Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer Gesamtprokura
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 28.04.1994; Aktenzeichen 1 HKT 1724/94) |
AG Augsburg |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Gesellschaft gegen den Ausspruch Nr. I des Beschlusses des Landgerichts Augsburg vom 28. April 1994 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Beschwerdeverfahren wird in Abänderung von Nr. II des angefochtenen Beschlusses auf jeweils 50.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Im Handelsregister ist die X. GmbH + Co., eine Kommanditgesellschaft, eingetragen, deren alleinige Komplementärin die X. Geschäftsführungs-GmbH ist. Unter der Spalte „Prokura” ist für die KG eingetragen:
Einzelprokura: A
Prokura zusammen mit einem anderen Prokuristen: B und C.
Am 29.12.1993 meldete die Komplementär in zur Eintragung in das Handelsregister an, „daß den nachgenannten Herren Gesamtprokura in der Weise erteilt ist, daß sie die Gesellschaft jeweils entweder gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen oder einem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH vertreten können”.
a) B.
b) C.
2. Mit Zwischenverfügung vom 3.1.1994 hat das Registergericht – Rechtspfleger – die Anmeldung beanstandet; es sei unzulässig, den Prokuristen bei der Vertretung der KG an die Mitwirkung eines außenstehenden Dritten zu binden. Die als Beschwerde geltende Erinnerung der KG, welcher der Rechtspfleger und die Registerrichterin nicht abgeholfen haben, hat das Landgericht mit Beschluß vom 28.4.1994 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der KG.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 6.11.1986 – DNotZ 1987, 371 (= BGHZ 99, 76) – könne sich die KG nicht berufen, da diesem Beschluß ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Aus der Tatsache, daß der Prokurist bei der Vertretung an die Mitwirkung der Komplementär-GmbH gebunden sein könne, folge nicht, daß auch eine Bindung an Organe der Komplementär-GmbH zulässig sei.
2. Die Auffassung des Landgerichts begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, nach der die Prokura auch in der Weise erteilt werden kann, daß der Prokurist einer GmbH berechtigt ist, die GmbH in Gemeinschaft mit einem gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführer zu vertreten (BGHZ 99, 76), nicht hergeleitet werden, daß der Prokurist einer KG auch an die Zustimmung eines gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gebunden werden könnte. Diesen Fall hat der BGH ausdrücklich nicht entschieden (vgl. BGH a.a.O. S. 80).
b) Bei der echten oder allseitigen Gesamtprokura ist jeder Prokurist nur gemeinsam mit einem anderen Gesamtprokuristen, mit einem von mehreren oder nur mit allen anderen Gesamtprokuristen vertretungsberechtigt (vgl. Heymann/Sonnenschein HGB Rn. 22, Staub/Joost HGB 4. Aufl., Rn. 99 ff., je zu § 48). Bei der sog. unechten Gesamtprokura, um die es hier geht, wird die Ausübung der Vertretungsmacht des Prokuristen an die Mitwirkung einer anderen Person gebunden, die nicht selbst Prokurist ist, und deren Vertretungsbefugnis auf anderen Rechtsgrundlagen beruht (vgl. Heymann/Sonnenschein a.a.O. Rn. 25; Staub/Joost a.a.O. Rn. 102). Dabei ist aber der Grundsatz zu beachten, daß der Prokurist nicht an die Mitwirkung eines Unternehmens fremden Dritten gebunden werden kann; denn aus dem Handelsregister muß die Beschränkung der Prokura ersichtlich sein. Die Eintragung einer solchen Beschränkung scheitert aber daran, daß das Verhältnis zu Unternehmens fremden Dritten im Handelsregister nicht eintragungsfähig ist, unbeschadet der Tatsache, daß eine solche Bindung im Innenverhältnis regelmäßig wirksam ist.
(1) Demnach ist es bei der KG grundsätzlich zulässig, den Prokuristen an die Mitwirkung eines Komplementärs zu binden; das gilt auch, wenn es sich dabei um eine Komplementär-GmbH handelt. Dies ist zwar nicht völlig unproblematisch (vgl. hierzu Hofmann, Der Prokurist 6. Aufl. S. 84 f., 100 ff.), wird aber als gemischte Gesamtprokura allgemein für zulässig erachtet (vgl. BGHZ 99, 76/78; BayObLG WM 1970, 333 = Rpfleger 1970, 92 f.; Heymann/Sonnenschein Rn. 26, Staub/Joost Rn. 106, je zu § 48).
(2) Hingegen ist es nach h.M. nicht zulässig, eine Prokura in, der Weise zu bestellen, daß der Prokurist der KG zusammen mit einem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH vertretungsberechtigt ist (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Hamburg GmbHR 1961, 128 m. Anm. Hesselmann S. 129; Heymann/Sonnenschein a.a.O. Rn. 26 a.E.; Staub/Joost a.a.O. Rn. 108; Baumbach/Duden/Hopt HGB 28. Aufl. Anh. § 177 a Anm. IV 2 B; Germer BWNotZ 1986, 54/56; Ziegler Rpfleger 1984, 5/6 Fn. 27; Grüter BB 1979, 243/245). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier die Bindung der Prokura auch an einen gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestehen soll. Der von der KG erstrebte „Durchgriff” auf einen G...