Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltervergütung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 990/90) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 7162/92) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 26. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 22 293,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin verlangt Verwaltervergütung für die Zeit vom 1.11.1989 bis 31.12.1993 in Höhe von 22 293,– DM für eine Wohnanlage, in der der Antragsgegner im Jahr 1989 Eigentümer von 12 der vorhandenen 14 Wohnungen war.
Die Antragstellerin war mit Eigentümerbeschluß vom 20.1.1989 bis Ende 1993 zur Verwalterin bestellt worden. Im Verwaltervertrag vom 19.1.1989 heißt es, er werde geschlossen zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Firma der Antragstellerin, vertreten durch ihren Ehemann. In § 1.1 des Vertrags ist der Ehemann der Antragstellerin als Verwalter benannt. In § 1.3 ist u.a. vereinbart:
Die vorzeitige Abberufung des Verwalters bzw. die vorzeitige Niederlegung der Bestellung durch den Verwalter ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Dieser Vertrag gilt nur für die Dauer der Bestellung des Verwalters. Er endet mit der vorzeitigen Abberufung bzw. vorzeitigen Niederlegung.
Nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner gekommen war, erzwang dieser mit seiner Stimmenmehrheit in der Eigentümerversammlung am 22.7.1989 eine Abstimmung über die Abberufung der Antragstellerin als Verwalterin. Mit den Stimmen des Antragsgegners wurde sodann die Antragstellerin abberufen.
Die Antragstellerin und ein anderer Wohnungseigentümer beantragten zunächsten beim Amtsgericht, den Beschluß über die Abberufung für unwirksam zu erklären, nahmen den Antrag aber später zurück. Dabei hatte die Antragstellerin in einem Schriftsatz vom 10.10.1989 an das Gericht mitgeteilt:
Zur Abwehr von Vermögensschäden für die neuen Eigentümer durch die Bestellung einer zweiten Verwaltung nehmen wir hiermit das Angebot des Eigentümers Th. (Antragsgegners) nach Punkt 4 des Protokolls an und legen hiermit das Verwalteramt freiwillig nieder, nachdem im Termin vom 2.8.1989 eine Entscheidung durch das Gericht nicht getroffen wurde.
Das Amtsgericht hat den Zahlungsantrag der Antragstellerin mit Beschluß vom 11.3.1992 abgewiesen; das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluß vom 26.10.1992 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragstellerin sei nicht aktivlegitimiert. Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 20.1.1989 heiße es nämlich, zum neuen Verwalter werde „die Firma der Antragstellerin auf der Basis des heute vorgelegten Verwaltervertrags bestimmt.”
Der Verwaltervertrag sei hinsichtlich der Person des Verwalters widersprüchlich. Während im Eingang die Firma der Antragstellerin als Vertragpartner genannt werde, heiße es in § 1.1, der Ehemann der Antragstellerin sei als Verwalter bestellt. Nach der gebotenen objektiven Auslegung sei davon auszugehen, daß der Ehemann der Antragstellerin zum Verwalter bestellt worden sei, nicht sie selbst. Demnach sei nicht die Antragstellerin Inhaberin der geltend gemachten Forderung.
Außerdem sei aber der Verwaltervertrag seit dem 22.7.1989 beendet. Zwar sei grundsätzlich zu unterscheiden zwischen einer Abberufung des Verwalters nach § 26 Abs. 1 WEG und der Kündigung des Verwaltervertrags. Hier sei jedoch in § 1.3 des Verwaltervertrags eine Verknüpfung zwischen Abberufung und Beendigung des Verwaltervertrags vereinbart worden. Da der Eigentümerbeschluß vom 22.7.1989 über die Abberufung der Antragstellerin durch die Zurücknahme des Anfechtungsantrags Bestandskraft erlangt habe, sei damit auch die in der Abberufung liegende Kündigung des Verwaltervertrags als wirksam anzusehen. Auf das Vorliegen eines wichtigen Grunds nach
§ 626 Abs. 1 BGB komme es nicht entscheidend an.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Ob die Antragstellerin oder ihr Ehemann zum Verwalter bestellt wurde und wer demgemäß Inhaber der geltend gemachten Forderung ist, kann offenbleiben. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, daß der Verwaltervertrag seit 22.7.1989 beendet ist und daher weder ein Vergütungsanspruch aus § 615 BGB noch ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung besteht.
b) Im vorliegenden Fall ist in § 1.3 des Verwaltervertrags vereinbart worden, daß der Verwaltervertrag endet, wenn der Verwalter wirksam abberufen ist oder sein Amt wirksam niedergelegt hat. Eine solche Regelung ist durchaus sinnvoll. Bedenken gegen ihre Wirksamkeit bestehen nicht. Sie kann auch nicht an § 9 AGBG gemessen werden, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag de...