Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Einlegung eines Rechtsmittels nach FGG
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 1152/89) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 5228/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 30. Oktober 1990 wird zurückgewiesen,
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer eines Zweifamilienhauses. Der Antragsteller hat einen Miteigentumsanteil von 2/3, den ihm die Antragsgegnerin – seine Tante – vor Bildung des Wohnungseigentums geschenkt hatte, und Sondereigentum an den Räumen im Obergeschoß und im Dachgeschoß sowie an zwei Kellerräumen. Die Antragsgegnerin hat einen Miteigentumsanteil von 1/3 und Sondereigentum an den Räumen im Erdgeschoß und an einem Kellerraum sowie das Sondernutzungsrecht an einer Terrasse.
Auf dem fast 800 m² großen schmalen Eckgrundstück steht am einen Ende das Wohnhaus, am anderen eine Doppelgarage mit Abstellraum. Den dazwischen gelegenen Garten nutzen die Wohnungseigentümer bisher gemeinsam. Der Antragsteller hat im Garten ein hölzernes Kinderhaus, eine Kinderschaukel, einen Gartentisch mit Bank und im Sommer gelegentlich ein bewegliches Planschbecken aufgestellt.
Nach Streit zwischen den Beteiligten über die Benutzung eines Kellerraums und des Abstellraums an der Garage ließ die Antragsgegnerin am 17.11.1989 im Garten ein hölzernes Gartenhaus mit der Grundfläche 3 × 3 m und einer Firsthöhe von 2,5 m errichten, um dort vor allem Brennholz für einen Kachelofen und Gartengeräte aufzubewahren.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Gartenhaus zu beseitigen. Mit Beschluß vom 27.2.1990 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet.
Beim Landgericht ging ein Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ein, mit dem sofortige Beschwerde eingelegt wurde, der aber nicht unterschrieben war. Das Landgericht hat dies als wirksame Beschwerdeeinlegung gewertet und nach Vernehmung des Ehemanns der Antragsgegnerin als Zeugen mit Beschluß vom 30.10.1990 die Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache und hinsichtlich der Kosten aufgehoben sowie den Antrag abgewiesen.
Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin sei zulässig; denn sie sei auch ohne Unterschrift formwirksam eingelegt. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters nicht erforderlich, wenn feststehe, daß das Schreiben vom Beschwerdeführer stamme und die Person des Beschwerdeführers erkennen lasse. Hier liege offensichtlich nur ein versehentliches Unterlassen der Unterschrift des Verfahrensbevollmächtigten vor.
Die Beschwerde sei auch begründet, da der Antragsteller nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung des Gartenhäuschens verlangen könne; denn er sei nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet. Dies folge daraus, daß zwischen den Beteiligten 1987 eine auch jetzt noch gültige Vereinbarung zustandegekommen sei, wonach die Antragsgegnerin ein Gartenhäuschen im gemeinschaftlichen Garten haben dürfe. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben. Überzeugend habe der Ehemann der Antragsgegnerin bekundet, der Antragsteller habe sich an einem Mittwoch im Oktober 1987 im Beisein seines Vaters damit einverstanden erklärt, daß die Antragsgegnerin ein Häuschen auf ihre Kosten errichte. Die Bedenken des Antragstellers gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen teile die Kammer nicht. Die Beteiligten hätten zwar 1987 über Größe und Aufstellplatz des Gartenhäuschens keine Vereinbarungen getroffen und später nach Ausbruch der Streitigkeiten zwischen ihnen auch nicht mehr treffen können, doch erscheine die Wahl von Größe und Platz des Häuschens durch die Antragsgegnerin nicht unbillig. Der Kammer sei eine eigene gestaltende Entscheidung nach § 43 Abs. 2 WEG versagt, weil der Antragsteller nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung nur die vollständige Entfernung des Häuschens wünsche.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zu Recht hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin als zulässig behandelt. Der nach § 43 Abs. 1 WEG auch im Wohnungseigentumsverfahren anwendbare § 21 Abs. 2 FGG sieht für die Einlegung der Beschwerde zwei Formen vor, entweder Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder Einreichung einer Beschwerdeschrift, über die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift enthält das Gesetz keine Vorschriften. Da aber das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegenüber dem Verfahren nach der Zivil...