Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 210/82) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 10214/83) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger werden die Nummern I bis III des Beschlusses des Landgerichts München I vom 15. November 1983 aufgehoben.
II. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 18. Mai 1983 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Nummer 1 dieses Beschlusses lautet:
Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld von 20 000 DM und für den Fall, daß es nicht beigetrieben werden kann, eine am Geschäftsführer … S. zu vollziehende Zwangshaft von 20 Tagen verhängt, falls die Vollstreckungsschuldnerin nicht bis spätestens 31. Dezember 1984 die Einzelabrechnungen im Sinne von Abschnitt II 2 b der nachfolgenden Gründe für die Jahre 1980 und 1981 erstellt und an die Vollstreckungsgläubiger zu Händen ihres Verwalters übergibt.
III. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die Kosten des zweiten Rechtszugs zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Vollstreckungsgläubiger sind die Wohnungseigentümer der im Beschlußeingang bezeichneten Wohnanlage, deren Verwalterin die Vollstreckungsschuldnerin vom 1.1.1980 bis 31.12.1981 war.
Mit rechtskräftigem Teilbeschluß des Amtsgerichts München vom 22.9.1982 wurde die Vollstreckungsschuldnerin unter Androhung von Zwangsmitteln verpflichtet,
- die Jahresgesamtabrechnung für die Jahre 1980 und 1981 einschließlich einer Schlußrechnung zum 31.12.1981 sowie die Einzelabrechnung für die Jahre 1980 und 1981 anzufertigen und zu übergeben;
- die Wohngeldkosten für die Jahre 1980 und 1981 abzurechnen;
- über die gebildeten Rücklagen in Form einer Abrechnung Auskunft zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 10.1.1983 haben die Vollstreckungsgläubiger die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes beantragt, weil die Vollstreckungsschuldnerin ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Daraufhin hat die Vollstreckungsschuldnerin den Vollstreckungsgläubigern u. a. Jahresgesamtabrechnungen für die Jahre 1980 und 1981 übergeben. Die Vollstreckungsgläubiger haben sodann mit Schriftsatz vom 11.4.1983 erklärt, es fehlten noch die Einzelabrechnungen für die Jahre 1980 und 1981.
Mit Beschluß vom 18.5.1983 hat das Amtsgericht wie folgt entschieden:
Gegen die Antragsgegnerin wird ein Zwangsgeld von 20 000 DM und für den Fall, daß es nicht beigetrieben werden kann, eine am Geschäftsführer … S. zu vollziehende Zwangshaft von 80 Tagen verhängt.
In den Gründen des Beschlusses hat das Amtsgericht ausgeführt:
Mit Schriftsatz vom 11.4.1983 haben die Antragsteller vorgebracht, die Einzelabrechnungen 1980 und 1981 seien immer noch nicht übergeben worden. Dem hat die Antragsgegnerin bis heute nicht widersprochen, sie hat insbesondere nicht vorgetragen, aus welchen Gründen es etwa unmöglich gewesen wäre, diese Abrechnungen termingerecht fertigzustellen. Es war daher das Zwangsgeld zu verhängen, das im Beschluß vom 22.9.1982 für den Fall der Zuwiderhandlung bereits angedroht wurde.
Gegen den Beschluß des Amtsgerichts hat die Vollstreckungsschuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat sie den Vollstreckungsgläubigern Einzelabrechnungen vorgelegt. Diese berücksichtigen nicht den Wechsel einzelner Eigentümer.
Mit Beschluß vom 15.11.1983 hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Vollstreckungsgläubiger zurückgewiesen. Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger.
II.
Das gemäß § 45 Abs. 3 WEG, §§ 793, 568 ZPO zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Vollstreckungsschuldnerin sei ihrer Verpflichtung aus dem Teilbeschluß des Amtsgerichts München vom 22.9.1982 dadurch nachgekommen, daß sie in erster Instanz die Jahresgesamtabrechnungen 1980 und 1981 einschließlich einer Schlußrechnung zum 31.12.1981 sowie in der zweiten Instanz die Einzelabrechnungen für die Jahre 1980 und 1981 vorgelegt habe.
Die Abrechnungen entsprächen den Mindestanforderungen; sie seien in sich verständlich und übersichtlich.
Eigentlicher Streitpunkt sei die Frage, ob sich die Einzelabrechnungen auf die einzelnen Eigentümer oder auf die einzelnen Wohnungen beziehen müßten. Im ersteren Fall hätte die Verwaltung beim Wechsel eines Wohnungseigentümers dies bei der Abrechnung zu berücksichtigen und gegebenenfalls zwei oder mehr Abrechnungen zu erstellen, auch wenn diese in einer gesamten Einzelabrechnung enthalten seien. Soweit ersichtlich, seien die Obergerichte mit dieser Frage noch nicht befaßt worden. Die Kammer vertrete die Auffassung, daß der Verwalter nur verpflichtet sei, die Einzelabrechnung bezogen auf die Wohnung zu erstellen. Denn er verwalte lediglich das Gemeinschaftseigentum, nicht das Wohnungseigentum des einzelnen Eigentümers. Demzufolge sei der Verwalter erst dann zur Aufschlüsselung der Kosten einer Wohnung auf den je...