Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Verbesserung des Schallschutzes
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 7322/88) |
AG Erlangen (Aktenzeichen 1 UR II 20/87) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. März 1992 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In der Wohnung der Antragsgegnerin, die über der der Antragsteller liegt, besteht der Fußbodenbelag in den meisten Räumen aus Cottofliesen (Keramikfliesen). Die Antragsteller beanstanden einen nicht ausreichenden Trittschallschutz zwischen den beiden Wohnungen.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für eine ausreichende Trittschallschutzisolierung zu sorgen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 10.8.1988 den Antrag abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluß vom 19.3.1992 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, die von ihrer Eigentumswohnung ausgehende Lärmbelästigung zu beseitigen, und zwar so, daß für den Trittschall, der auf dem in ihrer Wohnung verlegten Cottofußboden entsteht, das Trittschallschutzmaß gegenüber der Wohnung der Antragsteller auf mindestens + 10 dB erhöht oder daß ein weich federnder Gehbelag verlegt wird, der ein Trittschallschutzverbesserungsmaß von + 20 dB hat. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Bei einer Komfortwohnung wie im vorliegenden Fall müsse das Trittschallschutzmaß gemäß Bl. 2 der DIN-Norm 4109, Ausgabe 1962, mindestens + 10 dB betragen. Nach dem Sachverständigengutachten werde ein solcher Schallschutz in den meisten Räumen der Wohnung der Antragsgegnerin bei weitem nicht erreicht, weil der beim Betreten der Cottofliesen entstehende Schall über sogenannte Schallbrücken in die Wohnung der Antragsteller geleitet werde.
Für eine ordnungsgemäße Schallschutzisolierung müsse die Antragsgegnerin sorgen. Der Cottobelag sei als Sonderwunsch auf ihre Veranlassung verlegt worden. Die Cottofliesen und das Mörtelbett, in dem diese verlegt seien, gehörten gemäß § 28 der Teilungserklärung zum Sondereigentum der Antragsgegnerin. Es sei deshalb Sache der Antragsgegnerin, einen ordnungsgemäßen Zustand in der Weise herzustellen, wie von dem Sachverständigen vorgeschlagen und im Tenor des Beschlusses wiedergegeben sei.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Antragsgegnerin ist gemäß § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, in der vom Landgericht bestimmten Weise für eine ausreichende und ordnungsgemäße Schallisolierung zu sorgen.
a) Das Landgericht hat unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Trittschallschutz zwischen den beiden Wohnungen mangelhaft ist; er entspricht nicht Bl. 2 der DIN-Norm 4109 (Bek. des StMI vom 22.11.1963, MABl. S. 609) und damit nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (wegen der näheren Einzelheiten vgl. Simon Bayerische Bauordnung Bd. I Art. 18 Rn. 14 und 33 a). Dies wird auch von der Rechtsbeschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Das Landgericht ist ferner nach Durchführung eines Augenscheinstermins rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß die durch das Betreten des Cottobodens entstehenden Trittschallgeräusche für die Antragsteller nicht zumutbar sind.
b) Das Beweisergebnis des Landgerichts, der beim Betreten der Cottofliesen entstehende Schall werde über Schallbrücken in die Wohnung der Antragsteller geleitet, ist nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters und vom Rechtsbeschwerdegericht nur in engen Grenzen, nämlich auf Rechtsfehler, nachprüfbar (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO). Solche Fehler enthält die Entscheidung des Landgerichts nicht. Das Landgericht hat sich mit eingehender Begründung dem Sachverständigengutachten angeschlossen. Der maßgebende Sachverhalt ist ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffs sind alle wesentlichen Umstände berücksichtigt; hierbei ist nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften oder gegen Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen worden. Das Rechtsbeschwerdegericht ist somit an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Die Antragsgegnerin hat gegen die Beweiswürdigung im einzelnen keine Einwendungen erhoben; ihre Behauptung, die Schallbeeinträchtigung gehe entgegen den Ausführungen des Landgerichts von der unter dem Cottobelag und dem dazugehörenden Mörtelbett liegenden Dämmung aus, kann somit keine Berücksichtigung finden.
c) Nach § 28 der Teilungserklärung gehört der Fußbodenbelag inne...