Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass im Betreuungsverfahren die Anordnung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen als solche für den Betroffenen keine mit Beschwerde anfechtbare Zwischenentscheidung darstellt (gegen KG FamRZ 2002, 970 f.).
Normenkette
FGG § 19 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen XVII 214/01) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 5 T 1600/02) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG AG Augsburg vom 23.4.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Für den Betroffenen wurde durch Beschluss des AG vom 6.11.2001 für die Aufgabenkreise Vertretung des Betroffenen im Scheidungsverfahren einschließlich Folgesachen sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post in diesen Bereichen ein Berufsbetreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt sowie die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Auf die gegen diesen Beschluss vom Betroffenen eingelegte Beschwerde und sofortige Beschwerde hob das LG am 15.1.2002 den Beschluss des AG auf und verwies das Verfahren an das AG zurück. Die hiergegen durch den Betroffenen eingelegte weitere Beschwerde und sofortige weitere Beschwerde blieben erfolglos.
Am 21.3.2002 erließ das AG einen Beschluss, wonach für den Betroffenen ein erneutes Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der Betreuung zu erstatten sei. Die gegen diesen Beschluss von dem Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das LG am 23.4.2002 als unzulässig verworfen.
Mit seiner weiteren Beschwerde will der Betroffene die Aufhebung der Beschlüsse des AG und des LG, die Einstellung des Betreuungsverfahrens und die Auferlegung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse erreichen.
II. 1. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Gegen die Anordnung der Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
a) Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Entscheidung des LG unterliegt unabhängig von der Statthaftigkeit der Erstbeschwerde der weiteren Beschwerde (BayObLG v. 24.6.1993 – 3Z BR 111/93, BayObLGZ 1993, 253 = BayObLGReport 1993, 96). Der Betroffene ist beschwerdeberechtigt, weil das LG seine Erstbeschwerde verworfen hat (BayObLGZ 1998, 195; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 27 FGG Rz. 7).
b) Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet. Das LG hat die Erstbeschwerde zu Recht verworfen, weil die Anordnung der Einholung eines Gutachtens und die Beauftragung eines Sachverständigen als solche keine anfechtbare Verfügung gem. § 19 Abs. 1 FGG darstellt (BayObLG FGPrax 2001, 78).
aa) Nach dem Gesetz darf ein Betreuer erst bestellt werden, wenn das Gutachten eines Sachverständigen über die Erforderlichkeit der Betreuung eingeholt worden ist (§ 68b Abs. 1 S. 1 FGG). Die Anordnung der Einholung eines solchen Gutachtens stellt eine Zwischenverfügung dar. Solche Verfügungen sind nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht der Beschwerde nach § 19 FGG unterworfen. Sie sind nur anfechtbar, wenn die angeordnete Maßnahme unmittelbar in die Rechte des Betroffenen eingreift, insbesondere von ihm ein bestimmtes Verhalten verlangt, und zwar in so erheblicher Weise, dass ihre selbstständige Anfechtbarkeit geboten ist (BayObLG FGPrax 2001, 78; BayObLG FamRZ 1998, 436 [437]; Bassenge, § 19 FGG Rz. 12; Keidel/Kahl, 14. Aufl., § 19 FGG Rz. 9).
bb) Der Beschluss des AG vom 21.3.2002 greift nicht in derartiger Weise in die Rechte des Betroffenen ein. Vielmehr ordnet er lediglich die Erholung eines weiteren Gutachtens an, ohne dem Betroffenen Mitwirkungspflichten aufzuerlegen. Der Betroffene ist aufgrund des Beschlusses nicht dazu verpflichtet, sich untersuchen oder begutachten zu lassen; er ist nicht einmal dazu verpflichtet, zu Terminen zu erscheinen, die der beauftragte Sachverständige zur Begutachtung ansetzt. Von einem erheblichen Eingriff in seine Rechte kann damit nicht gesprochen werden. Die Anordnung der Gutachtenseinholung ist damit keine anfechtbare Zwischenverfügung (st. Rspr. des Senats, vgl. BayObLG FGPrax 2001, 78 m.w.N.). Dies gilt erst recht im konkreten Fall: das einzuholende Sachverständigengutachten dient nicht der erstmaligen Feststellung des Gesundheitszustandes des Betroffenen, sondern der Abklärung der Widersprüche zwischen einem bereits vorliegenden nervenärztlichen Sachverständigengutachten und einer von dem Betroffenen vorgelegten gegensätzlichen ärztlichen Stellungnahme. Das Gericht ist gem. § 12 FGG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und damit zur Überprüfung der beiden ärztlichen Stellungnahmen verpflichtet. Dies liegt auch im Interesse des Betroffenen. Eine Rechtsverletzung würde sich für ihn eher dann ergeben, wenn das Gericht ohne ausreichende Sachverhaltsaufklärung eine Entscheidung treffen würde.
cc) Der gegenteiligen Auffassung des KG, die bloße Anordnung der psychiatrischen Begutachtung greife schon derart schwer in die Rechtssphäre des Betroffenen ein, dass ihre Anfechtbarkeit geboten sei (vgl. KG v. 11.9.2001 – 1 W 315/01, FamRZ 2002, 970 [971]; FGPrax 2000, 237 [...