Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR II 35/96) |
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 719/97) |
Tenor
I. Der Antragsgegner zu 2 hat die Gerichtskosten aller Rechtszüge und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im übrigen wird abgesehen.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, der Antragsgegner zu 2 und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragsgegnerin zu 1 baute an ihrer Wohnung einen Balkon an und fügte in die Außenwand eine Balkontüre ein. Die Antragsteller haben beim Amtsgericht u.a. die Beseitigung verlangt. Während des Verfahrens beim Amtsgericht hat die Antragsgegnerin zu 1 das Eigentum an ihrer Wohnung auf den Antragsgegner zu 2 übertragen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 4.3.1997 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 18.8.1999 auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller den Beschluß des Amtsgerichts insoweit aufgehoben. Es hat den Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1 abgewiesen, weil sie nicht mehr Eigentümerin der Wohnung sei. Den Antragsgegner zu 2 hat es verpflichtet, den Balkon und die Balkontüre zu entfernen, weil beides ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erstellt worden sei und der optische Gesamteindruck des Hauses dadurch nachteilig verändert werde. Die Gerichtskosten beider Rechtszüge hat es dem Antragsgegner zu 2 auferlegt; von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es abgesehen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner zu 2 am 9.9.1999 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 11.1.2000 erklärte er die Hauptsache für erledigt, weil in der Eigentümerversammlung vom 26.11.1999 sämtliche Wohnungseigentümer einer außergerichtlichen Einigung dahingehend zugestimmt hätten, daß der Antragsgegner zu 2 einen Betrag von 10 000 DM „an die WEG-Kasse” zahle und im Gegenzug dafür alle Wohnungseigentümer den Balkonanbau genehmigen. Die Antragsteller erklärten, sie gäben keine Erledigterklärung ab, weil „die vorgelegte Versammlungsniederschrift weder an der Sachentscheidung noch an der Kostenentscheidung des Landgerichts etwas zu ändern” vermöge. Auf einen Hinweis des Senats hat der Antragsgegner zu 2 am 17.2.2000 sein Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt.
II.
Auf das Rechtsmittel, das nach Erledigung der Hauptsache auf die Kosten beschränkt worden ist, ist auszusprechen, daß der Antragsgegner zu 2 die Gerichtskosten aller Rechtszüge und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im übrigen aber abzusehen ist.
1. Durch den Eigentümerbeschluß vom 26.11.1999 hat sich das Verfahren nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde in der Hauptsache erledigt. Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn sich die Sach- und Rechtslage durch ein Ereignis derart verändert hat, daß der Verfahrensgegenstand fortgefallen ist und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat (BayObLG WE 1995, 347 f. m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil die Wohnungseigentümer den Balkonanbau genehmigt haben.
2. Die vor der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Kosten ausgesprochene einseitige Erledigterklärung des Antragsgegners zu 2 war unbeachtlich; der Antragsgegner zu 2 bestimmt nicht den Verfahrensgegenstand, kann über ihn nicht verfügen und somit auch nicht in der Hauptsache für erledigt erklären (BayObLG aaO).
3. Der Erledigung der Hauptsache hat der Antragsgegner zu 2 dadurch Rechnung getragen, daß er zuletzt nur noch einen Kostenantrag gestellt hat; mit dieser Beschränkung ist sein Rechtsmittel zulässig geblieben (BayObLG aaO).
Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Bei der gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung sind alle Umstände des Verfahrens, vor allem aber dessen voraussichtlicher Ausgang bei Fortsetzung ohne das erledigende Ereignis zu berücksichtigen.
a) Der Senat hält es für angemessen, dem Antragsgegner zu 2 die Gerichtskosten aller Rechtszüge aufzuerlegen.
Der Antragsgegner zu 2 wäre ohne das erledigende Ereignis als Zustandsstörer (vgl. Palandt/Bassenge BGB 59. Aufl. § 1004 Rn. 18 und 21) gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen, den Balkon und die Balkontüre zu beseitigen. Die Anbringung des Balkons und der Durchbruch der Außenwand zur Erstellung einer Balkontüre waren bauliche Veränderungen im Sinn des § 22 Abs. 1 WEG, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätten. Daran fehlte es hier. In der Gemeinschaftsordnung heißt es zwar, daß Maßnahmen, welche die einheitliche Gestaltung der Anlage stören, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden dürfen. Die von dem Verwalter hier ausgesprochene Zustimmung reichte aber nicht aus. Ohne die Rechtsfrage zu vertiefen (vgl. zum Meinungsstand Staud...