Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgabe
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 2292/97) |
AG München (Aktenzeichen UR II 421/96) |
Tenor
I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 28. August 1997 werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragstellerin und ihrem früheren Ehemann, dem weiteren Beteiligten, gehört das Sondereigentum Nr. 2 in einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Die Antragsgegnerin zu 1, beider Tochter, und ihr Ehemann, der Antragsgegner zu 2, sind die Wohnungseigentümer des Sondereigentums Nr. 1. Das Wohnungseigentum wurde am 26.2.1979 durch Teilungserklärung der Antragsgegner begründet. In dem als Anlage beigefügten Aufteilungsplan ist eine Doppelgarage eingezeichnet, deren zwei Stellplätze ebenso wie die Räume des jeweiligen Sondereigentums mit den Nrn. 1 und 2 bezeichnet und schwarz oder rot umrandet sind. Durch Kaufvertrag vom 4.6.1980 veräußerten die Antragsgegner das Wohnungseigentum Nr. 2 an die Antragstellerin und den weiteren Beteiligten. Nr. XII des Vertrags enthält die Verpflichtung der Erwerber, das überlassene Wohnungseigentum den Veräußerern unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuübertragen. Im Jahr 1993 trennte sich die Antragstellerin vom weiteren Beteiligten und bezog die bis dahin nur zeitweilig genutzte Wohnung Nr. 2. In der Folgezeit kam es zu Spannungen zwischen ihr und den Antragsgegnern. Der Antragsgegner zu 2 verlangte von ihr die Rückübertragung des Wohnungseigentums gemäß Nr. XII des Kaufvertrags und § 18 WEG.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die im Sondereigentum Nr. 2 stehende Fläche der Doppelgarage zu räumen und an sie herauszugeben sowie den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsgeld aufzugeben, diese Fläche zu ihrer ausschließlichen Nutzung frei und jederzeit zugänglich zu halten. Weitere Anträge sind nicht mehr Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Mit einer zur gleichen Zeit erhobenen Klage vor dem Landgericht beantragte die Antragstellerin unter anderem festzustellen, daß sie und der weitere Beteiligte nicht verpflichtet seien, ihr Wohnungseigentum an die Antragsgegner zurückzuübertragen. In diesem Rechtsstreit erhob der Antragsgegner zu 2 Widerklage auf Räumung der Wohnung Nr. 2. Im Hinblick auf diesen Rechtsstreit haben die Antragsgegner beim Wohnungseigentumsgericht die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens beantragt; im übrigen sind sie den Ansprüchen der Antragstellerin mit unterschiedlichem Vorbringen entgegengetreten. Der Antragsgegner zu 2 hat mehrere Gegenanträge gestellt; unter anderem hat er beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, die im Garten der Wohnanlage befindliche Brunnenanlage wieder in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor dem 30.7.1996 befunden habe. Im Hinblick auf die Gegenansprüche hat der Antragsgegner zu 2 ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat das Verfahren abgetrennt soweit es die Gegenanträge betrifft. Mit Beschluß vom 16.1.1997 hat es den Anträgen der Antragstellerin stattgegeben. Hiergegen haben beide Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Grundakten beigezogen und durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin einen Augenschein eingenommen. Mit Beschluß vom 28.8.1997 hat es die sofortigen Beschwerden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragsgegner samtverbindlich verpflichtet sind, die Abstellfläche Nr. 2 der Doppelgarage (vom Tor aus gesehen linker Stellplatz) mit Ausnahme bestimmter Gegenstände freizuräumen und an die Antragstellerin herauszugeben. Ferner hat es den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsgeld aufgegeben, die Garagenfläche Nr. 2 für die Antragstellerin frei und jederzeit zugänglich zu halten. Im Weg der einstweiligen Anordnung hat das Landgericht die Räumungs- und Herausgabeverpflichtung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Beide Antragsgegner haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt; der Antragsgegner zu 2 beantragt die Aussetzung des Verfahrens.
II.
1. Die Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es entscheidungsreif ist. Die Aussetzung eines solchen Verfahrens wäre unzulässig (vgl. BayObLG WE 1990, 214; Zöller/Greger ZPO 20. Aufl. § 148 Rn. 4).
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Rechtskraft der im Zivilprozeß ergehenden Entscheidung über die Rückübertragungs- und Räumungsansprüche sei nicht veranlaßt. Die Antragsgegner seien verpflichtet, den Stellplatz Nr. 2 freizuräumen, soweit nicht Gegenstände der Antragstellerin dort abgestellt seien, und ihn künftig freizuhalten. Diese Verpflichtung bestehe unabhängig davon, ob der Stellplatz So...