Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 8 T 3225/97) |
AG Dachau (Aktenzeichen 4 UR II 8/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 3. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird dieser Beschluß dahin abgeändert, daß der Antrag der Antragsteller, den Eigentümerbeschluß vom 30. Januar 1997 zu Tagesordnungspunkt 4 für ungültig zu erklären, abgewiesen wird.
III. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 110.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer im Jahr 1983/1984 errichteten Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den beiden Antragstellern, einem Ehepaar, gehört die Wohnung Nr. 36, der Tiefgaragenstellplatz Nr. 68 und der Hobbyraum Nr. 59.
Am 30.1.1997 faßten die Wohnungseigentümer zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 2 und 4 folgende Beschlüsse:
TOP 2:
Die Verwaltung wird beauftragt, den im Aufteilungsplan entlang den Sondernutzungsflächen der Wohnungen Nr. 36, 37, 38, 45 und 46 vorgesehenen, einen Meter breiten Weg in der Weise herzustellen, daß er lediglich an den Wohnungen Nr. 36, 37 und 38 vorbeigeführt wird und zu diesem Zweck die auf der zur Herstellung des Wegs erforderlichen Fläche befindliche Bepflanzung entfernen zu lassen.
TOP 4:
Der Eigentümer … (= Antragsteller zu 1) hat sein Wohnungseigentum bis zum 31.5.1997 zu veräußern, da er sich gegen den Miteigentümer St. einer derart schweren Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daß den Wohnungseigentümern eine Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Bei nicht fristgerechter Veräußerung wird die Verwaltung bevollmächtigt, den Anspruch auf Entziehung des Wohnungseigentums durch einen zu beauftra genden Rechtsanwalt gerichtlich durchzusetzen.
Die Antragsteller haben beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 25.4.1997 stattgegeben. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 3.12.1998 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 2 abgewiesen wurde. Dagegen wenden sich sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegner mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsteller ist unbegründet, während das Rechtsmittel der Antragsgegner Erfolg hat und zu einer Abweisung der Anträge der Antragsteller in vollem Umfang führt.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Im Aufteilungsplan sei entlang der den Wohnungen Nr. 36, 37, 38, 45 und 46 zugeordneten Sondernutzungsflächen ein 1 m breiter Versorgungsweg vorgesehen, der nicht errichtet worden sei. Die Herstellung des Weges bedürfe nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Unschädlich sei, daß der Weg nach dem Eigentümerbeschluß nicht in voller Länge hergestellt werden solle. Die Herstellung des Wegs lediglich vor den Wohnungen Nr. 36 bis 38 entspreche dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen, weil die Eigentümer der Wohnungen 45 und 46 keinen Wert auf den Versorgungsweg legten. Dieser diene der Entsorgung von Gartenabfällen. Die stillschweigende Duldung der Bepflanzung des Versorgungswegs führe nicht zu einer Änderung der Festlegungen in der Teilungserklärung und im Lageplan. Das Mülltonnenhaus stehe der Anlage des Versorgungswegs nicht entgegen. Dies ergebe sich aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Architekten.
Der Eigentümerbeschluß zu TOP 4 sei auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet, weil der Antragsteller zu 1 nur Miteigentümer sei. Eine Auslegung dahin, daß er zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils verpflichtet sei, scheide wegen der Eindeutigkeit des Eigentümerbeschlusses aus.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
a) Die Herstellung des Versorgungswegs stellt eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Sie bedarf aber gemäß § 22 Abs. 1 WEG nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, kann vielmehr von der Mehrheit der Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 3 WEG beschlossen werden, weil es sich um eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums handelt. Dazu gehört auch die erstmalige Herstellung eines nach den Plänen oder der Baubeschreibung vorgesehenen Zustands der Anlage (BayObLGZ 1990, 120/122). Die einzelnen Wohnungseigentümer haben in der Vergangenheit ihre Sondernutzungsflächen auf den jeweils vorgelagerten Teil des Versorgungswegs erstreckt und diesen in die Bepflanzung ihrer Sondernutzungsflächen einbezogen. Solange der Weg nicht eingerichtet war und auch nicht benutzt wurde, bestanden dagegen von keiner Seite Ein...