Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung der nach Konkurseröffnung begründeten und fällig gewordenen Wohngeldansprüche gegen den Konkursverwalter gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Voraussetzungen für das Vorliegen von Massekosten im Sinne der §§ 57, 58 Nr. 2 KO. Abgrenzung der Massekosten von einfachen Konkursforderungen
Normenkette
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1; KO §§ 57, 58 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. März 1998 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 29.198 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und die Firma C. GmbH sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage. Über das Vermögen der Firma C., der in der Anlage neun Wohnungen und zwölf sonstige Einheiten (vor allem Garagen) gehören, wurde am 17.8.1995 das Konkursverfahren eröffnet. Die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner als Konkursverwalter auf Grund der am 25.7.1996 beschlossenen Jahresabrechnung 1995 Wohngeldansprüche in Höhe von 29.198 DM nebst Zinsen geltend; dies ist die Summe aller Fehlbeträge aus den Einzelabrechnungen für die Wohnungen und Teileigentumsrechte der Gemeinschuldnerin.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat eingewandt, dass die Antragsteller im Konkurs der Wohnungseigentümerin nur die nach Konkurseröffnung fällig gewordenen, nach dem beschlossenen Wirtschaftsplan geschuldeten Wohngeldvorschüsse, im Übrigen auf Grund der beschlossenen Jahresabrechnung 1995 nur die so genannte Abrechnungsspitze als Massekosten gerichtlich geltend machen könnten. Im Übrigen handle es sich bei den auf Grund des Wirtschaftsplans geschuldeten, nicht beglichenen Wohngeldvorschüssen um nicht bevorrechtigte Konkursforderungen, deren gerichtliche Geltendmachung ausgeschlossen sei. Der Antragsgegner hat weiter vorgetragen, dass dies auch gelte, soweit diese offenen Beträge in den Schuldsaldo der nach Konkurseröffnung beschlossenen Jahresabrechnung eingeflossen seien. Er habe am 13.3.1996 aus der Konkursmasse 33.078 DM Wohngeld gezahlt und damit auch die Vorschüsse für die Monate September mit Dezember 1995 in voller Höhe beglichen. Zusätzliche Massekosten seien dann denkbar, wenn die im Abrechnungszeitraum tatsächlich entstandenen Kosten die für diesen Zeitraum geschuldeten Vorauszahlungen überschritten. Derartige Forderungen hätten die Antragsteller bisher nicht beziffert.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24.11.1997 zurückgewiesen. Der Antrag sei unzulässig, da es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um einfache Konkursforderungen handele. Der Antragsgegner habe unstreitig das Wohngeld für die Monate September mit Dezember 1995 in voller Höhe gezahlt. Soweit sich aus der genehmigten Jahresabrechnung eine Abrechnungsspitze ergeben könnte, fehle ein entsprechender Sachvortrag der Antragsteller.
Diese haben gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner sei als Konkursverwalter verpflichtet, die während des Konkursverfahrens fällig gewordenen Wohngelder zu zahlen; hier werde nicht Wohngeld für eine Zeit vor der Eröffnung gefordert, sondern es würden die Spitzenbeträge über das auf Grund Wirtschaftsplans festgelegte Wohngeld hinaus verlangt. Diese Wohngelder seien durch die Beschlussfassung im Jahre 1996 fällig geworden, also nach Eröffnung des Konkursverfahrens.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit Beschluss vom 18.3.1998 zurückgewiesen. Die Antragsteller haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht zunächst auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen und weiter ausgeführt, ein Eingehen auf den Vortrag der Antragsteller erscheine auch deswegen nicht geboten, weil diese nach ihrem ausdrücklichen Vortrag nicht Wohngeld aus der Zeit vor Konkurseröffnung geltend machten, sondern die Abrechnungsspitze, die erst nach der Konkurseröffnung durch den Genehmigungsbeschluss vom 25.7.1996 entstanden sei. Hierzu fehle jedoch auch im Beschwerderechtszug ein entsprechender Sachvortrag. Auch die vorgelegten Abrechnungen ließen nur Rückschlüsse auf Fehlbeträge zu, die auf vor der Konkurseröffnung nicht geleistete Wohngeldvorschüsse, nicht aber auf eine Abrechnungsspitze zurückzuführen seien. Es ...