Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 638/89) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 15691/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 13. August 1991 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner zu 1 hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 18 865 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu 2 und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
§ 10 Abs. 1 Satz 4 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Verwalter jederzeit durch Beschluß der Wohnungseigentumsversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden.
Der Antragssteller zu 1 wurde am 2.7.1987 für fünf Jahre zum Verwalter bestellt; mit ihm wurde von den Wohnungseigentümern ein Verwaltervertrag über den gleichen Zeitraum abgeschlossen. Am 8.6.1988 beschlossen die Wohnungseigentümer auf Betreiben des Antragsgegners zu 1, den Antragsteller zu 1 als Verwalter abzuberufen.
Die Antragsteller haben beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Der Antragsteller zu 1 hat darüber hinaus einen weiteren Antrag gestellt. Das Amtsgericht hat durch Teilbeschluß vom 23.7.1990 den Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1 und eines weiteren Wohnungseigentümers hat das Landgericht am 13.8.1991 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat unter weitgehender Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts ausgeführt:
Der Eigentümerbeschluß sei zu Recht für ungültig erklärt worden, weil ein wichtiger Grund für die Abberufung in der Person des Antragstellers zu 1 nicht vorliege. Als Abberufungsgründe kämen nur solche in Betracht, die bis zur Abberufung entstanden seien; außerdem müßten sie im Zusammenhang mit dem Verwalteramt stehen. Bei den Beanstandungen in Nr. 3 bis 5 des Schreibens des Antragsgegners zu 1 vom 8.6.1988 (Einberufung und Durchführung der Eigentümerversammlung vom 22.4.1988, untragbares Verhalten des Verwalters gegenüber dem Antragsgegner zu 1 im Zusammenhang mit dem Ausbau des Dachgeschoßes, Erholung eines weiteren Gutachtens zur Dachsanierung) handle es sich, ihre Richtigkeit unterstellt, nicht um Verstöße, die eine weitere Zusammenarbeit mit dem Verwalter unzumutbar erscheinen ließen; dies gelte insbesondere für das gestörte Verhältnis zwischen dem Antragsteller zu 1 und dem Antragsgegner zu 1. Möglicherweise habe sich der Verwalter jedoch nicht ganz richtig verhalten.
Auch im Schreiben des Antragsgegners zu 1 vom 30.11.1988 würden nur Rügen erhoben, die allenfalls ein unzweckmäßiges oder nur in geringem Umfang schuldhaftes Verhalten des Verwalters beträfen. Auch das einmalige Abhalten der Eigentümerversammlung in einer 50 bis 60 km entfernten, mit der Bahn gut erreichbaren auswärtigen Stadt rechtfertige nicht die Annahme, der Verwalter wolle sich über den Willen und die Interessen der Gemeinschaft hinwegsetzen oder handle schikanös. Auch sei der Verwalter nicht verpflichtet, über die Eigentümerversammlung ein Wortprotokoll zu führen oder zusätzliche Tagesordnungspunkte aufzunehmen.
Der Umstand, daß der Antragsteller zu 1 Rechtsanwalt sei, mache ihn nicht als Verwalter ungeeignet. Die Vorgänge in der Eigentümerversammlung vom 22.4.1988 hätten im Rahmen eines Beschlußanfechtungsverfahrens überprüft werden können; dies sei nicht geschehen. Der Eigentümerbeschluß, der sich mit der Feststellung befasse, in welchem Zustand sich das Dachgeschoß befinde, sei jedenfalls nicht nichtig. Zu berücksichtigen sei, daß insoweit ein Zusammenhang mit dem vom Antragsgegner zu 1 betriebenen Dachgeschoßausbau bestehe; die Beauftragung eines Sachverständigen sei daher nachvollziehbar. Schließlich sei es auch nicht unredlich, wenn ein Verwalter, der sich zu Unrecht abberufen fühle, darauf hinweise, daß bei Bestellung eines weiteren Verwalters möglicherweise die doppelte Verwaltervergütung von der Gemeinschaft zu zahlen sei.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG beschließen über die Abberufung des Verwalters die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit; nach Satz 3, 4 kann die Abberufung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes, aber nicht weitergehend beschränkt werden. In der Gemeinschaftsordnung ist hier die Abberufung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt worden.
Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung des Verwalters liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr z...