Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 19.01.1987; Aktenzeichen 11 HKT 23 366/86) |
AG München |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 19. Januar 1987 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Im Handelsregister des Amtsgerichts München ist die Firma Kaufhaus H. Verwaltungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in D. eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der Kaufhaus H. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Kommanditgesellschaft.
Der Geschäftsführer meldete am 10.4.1986 zum Handelsregister die Neufassung des Gesellschaftsvertrages (Satzung) an. Notar H., der die Unterschrift des Anmelders beglaubigt hatte, legte die Anmeldung mit dem Antrag auf Vollzug vor.
Der neugefaßte § 10 Nr. 1 der Satzung lautet:
„Der Jahresabschluß ist innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluß des Geschäftsjahres aufzustellen.”
§ 17 Nr. 2 der Satzung enthält die folgende salvatorische Klausel:
„Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Inhalts dieses Vertrages nicht berührt. Der Vertrag ist so auszulegen, zu berichtigen oder zu ergänzen, daß der wirtschaftliche und rechtliche Zweck möglichst erreicht wird.”
2. Mit Zwischenverfügung vom 7.11.1986 beanstandete der Registerrichter die Regelung in § 10 Nr. 1 der Satzung, weil sie § 264 HGB nicht entspreche. Die Gesellschafterversammlung könne diese Bestimmung entweder ersatzlos streichen oder ihren Text dem § 264 HGB anpassen. Werde die Anmeldung nicht bis zum 15.2.1987 geändert, müsse sie zurückgewiesen werden; ein Teilvollzug sei nicht zulässig.
Hiergegen wandte sich der Anmelder mit der Beschwerde. Nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB dürfe eine sog. kleine Kapitalgesellschaft die Aufstellung des Jahresabschlusses bis zum Ablauf des sechsten Monats hinausschieben, wenn eine frühere Aufstellung erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere buchhalterischer oder organisationsmäßiger Art aufwerfe. Die Firma Kaufhaus H. Verwaltungsgesellschaft mbH sei eine „kleine GmbH”. Der Gesetzgeber habe gerade den kleinen Kapitalgesellschaften im Rahmen des Bilanzrichtlinien-Gesetzes eine Reihe von Erleichterungen verschaffen wollen, die aber nicht gewährt würden, wenn man der Auffassung des Registergerichts folge.
Treffe gleichwohl die Ansicht des Registergerichts zu, so hätte die Anmeldung nicht insgesamt zurückgewiesen werden dürfen; es hätte dann lediglich die Regelung des § 10 Nr. 1 von der Eintragung ausgenommen werden müssen.
Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab.
3. Das Landgericht wies das Rechtsmittel am 19.1.1987 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB schreibe zwingend für alle Kapitalgesellschaften eine Frist von drei Monaten für die Erstellung der Bilanz vor. Diese Frist gelte auch für die kleinen Kapitalgesellschaften. Ihnen werde in § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB lediglich eine bedingte Möglichkeit eingeräumt, unter besonderen Voraussetzungen den Jahresabschluß bis zur Obergrenze von sechs Monaten hinauszuschieben. Diese Frist könne aber in der Satzung nicht zur Regel erhoben werden, weil die gesetzliche Voraussetzung eines „ordnungsgemäßen Geschäftsgangs” vom konkreten Einzelfall abhängig und deshalb als Regel nicht voraussehbar sei. Den kleinen Kapitalgesellschaften sei es lediglich unter jeweils konkreten Einzelfallvoraussetzungen erlaubt, die grundsätzlich vom Gesetz aufgestellte Frist nicht einzuhalten. Die Beschwerde rüge weiter zu Unrecht, daß im Falle der Nichtigkeit des § 10 Nr. 1 die übrige Satzung hätte eingetragen werden müssen. Es gelte der Grundsatz der Einheitlichkeit einer Anmeldung. Daran ändere § 17 Abs. 2 der Satzung nichts, weil diese Bestimmung nur eine materiellrechtliche Regelung enthalte, die § 139 BGB ausschließe. Eine solche habe aber keine Auswirkung auf die Frage, was das Registergericht einzutragen habe.
4. Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich der Anmelder mit der durch Schriftsatz des Urkundsnotars eingelegten weiteren Beschwerde. Treffe die Meinung der Vorinstanzen zu, so sei es keiner kleinen Kapitalgesellschaft mehr möglich, in ihrer Satzung die Frist für die Aufstellung auf sechs Monate zu verlängern, und zwar auch für den Fall nicht, wenn diese Zeit im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs gerade benötigt werde. Der Gesetzgeber habe kleinen Kapitalgesellschaften Vertragsfreiheit einräumen wollen, soweit die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses in Betracht komme. Es sei auch zu berücksichtigen, daß das Gesetz im Falle der Verletzung der sich aus § 264 Abs. 1 HGB ergebenden Pflichten keine unmittelbare Sanktion anknüpfe. Das Landgericht habe auch nicht beachtet, daß die hier in Betracht kommende GmbH im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs gerade die Frist von sechs Monaten benötige.
Entschei...