Leitsatz (amtlich)

Allein das Begehren, die Kostenfolgen der Betreuung abzuwenden, kann eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Betreuung nicht rechtfertigen, da insoweit besondere Vorschriften bestehen (vgl. § 16 KostO).

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 09.08.2004; Aktenzeichen 42 T 572/04)

AG Kempten (Aktenzeichen XVII 142/02)

 

Tenor

Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss des LG Kempten (Allgäu) vom 9.8.2004 werden verworfen.

 

Gründe

I. Nach einem Antrag der Betroffenen auf Errichtung einer Teilbetreuung bestellte das VormG mit Beschluss vom 19.7.2002 den Ehemann der Betroffenen zum Betreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Nach Festsetzung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr 2002/2003 auf 488.881 Euro wandte sich die Betroffene gegen die Höhe dieses Ansatzes. Dieses Verfahren wurde durch Beschluss des Senats v. 18.3.2003 (BayObLG, Beschl. v. 18.3.2003 - 3Z BR 37/03) abgeschlossen. Mit Schreiben vom 2.5.2003 wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen gegen die auf der Geschäftswertfestsetzung beruhenden Kostenrechnungen, legte hilfsweise Beschwerde gegen den vormundschaftsgerichtlichen Beschluss vom 19.7.2002 ein und beantragte weiter hilfsweise die Aufhebung der Betreuung. Mit Beschluss vom 11.6.2003 wies das AG die Erinnerung der Betroffenen gegen die Kostenrechnungen zurück. Mit Schreiben vom 4.7.2003 an das VormG legte der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen gegen den Beschluss über die Betreuerbestellung Beschwerde ein. In einem weiteren Schreiben vom 4.7.2003 an das Beschwerdegericht wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen gegen die Beschlüsse des VormG vom 11.6.2003 sowie vom 3.12.2002 und beantragte die Aufhebung der Geschäftswertfestsetzung sowie der hierauf beruhenden Kostenrechnung.

Nach ergänzenden Ermittlungen hob das VormG mit Beschluss vom 9.10.2003 die Betreuung auf und stellte das Verfahren ein. Als Grund für die Entscheidung wurde angegeben, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers angesichts einer umfassenden General- und Pflegevollmacht vom 19.9.2002 nicht mehr gegeben seien.

Mit Beschluss vom 22.10.2003 wies das LG die Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 11.6.2003 zurück. Sowohl die Betroffene wie auch ihr Verfahrensbevollmächtigter wandten sich jedoch weiterhin gegen die Kostenrechnungen. Mit Beschluss vom 6.2.2004 wies das VormG den Antrag der Betroffenen auf Aufhebung des Betreuungsbeschlusses vom 19.7.2002 sowie weitere Anträge der Betroffenen, ihres Verfahrensbevollmächtigten und ihres Ehemannes zurück bzw. verwies darauf, dass die Beschwerden bereits dem Beschwerdegericht vorgelegt worden seien. Hiergegen legte die Betroffene mit Schriftsatz vom 5.3.2004 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 9.8.2004 hat das LG diese Beschwerde der Betroffenen als unzulässig verworfen, und zwar sowohl hinsichtlich der Aufhebung der Betreuung wie auch hinsichtlich des Kostenansatzes und des Geschäftswerts. Die Betroffene verfolgt mit ihrer weiteren Beschwerde vom 27.8.2004, die am 14.9.2004 begründet worden ist, ihre Aufhebungsanträge weiter.

II. Die weiteren Beschwerden sind allesamt nicht zulässig und somit zu verwerfen.

1. Soweit sich die Betroffene erneut gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr 2002/2003 wendet, ist die weitere Beschwerde gegen die Entscheidungen des LG vom 9.8.2004 unzulässig. Über diesen Sachverhalt wurde bereits ein Rechtsmittelverfahren geführt, das durch den Beschluss des Senats vom 18.3.2003 abgeschlossen wurde. Für eine erneute Entscheidung in der Sache fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., Vorbem. §§ 19-30 Rz. 12). Die Ausführungen der Betroffenen zur Geschäftswertfestsetzung geben keinen Anlass zu einer Änderung der Senatsentscheidung. Im Übrigen ist die weitere Beschwerde auch mangels Zulassung durch das LG nicht statthaft (vgl. den erwähnten Senatsbeschluss).

2. Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen die im Betreuungsverfahren erlassenen Kostenrechnungen ist nicht statthaft, weil das LG weder in der Entscheidung vom 22.10.2003 noch in der vom 9.8.2004 die weitere Beschwerde zugelassen hat. Gegen eine Entscheidung, die das LG in Kostensachen als Beschwerdegericht trifft, ist die weitere Beschwerde nur statthaft, wenn sie das LG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt (vgl. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO). Die Entscheidung des LG über die Nichtzulassung ist nicht anfechtbar (BayObLG JurBüro 1990, 1186; Korintenberg/Lappe, KostO, 15. Aufl., § 14 Rz. 172).

3. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des VormG vom 19.7.2002 war mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen. Aufgrund des Aufhebungsbeschlusses vom 9.10.2003 hat sich diese Verfügung in der Hauptsache erledigt.

a) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Haupt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge