Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage eines wirksamen Ersuchens an das Nachlassgericht nach § 2200 BGB, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

 

Normenkette

BGB § 2200

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 werden die Beschlüsse des Landgerichts … vom 13. August 1987 und des Amtsgerichts … vom 25. Januar 1982 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht -Nachlaßgericht- wird angewiesen, das am 25. Januar 1982 bewilligte Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 300 000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Erblasserin lebte mit ihrem Ehemann O. S. auf Grund eines Ehevertrags im Güterstand der Gütergemeinschaft, deren Fortsetzung ausgeschlossen war. Am 10.2.1970 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann zu notarieller Urkunde ein gemeinschaftliches Testament. In dessen § 1 setzten sie sich nach Hinweis auf den bestehenden Güterstand gegenseitig als alleinige Erben ein. Nach dem Tod des Überlebenden sollte dessen Nachlaß an die gemeinsamen Kinder zu je einem Viertel sowie an die beiden Enkel zu je einem Achtel fallen. Die Kinder bzw. Enkelkinder sollten nur Erben des Letztversterbenden sein. In § 2 des Testaments bestimmten die Erblasser, daß derjenige Erbe, der beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlange, auch beim zweiten Erbfall lediglich den Pflichtteil erhalten solle. In § 3 des Testaments haben die Erblasser die Veräußerung bestimmter Nachlaßgegenstände untersagt und ein Teilungsverbot gemäß § 2044 BGB ausgesprochen. § 4 des Testaments lautet:

„Zum Testamentsvollstrecker ernennen wir Rechtsanwalt L. Sollte Herr L. aus irgendeinem Grunde nicht in Frage kommen, vor oder nach Amtsantritt wegfallen, so hat das zuständige Nachlaßgericht einen Testamentsvollstrecker aus dem Kreis der Rechtsanwälte (Sozietät) Dr.O. und Kollegen aufzustellen, sofern nicht der überlebende Teil von uns bzw. die Mehrheit, unserer Erben (nach Stämmen) dem Nachlaßgericht einen anderen Vorschlag macht, der gegebenenfalls bindend sein soll. Nach den gleichen Grundsätzen hat der Testamentsvollstrecker unverzüglich nach Antritt seines Amtes seinen Nachfolger dem Nachlaßgericht in notariell beglaubigter Form zu benennen.

Die Testamentsvollstreckung endet dreißig Jahre nach dem Tode des Zuletztversterbenden, sofern nicht die gem. § 2044 BGB gebundenen Nachlaßgegenstände vorher rechtlich zulässig aus ihrer Bindung befreit werden und damit die Testamentsvollstreckung überflüssig wird.

Der Testamentsvollstrecker soll alle Rechte haben, die einem solchen gesetzlich eingeräumt werden können. Er ist auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Insbesondere hat er die gem. § 2044 BGB gebundenen Nachlaßgegenstände (Familiengut) auszusondern und zu verwalten. Bezüglich des Familiengutes hat er auf Verlangen eines Beteiligten jederzeit, mindestens aber nach Ablauf jedes Kalenderjahres in unmittelbarem Verkehr mit den Beteiligten zu prüfen, ob die Bindung der Aktien und Anteile sowie die Verwendung der Erträge unserem Willen noch entspricht. Der Testamentsvollstrecker entscheidet Meinungsverschiedenheiten aller Beteiligten jeder Art. als alleiniger Schiedsrichter unter Ausschluß des Rechtsweges, z. B. auch die Zulässigkeit einer Kündigung gem. §§ 2044 Abs. 1, 749 Abs. 2 BGB durch einen Miterben.

Der Testamentsvollstrecker wird darüber hinaus beauftragt und ermächtigt, in Wahrung der Grundsätze dieses Testamentes, insbesondere derjenigen des § 3 zu überprüfen, ob die Rechtsform des „Familiengutes” wirtschaftlich nicht günstiger gestaltet werden kann. Bei einer positiven Beantwortung dieser Frage ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, diese günstigere Rechtsform herbeizuführen. Der Testamentsvollstrecker soll sein Amt nach dem Tode des Unterzeichnenden O. S. antreten. Für die „Konstituierung” des Nachlasses, die Erbauseinandersetzung nach dem Tode des Letztversterbenden und die Verwaltung des Familiengutes hat er Anspruch auf die üblichen Gebühren und Auslagenersatz.”

Die Beteiligten zu 1 und 3 sind die gemeinschaftlichen Kinder der Eheleute S., die Beteiligten zu 4 und 5 ihre Enkel. Der Ehemann der Erblasserin O. S. starb am 26.2.1970. Die Beteiligte zu 3 verlangte den Pfichtteil. Rechtsanwalt L. ließ sich am 20.3.1970 vom Amtsgericht … – Nachlaßgericht – ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilen. Mit Schreiben vom 23.4.1970, gerichtet an das Nachlaßgericht, benannte er den Beteiligten zu 1 als seinen Nachfolger. Dieses Schreiben ist auf der Rückseite notariell beglaubigt.

Am 11.12.1979 richtete die Erblasserin an das Nachlaßgericht ein mit Schreibmaschine verfaßtes Schreiben, in welchem sie für den Nachlaß ihres Ehemannes den Beteiligten zu 6 als „Ersatzmann” für Rechtsanwalt L. mit der Begründung nominierte, daß eine wirksame Benennung eines Nachfolgers von L. nicht erfolgt sei.

Rechtsanwalt L. starb am 27.5.1980. Mit. Beschluß vom 23.6.1980 ernannte das Nachlaßgericht den Beteiligten zu 6 zum Testamentsvollstr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge