Leitsatz (amtlich)
1. Die Auflassung an eine „BGB-Gesellschaft …, bestehend aus A, B, C, D” kann nicht zu einer Eintragung von „A, B, C, D als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft …” führen.
2. Die Schenkung einer Eigentumswohnung an eine BGB-Gesellschaft, an der Minderjährige beteiligt sind, begründet nicht lediglich rechtliche Vorteile für die Minderjährigen.
Normenkette
BGB §§ 705, 873, 1629 Abs. 2 S. 1; GBO § 47
Verfahrensgang
LG Kempten (Beschluss vom 06.06.2003; Aktenzeichen 41 T 1206/03) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des LG Kempten (Allgäu) vom 6.6.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung, die mit einem Nießbrauch und einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung zu Gunsten der Mutter der Beteiligten zu 1) belastet ist.
Mit notariellem Vertrag vom 2.8.2002 gründeten die Beteiligte zu 1) und ihre minderjährigen Kinder (Beteiligte zu 2)–4), letztere vertreten durch ihre Eltern, eine BGB-Gesellschaft mit dem Namen „M.- Grundbesitz L.-Straße – Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit teilweiser Haftungsbeschränkung”. Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung, Nutzung und Erhaltung des Gesellschaftsvermögens sowie dessen Verwendung durch Vermietung. Als Gesellschaftsvermögen übertrug die Beteiligte zu 1) in Abschn. B II der Urkunde mit Zustimmung der Nießbrauchs- und Vormerkungsberechtigten die Eigentumswohnung auf die BGB-Gesellschaft. Dabei übernahmen in Abschn. B IV Nr. 1 die Erwerber u.a. den Nießbrauch und die Vormerkung zu Gunsten der Mutter der Beteiligten zu 1) einschl. der zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen.
In derselben Urkunde wurde in Abschn. B V die Auflassung erklärt mit den Worten: „Die Beteiligten sind darüber einig, dass das Eigentum an dem übertragenen Grundbesitz auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Beteiligten zu 1)–4), übergeht und im Grundbuch auf deren Namen überschrieben wird. Sie bewilligen und beantragen die entspr. Eintragung in das Grundbuch.”
Vom zuständigen AG wurden für die Beteiligten zu 2)–4) Ergänzungspfleger bestellt mit dem Wirkungskreis: „Abschluss des Gesellschaftsvertrages bezüglich einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (entspr. der Verträge vor dem Notar B. vom 2.8.2002).” Die Ergänzungspfleger genehmigten am 27.9.2002 alle in der Urkunde vom 2.8.2002 abgegebenen Erklärungen; am 16.12.2002 wurden die Erklärungen der Ergänzungspfleger für die minderjährigen Kinder … betreffend die Gründung von BGB-Gesellschaften vormundschaftsgerichtlich genehmigt.
Unter Vorlage all dieser Genehmigungen und einer Genehmigungserklärung der Nießbrauchs- und Vormerkungsberechtigten hat der Urkundsnotar am 7.2.2003 beim AG – Grundbuchamt – u.a. die Eintragung des Eigentumswechsels beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 27.2.2003 hat das AG – Grundbuchamt – beanstandet, dass der Wirkungskreis der drei Ergänzungspfleger und dementsprechend die vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen sich nur auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrags und nicht auch auf die Übertragung des Grundbesitzes erstrecke und dass außerdem die Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an die Vertragspartner und die Entgegennahme durch sie nicht nachgewiesen sei. Zur Vorlage ausreichender Bestellungen für die Ergänzungspfleger, erneuter Genehmigungserklärungen der Ergänzungspfleger, einer erweiterten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung und des Nachweises für Entgegennahme, Mitteilung und Annahme der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen hat es eine Frist bis 30.3.2003 gesetzt. Nach Ablauf der Frist hat das AG – Grundbuchamt – am 11.4.2003 die Eintragungsanträge abgewiesen. Dagegen haben die Beteiligten am 19.5.2003 Beschwerde eingelegt, die vom LG am 6.6.2003 zurückgewiesen worden ist. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 27.6.2003.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die Beschwerde sei unbegründet. Das BayObLG habe in Kenntnis der Grundsatzentscheidung des BGH vom 29.1.2001 (BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = BGHReport 2001, 237 = AG 2001, 307) die Grundbuchfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verneint. Dieser Rspr. schließe sich die Kammer an.
Demnach habe das AG die Eintragungsanträge zu Recht abgewiesen.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind nach der Abweisung des Eintragungsantrags durch das AG – Grundbuchamt – nicht nur die Beanstandungen in der Zwischenverfügung, sondern das Bestehen von Eintragungshindernissen jeder Art (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 77 Rz. 17).
Daher ist nicht zu beanstanden, dass das LG die Beschwerde gegen die Abweisung des Eintragungsantrags schon deshalb zurückgewiesen hat, weil eine Eintragung der BGB-Gesellschaft als Eigentümerin der Eigentumswohnung nach den Vorschriften der Grundbuchordnung nicht zulässig ist.
Wie der Senat in seinem Beschluss vom 31.10.2002 (BayObLGZ,...