Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaß. Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers, Rechtsanwalt … und Geschäftswertfestsetzung. Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers setzt seine gültige Ernennung voraus; diese ist daher im Entlassungsverfahren (§ 2227 BGB) stets von Amts wegen zu prüfen.
2. Ungeachtet der bindenden Wirkung der Ernennungsverfügung sind zur Wirksamkeit der Testamentsvollstreckung durch den Ernannten die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser, die wirksame Ernennung des Testamentsvollstreckers gemäß §§ 2198, 2199 oder § 2200 BGB, die Annahme des Amtes durch den Ernannten (§ 2202 BGB) sowie das Fehlen von Beendigungsgründen erforderlich. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so kann darin ein wichtiger Grund liegen, den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten nach § 2227 BGB zu entlassen.
Normenkette
BGB § 2227
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 16.04.1984; Aktenzeichen 2 T 992/84) |
AG Weilheim (Beschluss vom 10.01.1984; Aktenzeichen VI 500/81) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts München II vom 16. April 1984 wird aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur anderweiten Behandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht München II zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren betreffend die Entlassung des Testamentsvollstreckers wird von Amts wegen unter Abänderung der Beschlüsse des Amtsgerichts Weilheim i.OB. vom 10. Januar 1984 und des Landgerichts München II vom 1. Juni 1984 für alle drei Instanzen auf je 300.000 DM festgesetzt.
II. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 1. Juni 1984 wird verworfen. Das Verfahren über diese Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden insoweit nicht erstattet.
III. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Weilheim vom 4. Dezember 1984 wird eingestellt.
Tatbestand
I.
1. Am 8.11.1981 verstarb in … die Hausfrau … (Erblasserin) im Alter von … Jahren. Ihr letzter Wohnsitz war in …. Der Ehemann der Erblasserin, … war am 26.2.1970 verstorben. Aus der Ehe waren vier Kinder hervorgegangen, nämlich die … die am 6.3.1968 starb und zwei Kinder (Beteiligte zu 4 und 5) hinterließ.
Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus dem Anwesen … (Grundstücksgröße: 13.174 m²; Verkehrswert laut Wertermittlung des Gutachterausschusses des Landkreises … vom 3.3.1982: 2.700.000 DM), sowie Mobiliar und Wertpapieren. Der Nachlaßwert betrug nach dem Verzeichnis des Testamentsvollstreckers vom 19.8.1982, ergänzt mit Schreiben vom 22.7.1983, 6.204.669 DM. An Nachlaßverbindlichkeiten hat das Amtsgericht 2.986.443 DM festgestellt und sonach den Wert des reinen Nachlasses auf 3.218.226 DM veranschlagt (Anl. Bl. 60 d.A. und Kostenrechnung vom 25.7.1983).
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten am 10.2.1970 zu Urkunde des Notars …, ein gemeinschaftliches Testament errichtet, indem sie ihm eine mit Schreibmaschine geschriebene, von ihnen handschriftlich unterschriebene Schrift mit der Erklärung übergaben, daß die Schrift ihren gemeinschaftlichen letzten Willen enthalte.
In § 1 des Testaments setzten sich die Ehegatten gegenseitig als alleinige Erben ein und bestimmten, nach dem Tod des Überlebenden solle dessen Nachlaß an ihre Kinder bzw. Enkelkinder, nämlich … und … zu je einem Viertel sowie … und … zu je einem Achtel fallen.
In § 2 bestimmten die Eheleute … falls eines ihrer Kinder bzw. Enkelkinder aus dem Nachlaß des Erstverstorbenen seinen Pflichtteil verlange, solle es auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur den Pflichtteil aus dem Nachlaß erhalten.
§ 3 und § 4 des Testaments haben folgenden Wortlaut:
„§ 3
Wir sind gemeinschaftliche Eigentümer des Anwesens in … Dieses soll auch nach dem Tode des Letztversterbenden allen Abkömmlingen als Stätte der Begegnung und Erholung dienen und dadurch zum Zusammenhalt aller Familienstämme beitragen. Wir bestimmen daher, daß dieses Anwesen weder von dem überlebenden Ehegatten noch den Erben des Letztversterbenden veräußert werden darf. (§ 2044 BGB) Ein gleiches gilt für unsere … Aktien und Anteile an der Firma … in …. Soweit nach dem Tode des Letztversterbenden von uns beiden die Erträge aus den Aktien bzw. Anteile nicht für die Unterhaltung des Hauses in … die damit verbundenen Steuern und andere Verpflichtungen auf Grund dieses Testaments benötigt werden, findet eine Verteilung unter den Erben nach Maßgabe ihrer Erbteile statt.
Im übrigen sollen die anderen Vermögenswerte des Nachlasses des Zuletztversterbenden keinen Beschränkungen unterliegen.
Das Teilungsverbot gem. § 2044 BGB besteht, solange eines unserer gemeinsamen Kinder bzw. Enkelkinder lebt, also auch über den Tod eines Miterben hinaus. Kündigt ein Beteiligter aus wichtigem Grund (§§ 2044 Abs. 1, 749 Abs. 2 BGB) oder scheidet er wegen einer Zwangsvollstreckung oder eines Konkurses aus (§§ 2044 Abs. 1, 751 Satz 2 BGB, 16 Abs. 2 Satz 2 KO), so wird die Gemeinschaft von den übrigen fortgesetzt.
§ 4
Zum Testamentsvollstrecker ernennen w...