Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 16.09.1985; Aktenzeichen 4 T 1097/84)

AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR III 4/84)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 16. September 1985 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Nr. 2 dieses Beschlusses als gegenstandslos entfällt.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Die Beteiligte zu 1), eine türkische Staatsangehörige, ist die Mutter des am … 1981 in … geborenen Kindes …. Nach ihren Angaben ist sie jetzt als Asylberechtigte anerkannt. Der Standesbeamte der Stadt … trug die Geburt am 7.5.1981 unter der Nr. … in das Geburtenbuch des Jahres 1981 ein, und zwar als eheliches Kind des … und der Beteiligten zu 1).

Vater ist den Angaben der Mutter zufolge der am 10.9.1980 in … ums Leben gekommene türkische Staatsangehörige …. Beide hatten in der Türkei nach syrisch-orthodoxem Ritus kirchlich, aber vor keinem Standesamt die Ehe geschlossen. Das Standesamt … bezeichnete in der Sterbeurkunde des … die Mutter als dessen Witwe. Auf Grund dieser Urkunde trug der Standesbeamte der Stadt … im Geburtenbuch ein, die Mutter sei Witwe des … und das Kind führe den Familiennamen ….

2. Auf Grund einer am 13.2.1982 von der Beteiligten zu 1) ausgestellten Vollmacht erwirkte ihr Schwager … am 21.4.1982 die Eintragung des Kindes im Register des Standesamts … (Türkei, Regierungsbezirk …) als eheliches Kind des Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau …, wobei als Vorname des Kindes … und als Geburtsort … eingetragen wurden.

3. Am 20.6.1983 beantragte, die Beteiligte zu 1) beim Standesamt … das Aufgebot für die Eheschließung mit ihrem jetzigen Ehemann. Da aus den vorgelegten Unterlagen hervorging, daß die Beteiligte zu 1) ledig war, beantragte das Standesamt … beim Amtsgericht Kempten (Allgäu), den Geburtseintrag dahin zu berichtigen, daß das Kind kein eheliches Kind von … und … ist und der Familienname des Kindes … lautet. Mit Beschluß vom 23.1.1984 (ausgefertigt unter dem 25.1.1984) ordnete das Amtsgericht an, daß der „Geburtsurkunde Nr. … des Standesamts … Jahrgang 1981 im Haupt- und Nebenregister folgender Randvermerk” beigesetzt werde:

„Die Mutter des Kindes, Frau …, war im Zeitpunkt der Geburt nicht rechtsgültig verheiratet. Sie hatte somit als ledig und das Kind … als unehelich zu gelten.

Das Kind führt den Familiennamen ….

Auf Anordnung des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 23. Januar 1984 beigesetzt.”

Gegen diesen, ihm nicht zugestellten Beschluß legte der Beteiligte zu 2), ein Bruder des …, am 10.2.1984 beim Amtsgericht sofortige Beschwerde ein mit der Erklärung, er wende sich nicht gegen die Berichtigung, daß das Kind als nichteheliches Kind der nicht verheirateten Mutter geboren worden sei, das Rechtsmittel richte sich nur dagegen, daß das Kind den Familiennamen … statt … führen solle. Er habe das Kind nach türkischem Recht adoptiert; es führe daher den Namen …. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte der Beteiligte zu 2) ein Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in … (Türkei) vom 30.3.1984 vor, in dem es heißt, es sei offensichtlich, daß das Kind im türkischen Personenstandsregister von Savur als eheliches Kind des Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau eingetragen sei; da das Personenstandsregister öffentlichen Glauben genieße, gelte … als eheliches Kind der Familie … eine Änderung dieses Status könne durch eine Klage der Mutter des Kindes herbeigeführt werden. Der Beteiligte zu 2) führte aus, bis dahin sei er auf Grund falscher Beratung des türkischen Generalkonsulats der Auffassung gewesen, er habe das Kind adoptiert; auf Grund des öffentlichen Glaubens des Personenstandsregisters in der Türkei gelte er jedoch nicht als Adoptivvater, sondern als ehelicher Vater des Kindes. „Hilfsweise” beantragte der Beteiligte zu 2), den amtsgerichtlichen Beschluß dahin zu ändern, daß das Kind für die Zeit nach der Geburt den Familiennamen … führe.

Das Amtsgericht half dem Rechtsmittel nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Kempten (Allgäu) vor. Dieses verwarf die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 11.3.1985 wegen fehlender Beschwerdeberechtigung. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wurde der Beschluß des Landgerichts am 11.6.1985 aufgehoben, weil der Beteiligte zu 2) berechtigt gewesen sei, gegen die amtsgerichtliche Entscheidung Beschwerde einzulegen. Die Sache wurde zur anderweiten Behandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Dieses vernahm daraufhin die Beteiligten zu 1) und 2) sowie die Ehefrau des Beteiligten zu 2). Mit Beschluß vom 16.9.1985 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 23.1.1984 mit der Maßgabe zurück, daß der Randvermerk dem Geburtseintrag Nr. 163/1981 beigesetzt und das Wort „unehelich” durch das Wort „nichtehelich” ersetzt werde; der Hilfsantrag des Beteiligten zu 2) wurde zurückgewiesen.

Gegen diese den Verfahrensbevollmächtigten des Bete...

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