Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zuständigkeit für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen eines Wohnungseigentümers gegen Baubetreuer bei Anfechtbarkeit und Bindungswirkung eines unrichtigen Abgabebeschlusses
Verfahrensgang
AG Ebersberg (Aktenzeichen 2 UR II 4/91) |
LG München II (Aktenzeichen 10 O 6021/90) |
Tenor
Zuständig ist das Landgericht München II
Gründe
I.
Der Beklagte und seine Ehefrau waren Miteigentümer zu je 1/2 von zwei aneinandergrenzenden Grundstücken, auf denen sie ein Gebäude mit 9 Eigentumswohnungen und 4 Teileigentumseinheiten im Bauherrenmodell errichten wollten. Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 22.7.1983 einen Miteigentumsanteil von 68,981/1000, der mit der Eigentumswohnung Nr. 8 verbunden werden sollte. In derselben Urkunde setzte sie den Beklagten zum Treuhänder für die Errichtung des Gebäudes ein und schloß mit ihm einen Baubetreuungsvertrag. Für die Tätigkeit als Treuhänder und Baubetreuer sollte der Beklagte eine Vergütung von 2 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten.
Zugleich erteilte die Klägerin dem Beklagten die erforderlichen Vollmachten, darunter eine zur Begründung von Sondereigentum und zur Errichtung der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung.
Wohnungs- und Teileigentum ist inzwischen gebildet.
Neben der Klägerin haben sich vier weitere Erwerber von Eigentumswohnungen an der Bauherrengemeinschaft beteiligt. Vier Eigentumswohnungen und die vier Teileigentumseinheiten gehören weiterhin dem Beklagten.
Mit der Behauptung, der Beklagte habe als Treuhänder und Baubetreuer Einzahlungen der Klägerin auf das Treuhandkonto zur Verminderung seiner eigenen Beitragspflicht pflichtwidrig verwendet und so von der Klägerin mehr Geld erhalten als auf sie als Anteil an den Gesamtbaukosten entfalle, hat die Klägerin mit der zum Landgericht erhobenen Klage 36 514,54 DM vom Beklagten verlangt.
Nach rechtlichem Hinweis an beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 30.1.1991 hat das Landgericht trotz Widerspruchs beider Parteien mit Beschluß vom 6.3.1991 den Rechtsstreit nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG an das örtlich zuständige Amtsgericht als Wohnungseigentumsgericht abgegeben, da Klägerin und Beklagter Mitglieder einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft gewesen seien und es um die Rechte und Pflichten des Beklagten als Wohnungseigentümer gehe.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26.4.1991, der der Klägerin am 6.5.1991 und dem Beklagten am 29.4.1991 zugestellt wurde, die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und die Akten zur Entscheidung über die Zuständigkeit nach § 36 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht vorgelegt. Dieses hat die Akten an das Bayerische Oberste Landesgericht weitergeleitet.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das gemeinsame nächsthöhere Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen Prozeßgericht und Wohnungseigentumsgericht in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO berufen. Obwohl Landgericht und Amtsgericht hier zum selben Oberlandesgerichtsbezirk gehören, besteht eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht, weil es in Bayern nicht zur Entscheidung über weitere Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit berufen ist (BayObLGZ 1990, 233/234 f.).
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor.
a) Das erforderliche Gesuch (§ 37 Abs. 1 ZPO) liegt hier in der Vorlage durch das Amtsgericht (Thomas/Putzo ZPO 16. Aufl. § 36 Anm. 1 b, § 37 Anm. 1 a).
b) Gemäß § 36 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht dann bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Hier ist sowohl die Entscheidung des Landgerichts als auch die des Amtsgerichts rechtskräftig.
Zwar wird man nicht mehr von einer Unanfechtbarkeit der Abgabeentscheidung des Landgerichts an das Amtsgericht gemäß § 46 WEG ausgehen können (so BGHZ 97, 287/289 f.). Denn der in Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (4. VwGOÄndG) vom 17.12.1990 (BGBl I S. 2809) neugefaßte § 17 a GVG sieht in Abs. 4 Satz 3 allgemein die sofortige Beschwerde gegen Verweisungsbeschlüsse in einen anderen Rechtsweg vor. Da die §§ 17 – 17 b GVG entsprechend auch für das Verhältnis zwischen streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit anwendbar sind (BayObLGZ 1991 Nr. 31), wird davon auszugehen sein, daß seit 1.1.1991 auch Abgabebeschlüsse des Prozeßgerichts nach § 46 WEG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. Allerdings ist im vorliegenden Fall die Frist für die sofortige Beschwerde abgelaufen, ohne daß eine Partei gegen den Beschluß des Landgerichts Rechtsmittel eingelegt hat. Auch den Beschluß des Amtsgerichts, mit dem es die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt hat und der nach § 45 Abs. 1 WEG anfechtbar ist (vgl. dazu BayObLGZ 1990, 233/235 f.), hat keine Partei innerhalb der Frist für die sofortige Beschwerde angefochten.
3. Als zuständiges Gericht ist das Landgericht München II z...