Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund durch einzelnen Wohnungseigentümer
Beteiligte
die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage … (Eigentümerliste in der Anlage zum Beschluß des Landgerichts) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 15. April 1985 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 190 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer sowie der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage. In der Eigentümerversammlung vom 17.4.1984 beschlossen die Eigentümer, den Verwalter zu entlasten (TOP 4) und ihn ab 1.10.1984 wieder zum Verwalter zu bestellen (TOP 6).
Mit Schreiben vom 14.5.1984 hat der Antragsteller die sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund durch das Gericht beantragt. Das Amtgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 28.12.1984 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom 15.4.1985 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antrag sei zulässig. Der Antragsteller könne die Abberufung des Verwalters verlangen, auch wenn er den Eigentümerbeschluß über die Neubestellung des Verwalters nicht angefochten habe.
Der Antrag sei unbegründet, schon weil das Gesetz eine Abberufung des Verwalters durch eine gerichtliche Entscheidung nicht vorsehe. Er wäre aber selbst dann unbegründet, wenn er darauf gerichtet wäre, die übrigen Wohnungseigentümer zur Mitwirkung bei der Abberufung zu verpflichten. Ein wichtiger Grund zur Abberufung des Verwalters liege nicht vor. Mit der Entlastung des Verwalters am 17.4.1984 sei dessen Verwaltung unangefochten gebilligt worden. Der Antragsteller könne seinen Antrag nur auf solche Gründe stützen, die nach dem 17.4.1984 entstanden seien. Die insoweit vom Antragsteller geltend gemachten Gründe, wie falsche Einzelabrechnung, unrichtige Protokollführung, verspätete Versendung des Protokolls, Verweigerung der Akteneinsicht u.ä., seien nicht so schwerwiegend, daß sie eine sofortige Abberufung rechtfertigen könnten. Es handle sich um Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Antragsteller und dem Verwalter, welche die Belange der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft nicht berührten.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Antragsteller will die sofortige Abberufung des Verwalters durch das Gericht erreichen. Der dahingehende Antrag ist hier gemäß § 21 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WEG zulässig.
Eine Abberufung des Verwalters durch Gerichtsbeschluß ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie kann jedoch eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung darstellen, die jeder Wohnungseigentümer beanspruchen und gerichtlich durchsetzen kann (OLG Stuttgart OLGZ 1977, 433 ff.; wohl auch KG OLGZ 1979, 28/33; MünchKomm § 26 WEG RdNr. 12; Weitnauer WEG 6. Aufl. § 21 RdNr. 12 u. § 26 RdNr. 22; Bärmann/Pick/Merle WEG 5. Aufl. § 26 RdNr. 64). Der davon abweichenden Ansicht, die Abberufung nur dadurch zu erzwingen, daß die übrigen Wohnungseigentümer zur Mitwirkung bei dem Abberufungsbeschluß verpflichtet werden (Augustin WEG RdNr. 16, Palandt BGB 44. Aufl. Anm. 2 a bb, Soergel BGB 11. Aufl. RdNr. 12, je zu § 26 WEG).
[XXXXX]schließt sich der Senat nicht an. Sie führt in der Sache zu keinem anderen Ergebnis, weil auch nach dieser Auffassung allein das Gericht darüber zu befinden hat, ob eine Abberufung aus wichtigem Grund gerechtfertigt ist, erscheint aber geeignet, die Durchsetzung einer sofortigen Abberufung unnötig zu erschweren.
Über die Abberufung des Verwalters zu entscheiden ist zwar in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer (§ 26 Abs. 1 Satz 1 WEG). Das bedeutet aber nicht, daß über die Frage der Abberufung unter allen Umständen eine Beschlußfassung herbeigeführt werden müßte, bevor das Gericht nach § 21 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WEG angegangen werden kann. Eine vorherige Anrufung der Eigentümerversammlung ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sie dem Wohnungseigentümer, der die Absetzung des Verwalters fordert, nicht zugemutet werden kann (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1977, 433 ff.). Davon ist hier auszugehen. Die Wohnungseigentümer haben den Verwalter am 17.4.1984 entlastet und neu bestellt. Der Antragsteller ist in dieser Versammlung mit seinen Bedenken gegen den Verwalter nicht durchgedrungen. Anhaltspunkte dafür, daß er nunmehr die Abberufung des Verwalters ohne gerichtliche Hilfe erreichen könnte, sind nicht ersichtlich.
b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Hilfsbegründung des Landgerichts rechtfertigt seine Abweisung. Die Annahme, ein wichtiger Grund für die sofortige Abberufung des Verwalters sei nicht gegeben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
(1) Verfa...