Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 483 UR II 445/99) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 17655/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 4. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die aus 22 Wohnungen und vier Läden besteht; die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer einer Wohnung im vierten Obergeschoß, der Antragsteller zu 2 einer solchen im ersten Obergeschoß; dem Wohnungseigentümer A. gehören unter anderem die vier Läden im Erdgeschoß. Der Laden Nr. 3 wird zum Betrieb eines Friseursalons genutzt.
In der Eigentümerversammlung vom 18.5.1999 behandelten die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 7 den Antrag des Wohnungseigentümers A., auf der Gartenseite des Ladens Nr. 3 das kleine Oberlicht durch ein größeres Fenster ersetzen zu dürfen. Der Versammlungsniederschrift zufolge stimmten zehn Wohnungseigentümer für den Antrag; die beiden Antragsteller stimmten dagegen.
Der Antragsteller zu 1 hat beim Amtsgericht mit einem am 15.6.1999 eingegangenen Schriftsatz beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Der Schriftsatz bezeichnet den Wohnungseigentümer A. als Antragsgegner. Mit Schriftsatz vom 17.6.1999 hat der Antragsteller zu 1 erklärt, der Antrag richte sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Ausnahme etwaiger weiterer Antragsteller.
Der Antragsgegner zu 2 hat ebenfalls beantragt, den Eigentümerbeschluß zu TOP 7 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Anträgen mit Beschluß vom 26.8.1999 stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht am 4.1.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die mit dem für ungültig erklärten Eigentümerbeschluß genehmigte bauliche Veränderung beeinträchtige die Antragsteller über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus und hätte daher nur einstimmig beschlossen werden können. Durch die Vergrößerung des Fensters werde die Gesamtansicht des Anwesens auf der Gartenseite in optischer Hinsicht nachteilig verändert. Aus den vorgelegten Lichtbildern sei ersichtlich, daß auf der gartenseitigen Fassade im Erdgeschoß neben den Türen nur schmale Lüftungsfenster angebracht seien, ausgenommen ein großes Fenster im Laden Nr. 2. Trotz dieses einen großen Fensters werde die Gartenfront des Gebäudes im Erdgeschoß maßgeblich durch die erheblich zahlreicheren schmalen Lüftungsfenster geprägt. Diese Einheitlichkeit würde durch den Einbau eines weiteren großen Fensters gestört und optisch nachteilig verändert.
Jedenfalls seien die Antragsteller durch die mit dem vergrößerten Fenster geschaffene Möglichkeit einer intensiveren Nutzung des Ladens Nr. 3 maßgeblich beeinträchtigt. Der Laden bestehe aus zwei Räumen. Der zur Gartenseite gelegene Raum mit dem schmalen Lüftungsfenster habe sich allenfalls zum Lager- oder Personalraum geeignet. Durch die Vergrößerung des Fensters könne er anders und intensiver genutzt werden, etwa als zweiter Verkaufs- und Geschäftsraum. Bei einem Friseurladen liege es nahe, daß dieser Raum dann auch zur Kundenbedienung ausgerüstet und genutzt werde. Dies bedeute nach dem gewöhnlichen Gang der Dinge einen erhöhten Kundenkreis und eine Vermehrung der damit verbundenen Belästigungen, insbesondere durch vermehrtes Kommen und Gehen, Geräusche und Gerüche.
2. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht hat zu Recht die Anträge auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 für zulässig erachtet. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller zu 1 noch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG klargestellt, daß sich sein Antrag gegen sämtliche Wohnungseigentümer richtet, soweit sie nicht ebenfalls den Eigentümerbeschluß angefochten haben (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 WEG).
Der Antrag des Antragstellers zu 2 bezeichnet als Antragsgegner die übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Antragstellers zu 1. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde war dies ausreichend, denn das Gericht hat nach Maßgabe der gestellten Anträge von Amts wegen festzustellen, wer an dem Verfahren zu beteiligen ist (BayObLGZ 1972, 246/249 f.; Staudinger/Wenzel WEG Vorbem. zu §§ 43 ff. Rn. 24). Im übrigen genügt es, daß der Eigentümerbeschluß, der für ungültig erklärt werden soll, ausreichend bestimmt bezeichnet ist.
b) Aus der Versammlungsniederschrift geht hervor, daß sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer für eine Ge...