Leitsatz

Die Vergrößerung eines Fensters, die die Einbeziehung eines bisher nur als Lager- und Personalraum genutzten Raums eines Teileigentums in den Verkaufs- und Geschäftsbereich ermöglicht, kann eine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer darstellen, wenn dadurch in erhöhtem Maß Geräusche und Gerüche in den bisher weitgehend abgeschirmten Garten der Wohnanlage dringen.

 

Fakten:

Die Ersetzung eines schmalen Oberlichtfensters durch ein größeres Fenster ist als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG anzusehen. Entscheidend ist also, ob dadurch die Rechte anderer Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dann jedenfalls bedarf die Maßnahme der Zustimmung aller Wohnungseigentümer und kann nicht mit Mehrheit beschlossen werden. Unter einem Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen. Die Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer kann sich neben einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage auch aus einer intensiveren Nutzung eines Wohnungs- oder Teileigentums ergeben, die durch die bauliche Maßnahme ermöglicht wird. Die Vergrößerung des Fensters ermöglichte vorliegend nicht nur eine intensivere Nutzung des betreffenden Raums, sondern führte auch zu einer damit verbundenen intensiveren Geräusch- und Geruchsentwicklung.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 08.09.2000, 2Z BR 13/00

Fazit:

Wäre hier Sondereigentum betroffen, würde wohl auf eine optische Beeinträchtigung abgestellt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?