Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Wort „Ersuchen” in § 2200 Abs. 1 BGB verlangt nach seinem Wortlaut nicht eine ausdrückliche Aufforderung an das Nachlaßgericht durch den Erblasser. Entscheidend ist auch bei dieser Anordnung der Wille des Erblassers, der nach den allgemein geltenden Grundsätzen zur Auslegung von Testamenten zu ermitteln. Für die Ermittlung des Erblasserwillens können insbesondere die Gründe, die den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bestimmt haben, aufschlußreich sein.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 2200

 

Verfahrensgang

LG Passau (Beschluss vom 25.10.1996; Aktenzeichen 2 T 178/96)

AG Passau (Aktenzeichen 1 VI 839/95)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 25. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 25.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Erblasserin hinterließ ein eigenhändig geschriebenes Testament vom 21.10.1991, in dem sie die Beteiligten zu 1 und 2 zu Erben je zur Hälfte einsetzte und Vermächtnisse anordnete, die mit Auflagen verbunden waren. Für die Vollziehung der Auflagen ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung an und ernannte den Beteiligten zu 3 zum Testamentsvollstrecker.

In einem Nachtrag vom 17.10.1992 zum Testament ordnete sie an:

X-Weg hat meine Nichte A. 927 qm von mir bekommen. Sie ist immer besorgt um mich. Der übrige Bauplatz ungefähr 2.500 qm wird als Nachlaß Verwalter C. eingesetzt. Für wohltätige – Zwecke verschenkt. C. steht auch sein Anteil zu.

C. teilte dem Nachlaßgericht mit, daß er das Amt des Testamentsvollstreckers ablehne. Am 19.3.1996 wies das Nachlaßgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurück, der sie als Miterben je zur Hälfte ohne Testamentsvollstrek-kungsvermerk ausweisen sollte. Mit Beschluß vom 3.6.1996, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 am 10.6.1996 zugestellt wurde, ernannte das Nachlaßgericht den Beteiligten zu 3 zum Testamentsvollstrecker hinsichtlich des im Nachtragstestament bezeichneten Grundstücks. Die hiergegen am 14.6.1996 eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht am 25.10.1996 zurück. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben gegen diesen am 7.11.1996 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14.11.1996, beim Landgericht am 15.11.1996 eingegangen, sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 3 hat sich nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 27, 29 Abs. 2, § 81 Abs. 1 FGG) und form- und fristgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 und 4, § 22 Abs. 1 FGG).

2. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Nachtrag vom 17.10.1992 zum Testament enthalte die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Das Nachlaßgericht habe, nachdem der im Nachtrag benannte C. das Amt des Testamentsvollstreckers abgelehnt hatte, zu Recht eine andere Person zum Testamentsvollstrecker ernannt. Denn die Auslegung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin ergebe, daß die Erblasserin, hätte sie an diesen Fall gedacht, dem Nachlaßgericht die Ernennung eines anderen Testamentsvollstreckers übertragen hätte. Die Wahl eines anderen Testamentsvollstrek-kers sei auch ermessensfehlerfrei getroffen worden.

3. Die Entscheidung des Beschwerdegericht hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.

a) Die Auffassung des Landgerichts, die Erblasserin habe hinsichtlich des von ihr als Bauplatz bezeichneten Grundstücks von 2.500 qm Testamentsvollstreckung angeordnet und dem Nachlaßgericht die Bestimmung eines anderen Testamentsvollstrek-kers im Bedarfsfall überlassen, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

aa) Die Verfügung der Erblasserin im Nachtrag hinsichtlich dieses Grundstücks ist unklar und bedarf der Auslegung. Die Auslegung ist Sache der Tatsachengerichte und kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin überprüft werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem Sinn und Wortlaut der Verfügung nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (BayObLGZ 1994, 313/318).

bb) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der formwirksam eigenhändig geschriebene und unterschriebene Nachtrag zum Testament hinsichtlich des Grundstücks die Anordnung einer Testamentsvollstreckung enthält. Die Erblasserin hat, wenn auch unvollständig, zum Ausdruck gebracht, daß das im Nachtragstestament benannte Grundstück für wohltätige Zwecke verwendet werden solle. Der Begriff „Nachlaßverwalter”, ist von der Erblasserin ersichtlich nicht entsprechend dem juristischen Sprachgebrauch verstanden worden. C. sollte ihre Verfügung im Testament, Verwendung des Grundstücks für wohltätige Zwecke, ausführen. Damit hat sie C. als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

cc) Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen...

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