Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Leitsatz (amtlich)
Der Eigentümer einer Wohnung, der diese nicht rechtlich, sondern tatsächlich in 2 Wohnungen aufteilt und an zwei Mieter vermietet, wird nicht unbillig dadurch benachteiligt, daß der Kostenverteilungsschlüssel für die Aufzugskosten, der an die Anzahl von Wohnungen anknüpft, auf ihn in der Weise angewandt wird, daß bei ihm 2 Wohnungen berücksichtigt werden.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Beschluss vom 04.12.2000; Aktenzeichen 1 T 13/00) |
AG Aschaffenburg (Beschluss vom 04.05.2000; Aktenzeichen 4 UR II 81/99) |
Tenor
- Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
- Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Teilungserklärung ist bestimmt, daß die Bauträgerin eine Wohnanlage mit 12 Wohnungen errichtet. Aus der Anlage zur Teilungserklärung ergibt sich, daß die 12 Wohnungen unterschiedliche Wohnflächen aufweisen. Die kleinste ist 62,5 m(2) groß. Die 3 größten Wohnungen haben eine Größe von 106 m(2). Den Antragstellern gehören die Wohnungen Nr. 7 (85,5 m(2)) und Nr. 9 (92 m(2)). Die Antragsteller haben die Wohnung Nr. 9 in eine 1-Zimmer- und eine 2-Zimmer-Wohnung aufgeteilt und diese beiden Wohnungen an verschiedene Mieter vermietet.
Nach der Teilungserklärung bestimmt sich der Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsquoten. Die Wohnungseigentümer können jedoch mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen davon abweichen.
Die Wohnungseigentümer haben am 27.9.1989 mit 2/3 Mehrheit beschlossen, daß die Aufzugskosten rückwirkend, beginnend mit 1.7.1989, durch “12 Wohneinheiten geteilt” werden.
Am 19.10.1999 haben die Wohnungseigentümer mit 2/3 Mehrheit beschlossen, daß die Aufzugskosten in Zukunft auf 13 Abrechnungseinheiten zu verteilen sind.
Die Antragsteller haben, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 4.5.2000 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 4.12.2000 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere wird der erforderliche Beschwerdewert von 750 Euro (§ 45 Abs. 1 WEG i.d.F. von Art. 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 27.6.2000 BGBl. I S. 897) überschritten.
Die Rechtsmittelbeschwer bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse der Beschwerdeführer an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert des Beschwerdegegenstands kann insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens.
Da allein das vermögenswerte Interesse der Beschwerdeführer an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist, bleiben die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer und die Bedeutung der Sache für die Gemeinschaft insgesamt unberücksichtigt (BayObLG ZMR 1999, 348).
Wird ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses abgewiesen, bemißt sich die Beschwer nach der finanziellen Belastung, die aufgrund des angefochtenen Beschlusses anteilmäßig auf die Beschwerdeführer entfällt (BayObLG WuM 1999, 130/131 m.w.N.). Hier liegt die wirtschaftliche Belastung der Antragsteller, weil sie aufgrund des angefochtenen Eigentümerbeschlusses von den jährlich anfallenden Aufzugskosten (im Jahr 1999: 8.558 DM) 3/13 (= 1974 DM) statt, wie am 27.9.1989 beschlossen, 2/12 (= 1446 DM) zu tragen haben, im Jahr deutlich unter 750 Euro. Da die am 19.10.1999 beschlossene Änderung aber für die Zukunft gelten soll, ist die wirtschaftliche Belastung der Antragsteller durch den angefochtenen Eigentümerbeschluß höher als 750 Euro.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bezüglich der Aufzugskosten sei nach der Teilungserklärung zulässig. Die dazu erforderliche Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen sei erreicht. Die Regelung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Ein Rechtsfehler besteht zwar darin, daß das Landgericht eine Eigentümerliste nicht erholt hat; unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles wird aber davon abgesehen, Weiteres zu veranlassen.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Daraus folgt u.a., daß sie als solche weder klagen noch verklagt werden kann (Staudinger/Kreuzer WEG § 10 Rn. 14 m.w.N.). Bei der Ein...