Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz von Aufwendungen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung des § 21 Abs. 2 WEG schließt Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht aus.
2. Da eine Vermutung dafür spricht, daß die, Wohnungseigentümer in einem Fall, der nicht von der Notgeschäftsführung gedeckt ist, selbst von ihrer Entscheidungsbefugnis Gebrauch machen wollen, entspricht die von einem einzelnen Wohnungseigentümer eigenmächtig getroffene Instandsetzungsmaßnahme, wenn sie nicht als einzige in Betracht kommt, im Zweifel nicht dem mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümer.
3. Hat der Geschäftsführer Anspruch auf Aufwendungsersatz nur nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung, kann er vom Geschäftsherrn herausverlangen, was dieser durch die Geschäftsführung ohne Auftrag erlangt hat, soweit sein Vermögen dadurch noch vermehrt ist. Ersatz von werterhaltenden Aufwendungen kann er nur insoweit verlangen, als sie für den Geschäftsherrn später unausweichlich angefallen wären.
Normenkette
WEG § 21; BGB §§ 677, 683-684, 812
Verfahrensgang
LG Traunstein (Urteil vom 24.06.1999; Aktenzeichen 4 T 4433/97) |
AG Laufen (Urteil vom 11.11.1997; Aktenzeichen UR II 5/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 24. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerde verfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 33 513 DM festgesetzt. Der Beschluß des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus einem älteren Gebäude, das im Jahr 1983 in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde. Die aus diesem Anlaß vorgenommenen Um- und Ausbaumaßnahmen entsprachen hinsichtlich des Wärme- und Feuchtigkeitsschutzes nicht dem damals gültigen Stand der Technik.
Die Antragstellerin erwarb im Jahr 1983 eine Wohnung. Nachdem an Böden, Wänden und Mobiliar Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren, ließ sie im Jahr 1989 im Bereich ihrer Wohnung Arbeiten zur Trockenlegung vornehmen. Die Sanierungsmaßnahmen erhöhten langfristig gesehen in diesem Bereich auch die Dauerhaftigkeit und Standfestigkeit des Gemeinschaftseigentums. Die Antragstellerin ist der Auffassung, von den von ihr verauslagten Kosten müßten die Antragsgegner mit Ausnahme des Wohnungseigentümers B. einen Betrag, den sie im Beschwerdeverfahren zuletzt mit 28 513 DM beziffert hat, entsprechend ihren Miteigentumsanteilen erstatten.
Die Antragstellerin trägt weiter vor, ihre Wohnung habe entgegen den Angaben im Aufteilungsplan nicht eine Fläche von 35,95 qm, sondern nur eine solche von 32,03 qm. Es sei somit nicht ein Miteigentumsanteil von 137,39/10000, sondern nur ein solcher von 114,83/10000 gerechtfertigt.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegner – mit Ausnahme des Antragsgegners B. – zu verpflichten, die für jeden Wohnungseigentümer im einzelnen von ihr ermittelten und bezifferten Beträge als Aufwendungsersatz zu zahlen. Außerdem hat sie beantragt, die Antragsgegner einschließlich des Antragsgegners B. – zu verpflichten, in die Änderung des Miteigentumsanteils der Antragstellerin von 137,39/10000 in 114,83/10000 einzuwilligen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 11.11.1997 die Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat am 24.6.1999 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat unter weitgehender Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts ausgeführt:
Der Antragstellerin stehe ein Aufwendungsersatzanspruch nicht zu. Eine Notgeschäftsführung habe nicht vorgelegen, weil die Arbeiten, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, nicht zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig gewesen seien. Auch ein Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag sei nicht gegeben. Der Antragstellerin habe es an einem Fremdgeschäftsführungswillen gefehlt. Der von ihr vergebene Auftrag habe bezweckt, die ausschließlich im Bereich ihrer Wohnung auf getretenen Schäden zu beseitigen. Die Sanierung habe es zwar mit sich gebracht, daß Schäden am Gemeinschaftseigentum hätten beseitigt werden müssen; das Interesse der Antragstellerin sei aber nicht darauf gerichtet gewesen. Abgesehen davon hätten die Sanierungsarbeiten nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Antragsgegner entsprochen. Diese hätten die von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Arbeiten weder ausdrücklich noch konkludent gebilligt. Bis heute seien entsprechende Arbeiten im übrigen Bereich der Wohnanlage nicht durchgeführt worden. Hinzu komme, daß die Ersterwerber von Wohnungseigentum einen Haftungs...