Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung zu einer baulichen Veränderung

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 7768/98)

AG München (Aktenzeichen UR II 393/95)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 2. November 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus fünf Wohnungen bestehenden Anlage. Den Antragstellern gehört die Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoß, der in Nr. III 2 der Teilungserklärung vom 6.4.1990 das Sondernutzungsrecht an dem überwiegenden Teil der südlich des Hauses gelegenen Gartenfläche zugewiesen ist. Hinter der Sondernutzungsfläche liegt eine kleine Gemeinschaftsfläche, die über einen an der westlichen Grundstücksgrenze entlangführenden Weg zu erreichen ist. Die Antragsteller wollen im rückwärtigen Bereich ihrer Sondernutzungsfläche in der Nähe des gemeinschaftlich genutzten Grundstücksteils ein in den Boden eingelassenes Schwimmbecken mit den Maßen 8 m × 4 m × 1,50 m errichten, dessen Umrandung 0,30 m über die Erdoberfläche hinausragen soll. Die Versorgungsanschlüsse sollen aus dem Sondereigentum der Antragsteller heraus im Bereich ihrer Sondernutzungsfläche unter der Erde verlegt werden. Als Sichtschutz zum Haus wollen die Antragsteller vor dem Becken eine Hecke pflanzen. In der Eigentümerversammlung vom 23.3.1995 verweigerten die Antragsgegner ihre Zustimmung zur Errichtung des von den Antragstellern geplanten Schwimmbades. Die Antragsteller haben daraufhin beim Amtsgericht beantragt,

  • festzustellen, daß zur geplanten Errichtung eines Schwimmbades im rückwärtigen Teil des sondergenutzten Gartengrundstücks der Antragsteller (mit den Maßen 8 m × 4 m × 1,50 m, in den Boden eingelassen, mit Rolladenabdeckung ohne Überdachung, mit Wasserzuführung über den Zähler der Antragsteller) die Zustimmung der restlichen Miteigentümer entbehrlich ist bzw. diese bauliche Veränderungsmaßnahme von den Antragsgegnern geduldet werden muß;
  • hilfsweise, die Antragsgegner zu verpflichten, ihre Zustimmung zu der geplanten baulichen Veränderungsmaßnahme zu erteilen.

Das Amtsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins mit Beschluß vom 2.4.1998 die Anträge abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht am 2.11.1998 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Ebenso wie das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen Bezug genommen werde, sehe die Kammer das geplante Schwimmbecken als bauliche Veränderung mit erheblichem Nachteilscharakter an. Aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts im Augenscheinsprotokoll vom 10.8.1995 und aufgrund der vorgelegten Lichtbilder sei die Kammer der Auffassung, daß das geplante Schwimmbad eine nicht unerhebliche optische Beeinträchtigung mit sich bringe. Das Grundstück sei mit älteren Bäumen bepflanzt, deren Kronen erst verhältnismäßig weit oben ansetzten. Insbesondere von den Terrassen im Dachgeschoß sei deshalb eine ungehinderte Sicht auf das Becken gegeben. Durch das Bad mit einer Fläche von 32 Quadratmetern gehe der offene und großzügige Charakter des Gartens verloren. Die den Antragstellern zur Sondernutzung zugewiesene Fläche sei in Nr. III 2 der Teilungserklärung ausdrücklich als Garten- und Terrassenfläche bezeichnet; damit sei zwischen den Beteiligten eine Gartennutzung verbindlich festgelegt. Nach dem bei den Akten befindlichen Freiflächengestaltungsplan, der die Gestaltung der Außenanlagen verbindlich festlege, solle der Sondernutzungsbereich parkähnlich gestaltet werden. Dem würde die Errichtung eines Schwimmbeckens widersprechen. Die nachteilige Veränderung des Gesamteindrucks der Wohnanlage werde nicht dadurch abgemildert oder ausgeschlossen, daß die Antragsteller bereit seien, einen Sichtschutz, etwa Büsche von 1,5 m Höhe anzubringen. Der wie auch immer geartete Sichtschutz würde zu einer gravierenden Verkürzung des Gartens führen und damit seinerseits eine nicht unerhebliche optische Beeinträchtigung des Grundstücks mit sich bringen.

2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern.

a) Die Errichtung eines in die Erde eingelassenen Schwimmbeckens im Garten der Wohnanlage hat das Landgericht zutreffend als bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG angesehen; davon gehen auch die Antragsteller aus. Das Sondernutzungsrecht, das den Antragstellern an der Gartenfläche zusteht, gibt ihnen grundsätzlich nicht das Recht, auf dieser Fläche bauliche Veränderungen im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG vorzunehmen (BayObLG WuM 1998, 563/564 m.w.N.). Zu der von den Antragstellern geplanten Maßnahme ist daher gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG die Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer erforderlich, deren Rechte üb...

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