Entscheidungsstichwort (Thema)
Aushändigung eines Garagentorschlüssels
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 995/93) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 21780/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. August 1995 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Gebäude an der W.-Straße, zwei Gebäuden an der J.-Straße und einer Tiefgarage besteht. Im Teileigentumsgrundbuch ist die Tiefgarage entsprechend Ziffer III 27 der Teilungserklärung eingetragen wie folgt:
…/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an Tiefgarage Nr. 27 lt. Aufteilungsplan…
Nach der Eintragung im Grundbuch ist dieses Teileigentum in 27 Anteile aufgeteilt.
Zwischen dem Gebäude an der W.-Straße und den Gebäuden an der J.-Straße befindet sich ein Garten. Dieser hat von der J.-Straße einen Zugang durch ein Gartentor. Die Tiefgarage ist von den Gebäuden jeweils über eine Treppe erreichbar. Die Garagenausfahrt zur W.-Straße ist durch ein Garagenrolltor, das von innen und außen nur mit einem Schlüssel zu öffnen ist, versperrt. Von der Tiefgarage führt eine enge Treppe in den Garten.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Hobbyraums im Keller des Gebäudes W.-Straße. Er besitzt Schüssel für die Hausschließanlage des Gebäudes an der W.-Straße sowie nunmehr auch Schlüssel zum Gartentor an der J.-Straße. Einen Schlüssel zur Öffnung des Garagenrolltors hat er nicht.
Der Antragsteller hat bei dem Amtsgericht u. a. zunächst beantragt, ihm freien Zugang von der J.-Straße aus über den Garten zu seinem Hobbyraum zu ermöglichen. Schlüssel für das Gartentor hat er daraufhin erhalten. Er hat sodann den Antrag gestellt, die Antragsgegner zu verpflichten, ihm einen Schlüssel für das Garagenrolltor auszuhändigen. Er macht geltend, seinen Hobbyraum könne er vom Gebäude an der W.-Straße nur durch das Treppenhaus und über eine enge (Wendel-)Treppe erreichen. Es sei kaum möglich, ein Fahrrad über diese Treppe in den Hobbyraum zu tragen. Auf Dauer sei es auch nicht zumutbar, daß er nur von der J.-Straße aus durch den Garten, über die Treppe und durch die Tiefgarage sein Fahrrad in den Hobbyraum bringe. Dieser Weg bedeute einen größeren Umweg. Sperrige Güter wie Möbel und dergleichen könne er nur durch die Tiefgarage und das Garagenrolltor transportieren. Daß das Tor auch von innen nur mit einem Schlüssel zu öffnen sei, verstoße gegen Sicherheitsvorschriften.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 4.11.1994 den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 18.8.1995 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Aushändigung eines Schlüssels für das Garagenrolltor könne der Antragsteller nicht verlangen. Dieses Tor verschließe die Tiefgarage, die eine selbständige Teileigentumseinheit bilde. Miteigentümer der Tiefgarage sei der Antragsteller nicht. Er könne seinen Hobbyraum vom Treppenhaus ohne weiteres erreichen. Ihm sei zuzumuten, sein Fahrrad über die Kellertreppe zu transportieren; andere Miteigentümer brächten ihre Fahrräder ebenfalls auf diesem Weg in den Keller, in dem sich ein Fahrradraum befinde. Im übrigen sei mit dem Hausmeister abgesprochen, daß dem Antragsteller zum Transport sperriger Güter das Garagenrolltor geöffnet werde. Auch aus dem Gesichtspunkt der Sicherheit im Fall eines Brandes könne der Antragsteller keinen Anspruch auf Aushändigung des Schlüssels herleiten. Einer Gefährdung könne z. B. dadurch begegnet werden, daß ein Schlüssel zum Garagenrolltor in einem verplombten Kasten in der Garage hinterlegt werde.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) An einer Tiefgarage kann Sondereigentum im Sinn des § 5 Abs. 1 WEG in der Weise begründet werden, daß die gesamte Garage den Gegenstand eines einzigen Sondereigentums verbunden mit einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück bildet (vgl. OLG Hamm OLGZ 1977, 265 ff.; BayObLG WE 1994, 177; Weitnauer WEG 8. Aufl. § 5 Rn. 28). An diesem Teileigentum kann wiederum Miteigentum nach Bruchteilen gemäß §§ 741 ff., 1008 ff. BGB begründet werden. Dies ist hier der Fall.
Die Tiefgarage ist entsprechend Ziffer III 27 der Teilungserklärung als selbständiges Teileigentum im Grundbuch eingetragen. Es ist Sondereigentum an der gesamten Tiefgarage verbunden mit einem einzigen Miteigentumsanteil am Grundstück begründet worden. Sodann ist diese selbständige Teileigentumseinheit in 27 Teile aufgeteilt worden.
b) Die Miteigentümer dieses Sondereigentums können daher gemäß § 13 Abs. 1 WEG bestimmen, wer ihr Sondereigentum, die Tiefgarage, benutzen, begeh...