Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaß. Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
So lange die Frist für die sofortige Beschwerde gegen die Ernennung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 81 Abs. 1 FGG noch läuft oder durch Rechtsmitteleinlegung gewahrt ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Entlassungsantrag gemäß § 2227 BGB.
Normenkette
BGB § 2227
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 30.10.1986; Aktenzeichen 2 T 1847/86) |
AG Weilheim (Aktenzeichen VI 500/81) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts München II vom 30. Oktober 1986 wird aufgehoben.
II. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und neuen Entscheidung an das Landgericht München II zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
1. Am 8.11.1981 verstarb in … die Hausfrau … geb. … (Erblasserin) im Alter von … Jahren. Ihr Ehemann, … war bereits am 26.2.1970 verstorben. Am 10.2.1970 hatten die Erblasserin und ihr Ehemann zur Urkunde des Notars …, … ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In § 1 des Testaments hatten sich die Ehegatten gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt und bestimmt, nach dem Tod des Überlebenden solle dessen Nachlaß an ihre Kinder (die Beteiligten zu 1 bis 3) zu je einem Viertel sowie an ihre Enkelkinder (die Beteiligten zu 4 und 5) zu je einem Achtel fallen. Die §§ 3 und 4 des Testaments haben folgenden Wortlaut:
„Wir sind gemeinschaftliche Eigentümer des Anwesens in …, …. Dieses soll auch nach dem Tode des Letztversterbenden allen Abkömmlingen als Stätte der Begegnung und Erholung dienen und dadurch zum Zusammenhalt aller Familienstämme beitragen. Wir bestimmen daher, daß dieses Anwesen weder von dem überlebenden Ehegatten noch den Erben des Letzt versterbenden veräußert werden darf (§ 2044 BGB) …
§ 4
Zum Testamentsvollstrecker ernennen wir Rechtsanwalt …, …, … …. Sollte Herr … aus irgendeinem Grunde nicht in Frage kommen, vor oder nach Amtsantritt wegfallen, so hat das zuständige Nachlaßgericht einen Testamentsvollstrecker aus dem Kreis der Rechtsanwälte (Sozietät) … und Kollegen aufzustellen, sofern nicht der überlebende Teil von uns bzw. die Mehrheit unserer Erben (nach Stämmen) dem Nachlaßgericht einen anderen Vorschlag macht, der gegebenenfalls bindend sein soll. Nach den gleichen Grundsätzen hat der Testamentsvollstrecker unverzüglich nach Antritt seines Amtes seinen Nachfolger dem Nachlaßgericht in notariell beglaubigter Form zu benennen.
Die Testamentsvollstreckung endet dreißig Jahre nach dem Tode des Zuletztversterbenden, sofern nicht die gem. § 2044 BGB gebundenen Nachlaßgegenstände vorher rechtlich zulässig aus ihrer Bindung befreit werden und damit die Testamentsvollstreckung überflüssig wird.
Der Testamentsvollstrecker soll alle Rechte haben, die einem solchen gesetzlich eingeräumt werden können. Er ist auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Insbesondere hat er die gem. § 2044 BGB gebundenen Nachlaßgegenstände (Familiengut) auszusondern und zu verwalten….
Der Testamentsvollstrecker soll sein Amt nach dem Tode des Unterzeichnenden … antreten. Für die „Konstituierung” des Nachlasses, die Erbauseinandersetzung nach dem Tode des Letzt versterbenden und die Verwaltung des Familiengutes hat er Anspruch auf die üblichen Gebühren und Auslagenersatz.”
Nach dem Tode des Ehemannes der Erblasserin hatte das Nachlaßgericht Weilheim i.OB. dem Rechtsanwalt am 20.3.1970 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Rechtsanwalt … ist am 27.5.1980 verstorben.
Unter dem 11.12.1979 hatte die Erblasserin an das Nachlaßgericht Weilheim ein maschinenschriftliches Schreiben gerichtet. Es hat folgenden Inhalt:
„Betreff: Nachlaß
Sehr geehrte Herren, nachdem eine wirksame Benennung eines Nachfolgers für den Testamentsvollstrecker. Rechtsanwalt …, noch nicht erfolgte, nominiere ich als dessen Ersatzmann Herrn Rechtsanwalt …, …, ….
Mit vorzüglicher Hochachtung gez. …
Nach dem Tode der Erblasserin hatte der Rechtspfleger des Nachlaßgerichts Weilheim i.OB. am 14.12.1981 das gemeinschaftliche notarielle Testament vom 10.2.1970 eröffnet in Anwesenheit von: … (Beteiligte zu 5) zugleich handelnd für … (Beteiligter zu 4), … (Beteiligter zu 3) … (Beteiligter zu 1), zugleich handelnd für … (Beteiligter zu 2) und … (Beteiligter zu 6).
In der Niederschrift die von … und … sowie dem Rechtspfleger unterzeichnet ist, heißt es u. a.:
„TVollstreckung ist angeordnet. TV soll der Ersch. zu 4 sein.” Als solcher war Rechtsanwalt … im Protokoll aufgeführt.
Am 25.1.1982 hatte der Nachlaßrichter folgenden Beschluß erlassen:
„Die Erteilung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses wird nach nachstehendem Entwurf bewilligt.
Herr Rechtsanwalt Zeugnis … ist zum Testamentsvollstrecker über den Nachlaß … ernannt worden …”.
Ausfertigungen des Testamentsvollstreckerzeugnisses wurden dem Beteiligten zu 6 am 27.1.1982 formlos übersandt.
Am 28.7.1983 hatte der Beteiligten zu 2 beantragt, den Beteiligten zu 5 wegen grober Pflichtverletzung als Testamentsvollstrecker zu entlassen. Zur Begründung hatte er sich unter anderem darauf berufen, daß die Benennung durch die Erbla...