Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 3647/99)

AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen 7 UR II 21/99)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Juni 1999 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind Mitglieder einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. Nachdem der Antragsgegner 1997 eine Wohnung gekauft hatte, begann er dort wegen Schadstoffkonzentrationen im Parkettunterbau mit Sanierungsarbeiten. Die Antragsteller haben am 4.3.1999 beantragt, dem Antragsgegner „ein Abfräsen des Verbundestrichs in der Wohnung … zu verbieten, ferner die Entfernung des Parkettoberbodens, solange nicht das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, und ein Nebengebäude vollständig geräumt sind”.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 24.3.1999 antragsgemäß verpflichtet; der Beschluß ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 26.3.1999 im Wege der Ersatzzustellung im Geschäftslokal der Bediensteten K.B. übergeben worden.

Der Antragsgegner hat am 4.5.1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt und zugleich sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 24.6.1999 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde verworfen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung lägen nicht vor, da der Antragsgegner persönlich die verspätete Einlegung der Beschwerde zu vertreten habe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Das zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung. Die sofortige Beschwerde war nicht verspätet, da der Beschluß des Amtsgerichts nicht wirksam zugestellt worden ist; darauf, ob die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben wären, kommt es nicht mehr an.

1. Die Zweiwochenfrist der § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 FGG wird nur durch eine wirksame Bekanntmachung in Gang gesetzt; die Bekanntmachung richtet sich gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Hier ist der Beschluß des Amtsgerichts ausweislich der Zustellungsurkunde (§§ 212, 195 Abs. 2 ZPO) gemäß den §§ 208, 183 ZPO im Wege der Ersatzzustellung an einen Bediensteten (Gewerbegehilfen) zugestellt worden.

a) Der Antragsgegner trägt in der Begründung zur sofortigen weiteren Beschwerde ebenso wie schon in der Beschwerdeinstanz mit Schriftsatz vom 7.7.1999 vor, daß der Beschluß des Amtsgerichts einem Mitarbeiter der Firma G. … GmbH an deren Sitz übergeben worden sei; er sei Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Die Antragsteller haben dem Vortrag nicht widersprochen; folglich ist davon auszugehen, daß er zutrifft.

Damit ist die am 26.3.1999 vorgenommene Ersatzzustellung nicht wirksam. Der Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist selbst nicht Gewerbetreibender; ist die Zustellung für ihn bestimmt, kann eine Ersatzzustellung im Geschäftslokal der Gesellschaft gemäß § 183 ZPO nicht vorgenommen werden (BGHZ 97, 341/343 m.w.N.; BayObLGZ 1985, 20/21 ff.; OLG Nürnberg MDR 1998, 1369). Dies gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer die Zustellung in den Geschäftsräumen selbst veranlaßt hat (BayObLG aaO), wofür hier aber kein Anhaltspunkt gegeben ist.

b) Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 187 ZPO kommt wegen dessen Satz 2 nicht in Betracht; die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 FGG ist wie eine Notfrist der Zivilprozeßordnung zu behandeln (BayObLGZ 1985, 20/22 f.; BayObLG WuM 1995, 68/69, jweils m.w.N.).

c) Der Antragsgegner hat seinen Vortrag über die Art der Zustellung mit Schriftsatz vom 7./9.7.1999 schon in der Beschwerdeinstanz gebracht. Das Landgericht hätte ihn, da der Schriftsatz lange vor der Hinausgabe des auf den 24.6.1999 datierten Beschlusses eingegangen ist, bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen. Hinausgegeben und damit existent geworden ist der Beschluß des Landgerichts nach einem Aktenvermerk erst am 12.8.1999. Darauf, ob der Schriftsatz vor der Hinausgabe der Entscheidung einem Richter des Beschwerdegerichts vorgelegt worden ist oder nicht – was hier aber nach dem Vermerk des Richters D. Bl. 49 d.A. der Fall war – kommt es dabei nicht an (vgl. BayObLG NZM 1999, 908 m.w.N.). Die darin liegende Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Landgericht ist aber nicht mehr entscheidungserheblich, da der Beschluß des Landgerichts aufgrund des Vortrags d...

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