Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Bauliche Veränderung durch Einbau eines Fenster-/Türelementes

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 338/98)

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 578/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 29. März 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner zu 1 hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die im Erdgeschoß gelegenen Räume im Eigentum des Antragsgegners zu 1 sind in der Teilungserklärung vom 7.10.1982 als „Wohnung” mit der Nr. 20 bezeichnet. In der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, daß die mit Nr. 20 und 26 bis 29 bezeichneten Räume ohne Genehmigung des Verwalters und der Eigentümerversammlung „in beliebiger Weise gewerblich oder zu Wohnzwecken” genutzt werden dürfen. Im Jahr 1983 wurde die Teilungserklärung geändert und die Änderung in das Grundbuch eingetragen; der Miteigentumsanteil des Antragsgegners zu 1 wurde als mit dem Sondereigentum „an den im Aufteilungsplan mit Nr. 20 bezeichneten Räumen – Büro” bezeichnet; darüber hinaus ist bestimmt, daß es im übrigen bei den Bestimmungen der ursprünglichen Teilungserklärung verbleibt.

Der Antragsgegner zu 1 ersetzte die rechteckigen Fenster seines Teileigentums durch Rundbogenfenster und brachte in zwei Rundbögen Fenster-/Türelemente an; dadurch schaffte er zusätzliche Zugänge zu seinem Teileigentum.

Durch Eigentümerbeschluß vom 11.6.1997 genehmigten die Wohnungseigentümer die Ersetzung der Fenster in dem Teileigentum des Antragsgegners zu 1 durch Fenster-/Türelemente und die Nutzung des Teileigentums als Laden, ersatzweise als Büro.

Der Antragsteller hat beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat am 11.12.1997 den Eigentümerbeschluß über die Nutzung des Teileigentums als Laden für ungültig erklärt und den Anfechtungsantrag im übrigen abgewiesen. Dagegen haben der Antragsteller und der Antragsgegner zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren ergänzend beantragt, den Antragsgegner zu 1 zu verpflichten, den ursprünglichen Zustand der Fassade wiederherzustellen, insbesondere die angebrachten Türelemente zu entfernen.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 29.3.1999 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, daß zur Anbringung von Fenster-/Türelementen kein Eigentümerbeschluß zustande gekommen ist; ferner hat es den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Gestattung der Nutzung des Teileigentums als Laden abgewiesen und schließlich den Antragsgegner zu 1 verpflichtet, die beiden von ihm angebrachten Türelemente in der Fassade zu entfernen und durch feststehende Fensterelemente zu ersetzen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich der Antragsgegner zu 1 gegen die Verpflichtung, die Fenster-/Türelemente durch feststehende Fensterelemente zu ersetzen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Durch die beiden Türelemente werde ein direkter Zugang von der Straße zu dem Teileigentum geschaffen, das sonst nur über den gemeinschaftlichen Hauseingang und den Innenflur erreichbar sei. Damit werde eine intensivere Nutzung des Teileigentums ermöglicht, die sich unter den Fenstern der Wohnung des Antragstellers abspiele. Dies berge die Gefahr von Störungen und Beeinträchtigungen des Antragstellers, die dieser nicht hinnehmen müsse.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Bauliche Veränderungen, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können nur vorgenommen werden, wenn alle Wohnungseigentümer mitwirken, denen durch die Maßnahme über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlichen Maß hinaus ein Nachteil erwächst (§ 22 Abs. 1 Satz 1, 2, § 14 Nr. 1 WEG).

Bei der von dem Antragsgegner zu 1 vorgenommenen Ersetzung der Fenster durch Fenster-/Türelemente handelt es sich um bauliche Veränderungen, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen. Darunter fallen alle auf Dauer angelegten Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch Baumaßnahmen, die weder der erstmaligen Herstellung des nach den Plänen oder der Baubeschreibung vorgesehenen oder sonst ordnungsmäßigen Zustands dienen noch Maßnahmen einer ordnungsmäßigen Instandhaltung oder Instandsetzung sind (BayObLGZ 1989, 437/438; 1990, 120/122). Diese Voraussetzungen erfüllen die Maßnahmen des Antragsgegners zu 1. Dies wird von diesem im Rechtsbeschwerdeverfahren auch nicht in Abrede gestellt. Entscheidend kommt es somit darauf an, ob durch die bauliche Maßnahme die Rechte anderer Wohnungseigentümer, insbesondere des Antragstellers, über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß h...

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