Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Abgrenzung von Eigentümerbeschluss und Vereinbarung
Verfahrensgang
LG Traunstein (Entscheidung vom 16.02.1989; Aktenzeichen 4 T 3416/88) |
AG Traunstein (Entscheidung vom 06.09.1988; Aktenzeichen 8 UR II 23/88) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 16. Februar 1989 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des Amtsgerichts Traunstein vom 6. September 1988 auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller in Nummer III dahin abgeändert wird, daß der Feststellungsantrag der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen wird.
II. Die Antragsteller haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 5 000 DM festgesetzt; die Nummer II des landgerichtlichen Beschlusses wird insoweit abgeändert.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Eigentümer der Wohnung Nr. 1, die Antragsgegner die Eigentümer der Wohnung Nr. 2 in einer Wohnanlage, die nur aus diesen zwei Wohnungen besteht. An der Südseite des Hauses liegen drei Kellerräume; der südöstliche (im folgenden Keller Nr. 1) gehört zum Wohnungseigentum Nr. 1, der mittlere (im folgenden Keller Nr. 2) und der südwestliche zum Wohnungseigentum Nr. 2. Der Keller Nr. 1 ist bisher im Besitz der Antragsgegner, der Keller Nr. 2 im Besitz der Antragsteller.
Gleichzeitig mit der Begründung des Wohnungseigentums am 6.3.1980 veräußerten die Antragsteller die Wohnung Nr. 2 an ihren Sohn, den Zeugen M.H. In einer schriftlichen „Zusatzerklärung zur Wohnhausaufteilung im Grundstück…” vom 25.3.1980 zwischen den Antragstellern und M.H. sowie dessen Ehefrau heißt es u. a.:
Die Unterzeichnenden beschließen hiermit:
…
3. Außer auf den hintersten Kellerraum links (= der südwestliche Keller) erhebt Herr M.H. auf keinen anderen Kellerraum Anspruch.
M.H. verkaufte die Wohnung Nr. 2 am 15.4.1985 an die Antragsgegner. Abschnitt II der notariellen Urkunde lautet u. a.:
Dem Käufer ist bekannt, daß er durch den Erwerb der Eigentumswohnung Mitglied einer Eigentümergemeinschaft wird und daß dadurch für ihn Rechte und Verpflichtungen im Verhältnis zu den übrigen Miteigentümern der Wohnanlage und dem Verwalter entstehen.
Diese ergeben sich
- aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG),
- aus den Bestimmungen der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung …
- gegebenenfalls aus Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft und Rechtshandlungen des Verwalters.
Der Käufer übernimmt alle sich danach für den Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Verpflichtungen anstelle des Verkäufers mit Wirkung vom Tage des Besitzübergangs an….
Gestützt auf diese Bestimmungen des Kaufvertrags und auf die Urkunde vom 25.3.1980 nehmen die Antragsteiler das Recht zum Besitz und zur Nutzung des Kellers Nr. 2 für sich in Anspruch; dieses Recht wird ihnen von den Antragsgegnern streitig gemacht. Außerdem verlangen die Antragsteller Räumung und Herausgabe des Kellers Nr. 1. Die Antragsgegner machen hinsichtlich dieses Kellers vorsorglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zur Räumung und Herausgabe des Kellers Nr. 1 zu verpflichten (Antrag Nr. 1) sowie festzustellen, daß sie unter Ausschluß der Antragsgegner berechtigt sind, den Keller Nr. 2 zu nutzen (Antrag Nr. 2).
Die Antragsgegner haben während des Verfahrens vor dem Amtsgericht den Gegenantrag erhoben, die Antragsteller zur Räumung und Herausgabe des Kellers Nr. 2 zu verpflichten.
Das Amtsgericht hat die Söhne der Antragsteller … als Zeugen zu der Frage vernommen, ob der Antragsgegner A. beim Erwerb des Wohnungseigentums erklärt hat, es bleibe alles so wie es beim Verkäufer M.H. gewesen sei, und ob die Antragsgegner beim Erwerb gewußt haben, daß sie nur den südwestlichen Kellerraum nutzen dürfen. Mit Beschluß vom 6.9.1988 hat das Amtsgericht dem Herausgabeanspruch der Antragsteller und dem Gegenantrag der Antragsgegner stattgegeben, aber jeweils mit der Einschränkung, daß Herausgabe und Räumung nur Zug um Zug gegen die Räumung des anderen Kellerraums zu geschehen habe. Den Feststellungsantrag der Antragsteller hat das Amtsgericht „verworfen”.
Das Landgericht hat die gegen den Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller mit Beschluß vom 16.2.1989 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragsgegner hätten kein Recht zum Besitz des Kellers Nr. 1 und die Antragsteller kein Recht zum Besitz des Kellers Nr. 2. Die Vereinbarung vom 25.3.1980 binde die Antragsgegner als Sondernachfolger des Verkäufers M. H. nicht. Es handle sich hier um eine Vereinbarung im technischen Sinn und nicht um einen Eigentümerbeschluß. Denn die Abmachung regle nicht eine Frage der normalen Verwaltung des Wohnungseigentums, sondern greife tief in die Rechte der Eigentümer...