Entscheidungsstichwort (Thema)

IPR

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Formgültigkeit (vgl. Art. 26 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EGBGB) eines privatschriftlichen Testaments setzt sowohl nach deutschem (§ 2247 Abs. 1 BGB) als auch nach italienischem Recht voraus, daß es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist.

 

Normenkette

EGBGB Art. 26 Abs. 1 Nrn. 1-3

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 11.03.1993; Aktenzeichen 16 T 24272/92)

AG München (Aktenzeichen 67 VI 4476/90)

 

Tenor

I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 11. März 1993 werden zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird vorläufig auf je 20.000 DM festgesetzt; insoweit wird die Nr.III der Entscheidung des Landgerichts abgeändert.

 

Tatbestand

I.

Der ledige Erblasser ist am 1990 im Alter von 69 Jahren an den Folgen eines Verkehrsunfalls verstorben, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Er war italienischer Staatsangehöriger und lebte seit vielen Jahren in München, wo er als Pharmazievertreter tätig war. Seine Eltern sind vor ihm verstorben. Von seinen sechs Geschwistern haben ihn drei überlebt, nämlich zwei Schwestern (die Beteiligten zu 1 und 2) und ein Bruder (der Beteiligte zu 3). Die Beteiligten zu 4 bis 8 sind Abkömmlinge dreier vorverstorbener Brüder.

Der Nachlaß besteht aus Bankguthaben in der Bundesrepublik, deren Höhe nach den Angaben der Beteiligten zu 1 und 2 rund 30.000 DM beträgt. Weitere Vermögensgegenstände, deren Wert noch nicht ermittelt ist, befinden sich in Italien.

Die in lebende Beteiligte zu 1 übergab am 7.5.1990 dem Nachlaßgericht einen verschlossenen Briefumschlag mit dem Bemerken, daß sie voraussichtlich einen Erbschein benötige. Das handschriftlich verfaßte Schriftstück ist mit dem Namen des Erblassers unterzeichnet und lautet wie folgt:

Testament

Ich lasse alles meinen Schwestern … (Beteiligte zu 2) und … (Beteiligte zu 1). Sie müssen an die Missionen denken.

den 14-7-87

Gestützt auf dieses Testament beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 zu Protokoll des Nachlaßgerichts vom 19.6.1990 einen auf den inländischen Nachlaß beschränkten gemeinschaftlichen Erbschein, der sie in Anwendung italienischen Rechts als Erben je zur Hälfte ausweisen sollte. Diesem Antrag trat die Beteiligte zu 4 mit der Behauptung entgegen, das Testament vom 14.7.1987 sei gefälscht. Es sei vom Erblasser weder selbst geschrieben noch von ihm unterschrieben. Nach italienischem Recht sei daher die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Zum Beweis für ihr Vorbringen legte die Beteiligte zu 4 ein Schriftgutachten eines in wohnhaften Sachverständigen vor, der zu dem Ergebnis gekommen ist, das Testament sei eine Fälschung. Das Nachlaßgericht holte hierauf ein Gutachten des Diplom-Psychologen und Schriftpsychologen ein, demzufolge das Testament „mit größter Wahrscheinlichkeit” vom Erblasser weder geschrieben noch unterschrieben worden sei. Nachdem die Beteiligten zu 1 und 2 vorgebracht hatten, der Erblasser sei am 13.7.1987 wegen eines Oberschenkelhalsbruchs in eine Chirurgische Klinik in eingeliefert worden und habe das Testament am folgenden Tag in einem physischen und psychischen Ausnahmezustand „halb liegend” geschrieben, woraus sich die Schriftunterschiede zu den vorgelegten Schriftproben erklärten, ergänzte der Sachverständige sein Gutachten dahin, daß die Echtheit des Testaments unter diesen Umständen nicht mit einem auch nur einigermaßen unanfechtbaren Grad von Wahrscheinlichkeit in der einen oder anderen Richtung zu entscheiden sei. Im Hinblick auf die vom Gericht eingeholten Stellungnahmen der Klinik, wonach beim Erblasser keine Beeinträchtigung der Schreibfähigkeit vorgelegen habe, ist der Sachverständige in seinem zweiten Ergänzungsgutachten zu dem Ergebnis gekommen, sein ursprüngliches Untersuchungsergebnis sei zutreffend; das Testament sei mit „größter Wahrscheinlichkeit” gefälscht.

Mit Beschluß vom 27.10.1992 wies das Nachlaßgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurück, weil das Testament gefälscht sei. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 wies das Landgericht am 11.3.1993 zurück. Ferner ordnete es an, daß die Beteiligten zu 1 und 2 die der Beteiligten zu 4 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Der Geschäftswert wurde auf 30.000 DM festgesetzt (Nr.III des Beschlusses).

Gegen diese Entscheidung richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2. Sie beantragen, die Beschlüsse des Nachlaßgerichts und des Landgerichts aufzuheben und das Nachlaßgericht anzuweisen, ihnen den beantragten Erbschein zu erteilen. Den übrigen Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie haben sich nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässigen weiteren Beschwerden sind nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Bei der Urkunde vom 14.7.1987 handle es sich nach Überzeugung der Beschwerdekammer um eine Fälschung, so daß sie weder nach deutschem noc...

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