Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Formlose Zustimmung zu baulicher Veränderung
Verfahrensgang
LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 513/98) |
AG Straubing (Aktenzeichen UR II 39/97) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 23. Dezember 1998 teilweise abgeändert.
II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die südlich des Wohnzimmers des Hauses … gelegene Terrasse auf das Maß von 1,30 m zu 4,30 m zu verkleinern.
III. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die beiden Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen bestehenden Anlage. Das Wohnungseigentum wurde von der Mutter der Antragsteller und ihren drei Söhnen – den beiden Antragstellern und dem Ehemann der Antragsgegnerin – durch Teilungserklärung vom 23.12.1983 mit Nachtrag vom 2.1.1984 begründet. Das Grundstück war damals mit einem Zweifamilienhaus (im folgenden: Altbau) bebaut; ein zweites Wohnhaus (im folgenden: Neubau) wurde vom Ehemann der Antragsgegnerin auf eigene Rechnung errichtet. In Abschnitt B des Teilungsvertrags wurde die Aufteilung in Wohnungseigentum vorgenommen wie folgt:
- Miteigentumsanteil Nr. 1 zu 5/22, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß des Altbaus und zwei Kellerräumen im Altbau, im Aufteilungsplan jeweils mit Nr. 1 gekennzeichnet,
- Miteigentumsanteil Nr. 2 zu 5/22, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoß des Altbaus und zwei Kellerräumen im Altbau, im Aufteilungsplan jeweils mit Nr. 2 gekennzeichnet,
- Miteigentumsanteil Nr. 3 zu 12/22, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen (Erdge schoß, Obergeschoß und Kellergeschoß) des Neu baus.
Jedem Wohnungseigentum wurde eine Garage zur Sondernutzung zugewiesen; weitere Sondernutzungsrechte wurden nicht begründet. Das Wohnungseigentum Nr. 1 wurde dem Antragsteller zu 2, das Wohnungseigentum Nr. 2 dem Antragsteller zu 1 und das Wohnungseigentum Nr. 3 (Neubau) dem Ehemann der Antragsgegnerin übertragen. Der Ehemann der Antragsgegnerin verstarb am 7.12.1991 und wurde von dieser beerbt.
Im Aufteilungsplan ist das Erdgeschoß des Neubaus mit einer dem Wohnzimmer vorgelagerten, etwa 1,30 m tiefen Terrasse zeichnerisch dargestellt und farbig markiert. Die diese Terrasse bildende Betonplatte wurde vom Ehemann der Antragsgegnerin in der Zeit zwischen 1987 und 1990 vergrößert und nach seinem Tod von der Antragsgegnerin mit einem Fliesenbelag und einem Geländer versehen. In den Jahren 1991/1992 wurde das Dachgeschoß des Neubaus ausgebaut. Für den dazu benötigten Einbau einer Treppe wurde im angrenzenden Dachgeschoß des Altbaus ein etwa 1,50 m × 2,50 m großer Teilbereich abgemauert und in das Dachgeschoß des Neubaus einbezogen.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Terrasse zu verkleinern und den in das Dachgeschoß des Altbaus hineinragenden Ausbau ihres eigenen Dachgeschoßes zu beseitigen. Das Amtsgericht hat am 15.5.1998 die Antragsgegnerin verpflichtet, die Terrasse auf die dem Aufteilungsplan zu entnehmenden Maße von ca. 1,30 m × 4,30 m zu verkleinern sowie die ins Dachgeschoß des Altbaus hineinragenden Teile des Neubaudachgeschoßes zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die Antragsgegnerin hat sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins, Vernehmung zweier Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluß vom 23.12.1998 die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Anträge abgewiesen. Die Antragsteller streben mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts an.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es die Verkleinerung der Terrasse betrifft; im übrigen ist es unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der geltend gemachte Beseitigungsanspruch bestehe nicht, weil das Dachgeschoß mit Einwilligung der Antragsteller ausgebaut worden und durch die Vergrößerung der Terrasse kein Nachteil entstanden sei. Es könne dahinstehen, ob die Antragsteller durch den Ausbau in einer Ecke des Dachgeschoßes, durch den der Speicher um eine geringe Fläche verkleinert worden sei, einen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil erlitten, denn sie hätten dem Ausbau zugestimmt. Aufgrund der im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen E. habe die Kammer daran keinen Zweifel. Der Zeuge W. E. habe angegeben, im Februar oder März 1992 hätten er, seine Ehefrau, die Antragsgegnerin und der Antragsteller zu 1 über den Ausbau gesprochen, der ursprünglich anders geplant gewesen sei. Die Ehefrau des Zeug...