Leitsatz (amtlich)

Aus der Größe und Lage einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Terrasse (12 m2, auf erhöhter Holzstruktion unmittelbar vor der Wohnung eines Wohnungseigentümers mit Zugang von dieser) kann sich ergeben, dass die Terrasse, obwohl im gemeinschaftlichen Eigentum stehend, nicht dem Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer zugänglich ist.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 06.10.2003; Aktenzeichen 14 T 7476/02)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 81/02)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 6.10.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsteller auch die Gerichtskosten des durch Beschluss des Senats vom 17.6.2003 abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3 000 Euro festgesetzt. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem AG wird in Abänderung des Beschlusses des AG Nürnberg vom 15.8.2002 auf 6 000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner, ein Ehepaar, sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, an der im Jahr 1980 Wohnungseigentum begründet wurde. Dem Antragsteller gehört die Wohnung im Obergeschoss, die er 1989 erwarb und die derzeit vermietet ist. Den Antragsgegnern gehört die Erdgeschosswohnung, vor der sich eine Terrasse befindet. Die Terrasse wurde im Zusammenhang mit einem Ausbau im Jahr 1991 von den Antragsgegnern höher gelegt und überdacht. Sie ist von dem Gartengrundstück aus über eine Treppe zu erreichen und außerdem durch die Wohnung der Antragsgegner. Die Terrasse wird von Anbeginn an von den Antragsgegnern allein genutzt.

Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Terrassenüberdachung zu entfernen, die Nutzung der Garten- und Terrassenfläche durch seine Mieter zu dulden, ferner festzustellen, dass der Antragsteller und die Antragsgegner zur gemeinschaftlichen Nutzung der Garten- und Terrassenfläche berechtigt sind.

Das AG hat die Antragsgegner am 15.8.2002 verpflichtet, die Mitbenutzung des Gartens durch die Bewohner der Wohnung des Antragstellers zu dulden; i.Ü. hat es die Anträge abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Mitbenutzung der Terrasse zu dulden. Das LG hat nach Aufhebung des Beschlusses vom 1.3.2003 und Zurückverweisung der Sache durch Beschluss des Senats vom 17.6.2003 das Rechtsmittel durch Beschluss vom 6.10.2003 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt: Das Recht des Antragstellers auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums an der Terrasse sei verwirkt. Der Antragsteller habe seit Erwerb seiner Wohnung im Jahr 1989 die alleinige Nutzung der Terrasse durch die Antragsgegner geduldet. Er habe darüber hinaus durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er ein Mitbenutzungsrecht nicht werde geltend machen. Mit der im Zuge des Umbaus vorgenommenen Erhöhung der Terrasse vor der Wohnung der Antragsgegner sei deutlich geworden, dass die Terrasse von den Antragsgegnern allein genutzt werden solle. Die Terrassenkonstruktion sei außerdem allein von den Antragsgegnern bezahlt worden. Dies und damit die Alleinnutzung der Terrasse habe der Antragsteller hingenommen. Ob ein Sondernutzungsrecht schuldrechtlich vereinbart worden sei, könne unentschieden bleiben.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls i.E. stand.

a) Die Terrasse, um deren Nutzung der Streit geht, steht im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer. Dies wird von diesen nicht in Frage gestellt. Damit ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch der Terrasse nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt (§ 13 Abs. 2 S. 1 WEG). Ein etwaiger Anspruch auf Beseitigung der Terrasse besteht im Hinblick auf die rechtskräftig gewordene Entscheidung des AG nicht, das einen solchen vom Antragsteller hinsichtlich der Terrassenüberdachung geltend gemachten Anspruch abgewiesen hat.

Ob für die Antragsgegner als Folge der langjährigen alleinigen Nutzung der Terrasse durch sie ein alleiniges Nutzungsrecht in Form eines Sondernutzungsrechts begründet wurde, braucht nicht entschieden zu werden (siehe dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.2003, WuM 2003, 584; Beschl. v. 25.7.2003, WuM 2003, 585). Schließlich kann auch dahingestellt bleiben, ob die vom LG angenommene Verwirkung des Anspruchs des Antragstellers auf Mitbenutzung der Terrasse gegeben ist. Die Annahme einer Verwirkung setzt außer einem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment voraus (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 242 Rz. 93 ff.), dessen Vorliegen in Frage gestellt werden könnte. Im Übrigen würde die Annahme einer Verwirkung nicht zu einem Sondernutzungsrecht der Antragsgegner führen. Es wäre vielmehr lediglich de...

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