) |
AG Passau (Aktenzeichen 1 VI 611/96) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 17. Juni 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Erstbeschwerde auch im Hilfsantrag als unbegründet zurückgewiesen wird.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 200.000 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Erblasserin ist 1996 im Alter von 54 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 1983 vorverstorben. Die Erblasserin hatte keine Kinder und keine Geschwister. Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin aus dessen erster Ehe. Die Mutter der Erblasserin ist am 16.1.1994 vorverstorben. Als gesetzliche Erben kommen Abkömmlinge der Großeltern der Erblasserin (Beteiligte zu 2 bis 5) in Betracht.
Am 8.6.1983, zwei Tage vor ihrer Eheschließung, schlossen die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann „vertraglich bindend, also in einseitig unwiderruflicher Weise” einen notariellen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und unter Nr. III 3 und 4 folgendes bestimmten:
3. „Frau …(Erblasserin) setzt hiermit in einseitig jederzeit widerruflicher Weise die Tochter des …. (Beteiligte zu 1) für den Fall zur Alleinerbin ein, daß Frau …..(Erblasserin) und Herr …. (Ehemann der Erblasserin) gleichzeitig versterben sollten und ferner für den Fall, daß Frau …(Erblasserin) die Letztversterbende sein sollte. Die Erbin …(Beteiligte zu 1) ist in diesen Fällen jedoch mit den Vermächtnissen … (Wohnungsrecht sowie Mieteinkünfte zugunsten der Mutter der Erblasserin) belastet”.
4. Weitere Bestimmungen werden heute nicht getroffen, insbesondere wird kein Nacherbe bestellt, sodaß insoweit – falls nicht anders verfügt wird – gesetzliche Erbfolge inkraft treten würde.
Die Erschienenen nehmen den Erbvertrag gegenseitig an.
Nach dem Tod des Ehemanns der Erblasserin errichtete die Erblasserin in der Zeit vom 22.12.1983 bis 10.1.1984 drei handschriftliche letztwillige Verfügungen:
In dem Testament vom 22.12.1983 bestimmte sie, daß alle ihre „eigenen Sachen”, die bewegliche Habe, Bargeld sowie Sparkonten ihrer Mutter gehören. Außerdem ordnete sie an, daß auf Wunsch ihrer Mutter ein Platz in einem Altenheim auf Kosten der „Notarerben” besorgt werden müsse.
Durch Testament vom 30.12.1983 setzte die Erblasserin ihre Mutter ausdrücklich und mit zweimaliger Wiederholung als ihre Alleinerbin ein. Weiter heißt es darin: „Alles muß abgewik-kelt werden, daß meine Mutter gut beraten wird, nach meinem Tod, daß meine Mutter ohne Belastung ihren Lebensabend verbringen kann, daß meine Mutter vom Notar….alle Hilfestellungen erhält…..soll sie sorgenfrei leben.”
Das am 10.1.1984 errichtete Testament lautet wie folgt:
„Alleinerbin wird meine Mutter …
Herr….und Notar B. haben ihr bei der Abwicklung behilflich zu sein.
Das von meinem verstorbenen Gatten Ererbte,
Grundbesitz P…..
Miteigentumsanteil in D…
sowie der Wert der Praxis sollen an die Tochter meines verstorbenen Gatten,…. (Beteiligte zu 1), gegeben werden. Alle vorhandenen Schulden sind ebenfalls von … (Beteiligte zu 1) zu übernehmen.”
Zum Nachlaß der Erblasserin gehören zwei aus ihrem Vermögen stammende Eigentumswohnungen sowie der im Testament vom 10.1.1984 erwähnte, von ihrem Ehemann ererbte Grundbesitz in P. und D.
Die Beteiligten zu 4 und 5 haben beim Nachlaßgericht jeweils einen Erbschein als Miterben aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt.
Gestützt auf den Erbvertrag vom 8.6.1983 hat die Beteiligte zu 1 einen Erbschein als Alleinerbin beantragt, hilfsweise einen Erbschein, der sie auf Grund des Testaments vom 10.1.1984 als Erbin des Grundbesitzes in P. und D. ausweisen soll. Sie macht geltend, ihre im Erbvertrag enthaltene Alleinerbeinsetzung sei durch die nach dem Tod des Ehemanns der Erblasserin errichteten Testamente nicht aufgehoben worden. Der Erblasserin sei es nur darum gegangen, ihre Mutter bis an deren Lebensende wirtschaftlich abzusichern. Deshalb habe sie diese nur unter der Bedingung als Erbin eingesetzt, daß die Mutter den Erbfall erlebe. Diese Bedingung sei jedoch nicht eingetreten. Mit dem Tod der Mutter sei der testamentarische „de facto Widerruf” entfallen.
Das Nachlaßgericht hat die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1 mit Beschluß vom 22.10.1996 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 17.6.1997 bezüglich des Hauptantrags al...