Entscheidungsstichwort (Thema)

Handelsregistersache

 

Leitsatz (amtlich)

Das Registergericht kann die Eintragung der Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und des Erlöschens der Firma nicht davon abhängig machen, daß zugleich die Liquidatoren zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.

 

Normenkette

HGB § 148

 

Verfahrensgang

AG Neuburg a.d. Donau

LG Ingolstadt (Aktenzeichen 1HK T 2222/00)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 4. Januar 2001 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom 20. Oktober 2000 aufgehoben.

II. Die Akten werden an das Amtsgericht Neuburg a.d. Donau zurückgegeben.

 

Gründe

I.

Im Handelsregister ist die x-GmbH & Co. KG eingetragen. Sämtliche Gesellschafter meldeten mit notarieller Urkunde vom 16.10.2000 zur Eintragung an, daß die Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluß aufgelöst, die Liquidation der Gesellschaft beendet und die Firma der Gesellschaft erloschen seien.

Mit Verfügung vom 20.10.2000 wies das Registergericht den anmeldenden Notar darauf hin, daß Liquidatoren auch dann zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden müßten, wenn zugleich das Erlöschen der Firma angemeldet werde, und bat, die entsprechende Anmeldung innerhalb von vier Wochen nachzureichen.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen diese Verfügung hat das Landgericht am 4.1.2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Gesetz schreibe zwingend vor, daß die ersten Liquidatoren, soweit sie nicht gerichtlich bestellt worden seien, von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden seien. Dies gelte auch dann, wenn zugleich das Erlöschen der Firma angemeldet werde. Durch die Eintragung der Liquidatoren solle für jedermann ersichtlich sein, wer die Abwicklung vornehme und die Verantwortung für eine eventuell bereits durchgeführte Vermögensabwicklung trage. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Gesellschaft kein Vermögen mehr vorhanden sein sollte und eventuelle Gläubiger sich an die persönlich haftende Gesellschafterin halten könnten, müsse den Gläubigern die Möglichkeit verbleiben, die Liquidatoren wegen schuldhaft fehlerhafter Abwicklung in Anspruch zu nehmen. Aus diesen Gründen sei die Eintragung der Liquidatoren im Handelsregister kein reiner Formalismus.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).

a) Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel der Beteiligten zu Recht als zulässig angesehen. Hätte das Registergericht mit der angegriffenen Verfügung nur zu einer weiteren Anmeldung aufgefordert, wäre hiergegen ein Rechtsmittel nicht gegeben gewesen (vgl. BayObLG Rpfleger 1978, 59), da kein Zwangsgeld angedroht worden ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine Zwischenverfügung im Sinne von § 26 Satz 2 HRV, da das Registergericht seine Verfügung vom 20.10.2000 als solche ansieht, also die Anmeldung für unvollständig hält und beabsichtigt, diese zurückzuweisen, falls der Mangel nicht behoben wird.

b) Die Vorinstanzen haben auch nicht verkannt, daß gemäß § 161 Abs. 2, § 148 Abs. 1 Satz 1 HGB die Liquidatoren von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sind. Das Registergericht durfte jedoch diesen Umstand nicht zum Anlaß dafür nehmen, die Eintragung der Auflösung und der Löschung abzulehnen.

Das Registergericht darf nämlich die Eintragung von eintragungspflichtigen Tatsachen – abgesehen von formellen Hindernissen – nur dann ablehnen, wenn gegen die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der angemeldeten Rechtsverhältnisse oder gegen die rechtliche Zulässigkeit der Eintragung begründete Bedenken bestehen (BGH NJW 1977, 1879/1880; BayObLGZ 1988, 51/53; BayObLG ZIP 1996, 2109; OLG Hamm GmbHR 1996, 858; KG OLGZ 1965, 124/127; MünchKomm/Bokelmann HGB § 14 Rn. 6; Röhricht/von Westphalen/Ammon HGB § 14 Rn. 7). Es darf nicht durch die Ablehnung der Eintragung praktisch einen Registerzwang im Hinblick auf eine weitere als erforderlich angesehene Anmeldung ausüben.

Die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft (§ 143 Abs. 1 HGB), deren Eintragung für die zeitliche Begrenzung der Gesellschafterhaftung bedeutsam ist (§ 159 Abs. 2 HGB), sowie des Erlöschens der Firma (§ 157 Abs. 1 HGB) hängen jedoch in ihrer Wirksamkeit von der Anmeldung von Liquidatoren (§ 148 Abs. 1 Satz 1 HGB) nicht ab. Soweit Erwägungen des Senats in einer früheren Entscheidung (BB 1982, 1749), die die Anmeldung von Liquidatoren einer GmbH bei noch nicht beendeter Liquidation betraf, für den Bereich der Personengesellschaften etwas anderes entnommen worden sein sollte (vgl. etwa Baumbach/Hopt HGB 30. Aufl. § 148 Rn. 1; Großkomm/Habersack HGB 4. Aufl. § 148 Rn. 5; Röhricht/von Westphalen/von Gerkan HGB § 148 Rn. 1), folgt der Senat dem nicht. Das Erlöschen der Firma setzt bei Personengesellschaften eine Liquidation und damit das Vorhandensein von Liquid...

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