Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für künftige Schäden
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 18.04.1991; Aktenzeichen 1 T 17225/89) |
AG München (Entscheidung vom 11.08.1989; Aktenzeichen UR II 564/84) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Streithelfers des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 18. April 1991 aufgehoben, soweit er den Zahlungs- und Feststellungsantrag (Nr. I) sowie die Kosten (Nr. V) und den Geschäftswert (Nr. VI) betrifft.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird bis 10. Oktober 1986 auf 3 938,26 DM, sodann bis 25. November 1986 auf 8 938,26 DM, sodann bis 26. Januar 1987 auf 16 041,56 DM, sodann bis 1. Februar 1988 auf 12 103,30 DM und für die Folgezeit auf 14 464,70 DM festgesetzt; entsprechend wird die Geschäftswertfestsetzung durch das Amtsgericht abgeändert.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bis 5. Dezember 1990 auf 13 853,20 DM, sodann bis 2. Januar 1991 auf 14 353,20 und für die Folgezeit auf 9 353,20 DM festgesetzt; die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 853,20 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Dem Antragsteller gehörte die unmittelbar über der Wohnung des Antragsgegners liegende Wohnung; er veräußerte sie während des Verfahrens an seinen Streithelfer.
Nach § 3 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung gehören zum Sondereigentum u. a. der Putz an nicht im Sondereigentum stehenden Wände, sofern sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden, ferner alle Innentüren der im Sondereigentum stehender Räume.
Im Frühjahr 1983 ließ der Antragsgegner durch seinen Streithelfer in seiner Wohnung eine tragende Wand entfernen und zwei Stahlträger einziehen. Als Folge hiervon zeigten sich in der darüberliegenden Wohnung des Antragstellers Risse in der Wand; ferner schlossen die Türen nicht mehr. Für die Beseitigung dieser Schäden wandte der Antragsteller im Jahr 1984 einen Betrag von 3 938,26 DM auf. In der Folgezeit traten die gleichen Schäden wieder auf.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 3 938,26 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Am 9./10.10.1986 hat er seinen Antrag erweitert und verlangt, den Antragsgegner auch zu verpflichten, durch geeignete bauliche Maßnahmen das Auftreten weiterer Schäden zu verhindern. Am 24./25.11.1986 hat der Antragsteller seinen Antrag abermals erweitert; er hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung eines weiteren Betrags von 2 103,30 DM zu verpflichten und festzustellen, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, jeden weiteren durch die Senkung der Decke entstandenen Schaden zu ersetzen.
Durch rechtskräftigen Teilbeschluß vom 26.1.1987 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller 3 938,26 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Am 29.1./1.2.1988 hat der Antragsteller seinen Antrag wiederum geändert; er hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von weiteren 4 464,70 DM statt bisher 2 103,30 DM zu verpflichten sowie zur Vornahme geeigneter baulicher Maßnahmen, um weiteren Schaden zu verhindern: außerdem hat, er seinen Feststellungsantrag aufrechterhalten.
Das Amtsgericht hat durch Schlußentscheidung vom 11.8.1989 den Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Zahlungsantrags zur Zahlung von weiteren 3 853,20 DM verpflichtet und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Außerdem hat es den Antragsgegner verpflichtet, geeignete bauliche Maßnahmen vorzunehmen, um weitere Schäden zu verhindern; im Weg einer einstweiligen Anordnung hat es den Antragsteller für die Zeit nach dem 30.8.1989 zur Ersatzvornahme ermächtigt und den Antragsgegner zur Zahlung eines Kostenvorschusses von 5 000 DM verpflichtet.
Gegen die Verpflichtung zur Zahlung von 3 853,20 DM und gegen den feststellenden Ausspruch hat der Streithelfer des Antragsgegners sofortige Beschwerde eingelegt; gegen die Entscheidung im übrigen hat der Antragsgegner selbst sofortige Beschwerde eingelegt, diese aber wieder zurückgenommen. Der Antragsteller hat im Beschwerde verfahren hilfsweise beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abzuändern, daß Berechtigter der inzwischen als Eigentümer der Wohnung im Grundbuch eingetragene Streithelfer des Antragstellers ist. Am 5.12.1990 haben die übrigen Wohnungseigentümer beantragt, der Antragsgegner habe zu beweisen, daß Folgeschäden nicht zu befürchten seien, andernfalls ihn zu verpflichten, diese zu ersetzen.
Durch Beschluß vom 18.4.1991 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Streithelfers des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückg...