Leitsatz (amtlich)
Fehlende Beschwerdeberechtigung des Nacherben, wenn der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung eines Erbscheins an den Vorerben (mit Nacherbenvermerk) abgelehnt wurde.
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 28.08.2003; Aktenzeichen 2 T 6297/02) |
AG Wolfratshausen (Beschluss vom 19.12.2000; Aktenzeichen VI 140/79) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG München II vom 28.8.2003 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG Wolfratshausen – Nachlassgericht – vom 19.12.2000 als unzulässig verworfen und der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 34.175 Euro festgesetzt wird.
II. Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) bis 5) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 34.175 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die verwitwete Erblasserin verstarb 1979 im Alter von 86 Jahren. Sie hinterließ ihre 1932 geborene Tochter T., die schwer geistig und körperlich behindert war. In ihrem privatschriftlichen Testament vom 20.5.1975 hatte die Erblasserin verfügt, dass ihre Tochter alleinige Erbin ihres ganzen Besitzes sein sollte. Im Testament heißt es sodann:
Wenn R. (Beteiligter zu 1) … und seine Mutter, bei seinem Versprechen bleibt, meine Tochter, welche infolge epileptischer Anfälle und geistiger Schwäche dauernd erwerbsunfähig sein wird, in seinem Heim bis zu ihrem Tod aufzunehmen ist er und seine Mutter alsdann Erbe des Besitzes meiner Tochter. Mein Einfamilienhaus … soll jetzt schon in Besitz von R. übergehen. Mein Grundstück 1 ha groß in Gemeinde O. fällt R. nach dem Tod meiner Tochter ebenfalls R. zu – (vorerst hat er die Nutzungsfreiheit darüber) vorausgesetzt, dass er dafür sorgt, dass meine Tochter dafür nach seinem evtl. Ableben in privatem liebevollen Haushalt untergebracht wird. Auch mein Kapital, Aktien, Pfandbriefe, Sparbücher bei Hypobank u. Vereinigte Sparkassen (das dortige Sparbuch ist bereits auf den Namen meiner Tochter) soll nach dem Tod meiner Tochter in Besitz von R. übergehen. Die Zinsen sollen zur Deckung der Lebenshaltungskosten meiner Tochter derjenigen Familie zukommen, in deren Haushalt meine Tochter bis zu ihrem Ende sich befindet … (es folgen diverse Vermächtnisse).
Der für die geschäftsunfähige T. bestellte Pfleger nahm die Erbschaft für sein Mündel an. Am 28.5.1979 wurde für T. ein Erbschein erteilt, wonach diese die Erblasserin als befreite Vorerbin (allein) beerbt hat. Der Erbschein enthält folgenden Vermerk:
Nacherbfolge ist angeordnet.
Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tode der Vorerbin unter der Bedingung, dass die Nacherben die in dem privatschriftlichen Testament vom 20.5.1975 genannten Bedingungen erfüllt haben.
Nacherben sind: …
T., die unter Vormundschaft bzw. Betreuung stand, lebte nach dem Tod der Erblasserin im Haushalt des Beteiligten zu 1). Ab Februar 1986 wurde sie stationär in einer Behinderteneinrichtung untergebracht.
Am 23.8.2000 verstarb T. Durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 19.12.2000 wurde der Erbschein vom 28.5.1979 wegen Unrichtigkeit eingezogen mit der Begründung, die Anordnung der Nacherbschaft entfalle, weil die Bedingung unter der sie eintreten sollte, weggefallen sei. Der Erbschein wurde am 31.3.2002 für kraftlos erklärt. T. ist ausweislich des Erbscheins des Nachlassgerichts vom 9.1.2002 von den Beteiligten zu 2) bis 5) beerbt worden. Die Beteiligte zu 2) beantragte am 26.2.2002 einen Erbschein, in dem ohne Nacherbenvermerk bezeugt werde, dass die Erblasserin allein von T. beerbt worden sei.
Der Beteiligte zu 1), der seine am 12.6.1981 verstorbene Mutter allein beerbt hatte, legte gegen die Einziehungsanordnung vom 19.12.2000 am 3.6.2002 Beschwerde ein, mit der Begründung, die Bedingung für die Nacherbfolge sei eingetreten, da T. sieben Jahre lang aufopferungsvoll in seinem Haushalt gepflegt worden sei und die anschließende Heimunterbringung aus medizinischen – und nicht von ihm zu vertretenden – Gründen notwendig gewesen sei. In einem für T. zu erteilenden Erbschein sei die bedingte Nacherbfolge von ihm und seiner Mutter aufzunehmen.
Das Nachlassgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 6.11.2002 nicht ab; es war der Auffassung, dass mangels ausreichendem Bemühen um familiäre Unterbringung der von T. die Bedingung für die Nacherbfolge nicht eingetreten sei. Mit Beschluss vom 28.8.2003 wies das LG die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1) weitere Beschwerde ein.
Das Nachlassgericht erteilte am 26.9.2003 den von der Beteiligten zu 2) beantragten Erbschein. Gegen die Erteilungsanordnung legte der Beteiligte zu 1) Beschwerde beim Nachlassgericht ein mit dem Antrag, den Erbschein vom 26.9.2003 einzuziehen und einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweise.
II. 1. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 FGG) und formgerecht eingelegt (...