Leitsatz (amtlich)
Es bleibt offen, ob das Anbringen eines Katzennetzes an einem Balkon ohne Eingriff in das Mauerwerk als bauliche Veränderung anzusehen ist. Jedenfalls entspricht ein Eigentümerbeschluss, aufgrund dessen das Katzennetz zu entfernen ist, schon dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch haben, weil die Fassade des Gebäudes durch das Katzennetz verunstaltet wird.
Normenkette
WEG § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Ansbach (Aktenzeichen 4 T 625/02) |
AG Ansbach (Aktenzeichen 3 UR II 08/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Ansbach vom 3.2.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Der Antragstellerin gehört eine Wohnung im Hochparterre. Von ihrem Balkon spannte sie ein Netz zum darüber liegenden Balkon, um das Entweichen ihrer Katze zu verhindern.
Mit Schreiben vom 22.3.2002 lud die weitere Beteiligte zur Eigentümerversammlung vom 5.4.2002 ein; als Tagesordnungspunkt kündigte sie unter anderem an:
Bauliche Veränderung:
Beschlussfassung über die Beibehaltung oder Entfernung des Katzennetzes.
Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 26.3.2002 an die weitere Beteiligte, über folgende Anträge in der Eigentümerversammlung vom 5.4.2002 abstimmen zu lassen:
1. Die Eigentümergemeinschaft möge das Katzennetz an meinem Wohnzimmerbalkon genehmigen.
2. Die Hausverwaltung hat die Anwalts- und Gerichtskosten für das von ihr ohne Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft gegen mich begonnene Gerichtsverfahren selbst zu tragen.
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 5.4.2002, dass die Antragstellerin das Katzennetz zu entfernen habe.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären. Das AG hat mit Beschluss vom 29.8.2002 den Antrag abgewiesen. Das LG hat am 3.2.2003 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Der Eigentümerbeschluss leide nicht an einem formalen Mangel. Über den Antrag der Antragstellerin, die Wohnungseigentümer sollten das Katzennetz genehmigen, sei durch den angefochtenen Eigentümerbeschluss mitentschieden worden. Abgesehen davon würde es nicht zur Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses führen, wenn über diesen Antrag zu Unrecht nicht gesondert abgestimmt worden sei.
Der Eigentümerbeschluss entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Bei dem Katzennetz handle es sich um eine bauliche Veränderung, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehe. Das Netz sei zwar nicht durch einen Eingriff in das Mauerwerk befestigt. Es verändere aber deutlich die Fassade. Diese sei durch Balkone klar gegliedert. Die regelmäßige Gliederung werde durch das Netz unterbrochen, da zwei Balkone durch die Überbrückung des Zwischenraums vereint erschienen. Das Netz erscheine als Fremdkörper. Es verunstalte die Fassade. Die Wohnungseigentümer würden dadurch über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Es kann offen bleiben, ob das ohne Eingriff in das Mauerwerk zwischen den beiden Balkonen gespannte Katzennetz eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 S. 2 WEG darstellt (vgl. dazu OLG Zweibrücken WE 1998, 237; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 22 Rz. 65a). Der Eigentümerbeschluss entspricht nämlich schon deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil die Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch gegen die Antragstellerin aus § 15 Abs. 3 WEG haben, da der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch sie zu einem Nachteil führt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht, § 14 Nr. 1 WEG (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 22 Rz. 8c).
Unter einem Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen; diese kann auch in der nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage liegen (st. Rspr. d. Senats; vgl. z.B. BayObLG NZM 1998, 775).
Das LG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Katzennetz eine optisch nachteilige Veränderung der Fassade eingetreten ist. Diese Würdigung liegt weiter gehend auf tatrichterlichem Gebiet. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht gem. § 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 559 ZPO nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht. Dies ist nicht der Fall.
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es einer gesonderten Abstimmung über ihren Antrag, die Eigentümergeme...