Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschluss auf Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Fehlende Beschwerdefähigkeit der Untersagung des Einzugs von Forderungen. Sicherungsmaßnahme innerhalb des Insolvenzeröffnungsverfahrens. Keine allgemeine Rechtsbehelfsfähigkeit. Fehlende Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und der sofortigen weiteren Beschwerde. Kein außerordentlicher Rechtsbehelf
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Beschluss des Insolvenzgerichts, den absonderungsberechtigten Gläubigern den Einzug von Forderungen oder Außenständen zu untersagen, ist eine Sicherungsmaßnahme und nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Die angeordnete Sicherungsmaßnahme (§ 21 Abs. 1 InsO) ist eine Entscheidung innerhalb des Insolvenzeröffnungsverfahrens, bei der allgemeine Rechtsbehelfe der ZPO nicht Platz greifen.
2. Kann bereits der Beschluss des Insolvenzgerichts nicht Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein, sind weder eine sofortige Beschwerde, noch eine sofortige weitere Beschwerde beim Landgericht und beim OLG statthaft.
3. Ein außerordentlicher Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit käme nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung jeder rechtlicher Grundlage entbehren würde und dem Gesetz inhaltlich fremd wäre. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn die absonderungsberechtigte Gläubigerin behauptet, Ihre Rechte seien durch das Insolvenzgericht willkürlich beschränkt worden.
Normenkette
InsO § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2, §§ 4, 6 Abs. 1, §§ 156, 166 Abs. 2 S. 1, § 51 Nr. 1, § 50; ZPO §§ 574, 97 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Beschluss vom 24.04.2001; Aktenzeichen 1 T 627/01) |
AG Ingolstadt (Aktenzeichen 14 IN 51/01) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 24. April 2001 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf 200.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Auf Antrag des alleinigen Geschäftsführers der Schuldnerin ordnete mit Beschluß vom 7.3.2001 das Amtsgericht Ingolstadt – Insolvenzgericht – die vorläufige Insolvenzverwaltung an, bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter und beschloß, daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Zur Vermeidung einer nachteiligen Veränderung in der Vermögenslage der Schuldnerin beschloß das Insolvenzgericht am 14.3.2001, daß den mit der Schuldnerin in vertraglicher Beziehung stehenden absonderungsberechtigten Kreditinstituten der Einzug von Forderungen oder Außenständen sowie die Aufrechnung oder Verrechnung von debitorischen Salden der Schuldnerin mit eingehenden Geldern untersagt wird und die eingehenden Gelder unverzüglich auf ein Sonderkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters einzuzahlen sind.
Gegen diesen Beschluß legte die betroffene Gläubigerin, die umfangreiche Kredite an die Schuldnerin ausgereicht und diese teilweise durch eine Globalzession gesichert hatte, sofortige Beschwerde ein, welcher das Amtsgericht mit Beschluß vom 4.4.2001 nicht abhalf. Gegen die hierauf ergangene, der Beschwerdeführerin am 27.4.2001 zugestellte Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Ingolstadt vom 24.4.2001, mit der die sofortige Beschwerde der Gläubigerin als unzulässig verworfen wurde, erhob die Gläubigerin am 11.5.2001 sofortige Beschwerde und beantragte gleichzeitig, diese zuzulassen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Für die Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde ist das Bayerische Oberste Landesgericht gemäß § 7 Abs. 3 InsO i.V.m. § 29 Abs. 2 GZVJu i.d.F. vom 6.7.1995 (GVBl S. 343) zuständig.
2. Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, da bereits der Zulassungsantrag sich als unzulässig erweist, denn eine Zulassung der weiteren Beschwerde kommt schon wegen fehlender Statthaftigkeit der Erstbeschwerde wie auch der weiteren Beschwerde nicht in Betracht (§ 574 ZPO, § 4 InsO; BayObLGZ 1999, 200/202).
a) Der Beschluß des Landgerichts vom 24.4.2001 ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, weil bereits der Beschluß des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – vom 14.3.2001, der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde angefochten wurde, wegen fehlender Beschwerdefähigkeit nicht Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein kann, denn die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung ausdrücklich die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO).
b) Der angefochtene Beschluß des Insolvenzgerichts vom 14.3.2001 ordnete eine Sicherungsmaßnahme an, um bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO).
Gegen diesen Beschluß des Insolvenzgerichts ist – wie bereits zutreffend im Nichtabhilfebeschluß des Insolvenzgerichts und in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ausgeführt – kein Rechtsmittel gegeben (OLG Köln NJW-RR 2000, 782; OLG Rostock NZ...