Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Zahlung einer Sonderumlage

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim (Aktenzeichen UR II 13/91)

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 3698/91)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 7. Januar 1992 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsteller wird die Kostenentscheidung im Beschluß des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Antragsgegner als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu erstatten haben.

III. Im übrigen wird die Anschlußrechtsbeschwerde zurückgewiesen.

IV. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 900 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Wohn- und Geschäftshaus und einem Nebengebäude besteht.

Am 17.3.1989 beschlossen die Wohnungseigentümer, das Dach des einen Gebäudeteils und einen Balkon sanieren zu lassen, am 21.7.1989 beschlossen sie eine Gesamtrenovierung einschließlich der Fassaden und Balkone. Aufgrund der eingeholten Kostenangebote forderte der Verwalter von den Antragsgegnern mit Schreiben vom 25.8.1989 einen Vorschuß von 14 907,09 DM und nach Ausführung der Arbeiten mit Schreiben vom 17.1.1990 einen weiteren Betrag von 4 969,03 DM. Die Antragsgegner haben bisher für die Sanierungsarbeiten 9 000 DM bezahlt.

Zur Eigentümerversammlung am 18.1.1991 legte der Verwalter eine Abrechnung über die Kosten für die Gebäudesanierung und über die Umlegung der Gesamtkosten auf die Wohnungseigentümer vor; daraus ergibt sich, daß auf die Antragsgegner 19 876,12 DM entfallen, von denen bisher 9 000 DM bezahlt sind. In der Versammlung am 18.1.1991, in der die Antragsgegner weder anwesend noch vertreten waren, beschlossen die Wohnungseigentümer:

„Die Verwaltung wird daraufhin für das Rechnungsjahr 1990 sowie die vorl. Abrechnung zur Sanierung … entlastet.”

Die im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragene Anlage I zur Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung = GO) enthält in § 13 u. a. folgende Regelungen:

1) Die Lasten werden nach Maßgabe des jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplans für die einzelnen Sondereigentümer berechnet und sind als Wohngeld in monatlichen Raten zu zahlen.

2) Die Höhe des Wohngeldes ist je nach den Umständen veränderlich; es wird jährlich durch den Verwalter zum Dezember eines jeden Jahres abgerechnet. Das Wohngeld setzt sich z. Zt. im wesentlichen aus folgenden Einzelbeträgen zusammen:

  1. den Betriebskosten, wie z. B. Wasser- und Stromgebühren, Kosten der Reinigung. Instandhaltung und Instandsetzung, je hinsichtlich der gemeinschaftlichen Einrichtungen, Kosten – soweit vorhanden – für einen Hausmeister, Kosten für die Pflege, der Außenanlagen und der Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentlichen Abgaben, denen das Gemeinschaftseigentum unterworfen ist.

4) Wohngeldrückstände sind mit 5% – fünf vom Hundert – jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

6) Jegliche Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen sowie die Zurückbehaltung und die Hinterlegung von Wohngeldern sind ausgeschlossen.

§ 16 Abs. 5 GO räumt dem Verwalter u. a. folgende Befugnisse ein,

b) Die von den Wohnungseigentümern nach § 13 zu entrichtenden Beträge einzuziehen und diese gegenüber säumigen Wohnungseigentümern gerichtlich geltend zu machen.

Am 3.4.1991 hat der Verwalter beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verpflichten, an die Wohnungseigentümer zu seinen Händen 10 876,12 DM nebst 11% Zinsen seit 16.2.1990 sowie vorgerichtliche Kosten von 20 DM zu bezahlen. Mit Beschluß vom 5.9.1991 hat das Amtsgericht die Antragsgegner gemäß diesem Antrag zur Zahlung verpflichtet.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluß vom 7.1.1992 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zinsen erst ab 22.4.1991 und vorgerichtliche Kosten gar nicht geschuldet sind.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsgegner ihren Antrag auf Abweisung des Zahlungsantrags weiter, die Antragssteller wollen mit ihrer Anschlußrechtsbeschwerde die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses (Zinsen ab 16.2.1990 und 20 DM vorgerichtliche Kosten) und die Anordnung der Kostenerstattung für die Vorinstanzen erreichen.

II.

Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist unbegründet; das Anschlußrechtsmittel der Antragsteller ist weitgehend unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Zahlungsanspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegner ergebe sich aus § 16 Abs. 2 WEG; denn es gehe um den Anteil der Antragsgegner an den Kosten, die durch die Renovierung des gemeinschaftlichen Eigentums entstanden seien. Die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers werde allerdings erst durch einen Eigentümerbeschluß nac...

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